Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2019/01/0040

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0040

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §27 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/01/0035 E 16. Februar 2012 RS 2 (hier ohne Bezugnahme auf § 27 Abs. 2 StbG 1985)

Stammrechtssatz

Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit vermag - selbst wenn er unverschuldet wäre - die Rechtswirksamkeit auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, (gleiches gilt für Absatz 2,) StbG - nicht zu beseitigen. Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn die/der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/01/0588, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010040.L01

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Dokumentnummer

JWR_2019010040_20190228L01

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