Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2000/17/0201

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/17/0201

Entscheidungsdatum

08.09.2005

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §1 Abs1;
GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §3;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Bei den vorliegenden Kartenspielen ("7 Card Stud Poker", "Texas Hold'Em" und "5 Card Draw") nimmt der Umstand, dass allenfalls ein Spieler durch Bluffen selbst bei schlechten Karten ein günstiges Spielergebnis erreichen könnte (was man der Geschicklichkeit eines Spielers zuschreiben könnte) und dass ein Spieler darüber hinaus seine Entscheidungen nicht allein von den mathematischen Wahrscheinlichkeiten, welches Blatt die Mitspieler angesichts der bekannten (offen zugeteilten) Karten haben könnten, sondern auch von deren Verhalten während des Spiels abhängig machen könnte, den Spielen nicht den Charakter als Glücksspiel.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000170201.X02

Im RIS seit

18.11.2005

Dokumentnummer

JWR_2000170201_20050908X02

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