Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Rechtssatz für WI-8/23

Entscheidungsart

Keine Angabe

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

264

Geschäftszahl

WI-8/23

Entscheidungsdatum

23.01.1924

Index

Keine Angabe

Norm

Keine Angabe

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn er wenigstens den Namen eines Bewerbers der gewählten Parteiliste unzweideutig dartut, und zwar auch dann, wenn er außerdem die Bezeichnung einer im Wahlverfahren nicht angemeldeten Partei (also rechtlich keine Parteibezeichnung) enthält.

Entscheidungstexte

  • WI-8/23
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 23.01.1924 WI-8/23

Schlagworte

Wahlen Allgemeine Vertretungskörper Nationalrat Wahlverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1924:WI_8.1924

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018

Dokumentnummer

JFR_19240123_23W00I_8_01

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