Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2019/03/0020

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0020

Entscheidungsdatum

05.03.2019

Index

L65003 Jagd Wild Niederösterreich

Norm

JagdG NÖ 1974 §4 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §7;

Rechtssatz

Da das Jagdrecht an das Eigentum am Grund und Boden anknüpft (Paragraph 4, Absatz eins, NÖ JagdG 1974) und die Feststellung eines Eigenjagdgebiets, sei es auch in der Form eines Wildgeheges nach Paragraph 7, NÖ JagdG 1974, ungeteiltes Eigentum an einer zusammenhängenden Grundfläche von zumindest 115 Hektar erfordert, entspricht es der Systematik des NÖ JagdG 1974, dass ein Eigenjagdgebiet, um als solches anerkannt werden zu können, für sich genommen alle dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen muss; eine "Zusammenlegung" von Eigenjagdgebieten unterschiedlicher Eigentümer ist dem NÖ JagdG 1974 fremd. Das "Fehlen der Möglichkeit", bei zwei aneinander grenzenden Jagdgehegen eine schalenwilddichte Einzäunung entfallen zu lassen, stellt daher, gemessen an Systematik und Zielsetzung des Gesetzes, keine Gesetzeslücke dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030020.L02

Im RIS seit

22.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030020_20190305L02

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