Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Rechtssatz für E4387/2017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

E4387/2017

Entscheidungsdatum

26.06.2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags eines irakischen Staatsangehörigen auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mangels nachvollziehbarer Auseinandersetzung mit der Sicherheits- und Versorgungslage in der Provinz Salah ad-Din

Rechtssatz

Zu Tikrit hält das Bundesverwaltungsgericht lediglich fest, dass die Stadt 2014 unter die Kontrolle des IS geraten sei, wobei es zu einem Massaker an irakischen Soldaten gekommen sei. In der Schlacht um Tikrit im März 2015 sei der IS vertrieben worden. Aktuell stehe Tikrit unter der Kontrolle des irakischen Militärs bzw der "ISF". Tikrit sei "eine irakische Stadt am Fluss Tigris mit über 100.000 Einwohnern [...] etwa 160 km nordwestlich von Bagdad mit fast ausschließlich sunnitischer Bevölkerung." Sie sei die Hauptstadt der Provinz Salah ad-Din. Die Ausführungen zu Tikrit beschränken sich auf diese Aussagen. Damit fehlt auch im Hinblick auf Tikrit eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Sicherheits- und Versorgungslage durch das Bundesverwaltungsgericht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht zumindest zur Situation von Personen mit sunnitisch konnotiertem Namen Feststellungen trifft und anhand dieser Feststellungen eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Führung eines solchen Namens prüft.

Entscheidungstexte

  • E4387/2017
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 26.06.2018 E4387/2017

Schlagworte

Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E4387.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Dokumentnummer

JFR_20180626_17E04387_01

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