Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ro 2014/07/0053

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 18862 A/2014

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0053

Entscheidungsdatum

28.05.2014

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
FlVfGG §15;
FlVfGG §34;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §54 Abs7;
FlVfLG Tir 1996 §63;
FlVfLG Tir 1996 §65 Abs2 litb;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der Gemeinde Sölden, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 11. Dezember 2013, LAS - 1253/6-13, betreffend Einleitung eines Regulierungsverfahrens (mitbeteiligte Parteien: *****, vertreten durch Dr. Bernd Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug die Einleitung des Regulierungsverfahrens über Antrag von Nutzungsberechtigten für die in näher genannten EZ des GB Sölden vorgetragenen, im Eigentum der Revisionswerberin stehenden Grundstücke verfügt.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 24. Februar 2014, B 206/2014-4, abgelehnt und sie an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Mit hg. Verfügung vom 1. April 2014 wurde die Revisionswerberin in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins und 5 VwGbk-ÜG in Verbindung mit Paragraph 34, VwGG zur Behebung der Mängel zur Ausführung einer Revision aufgefordert. Unter anderem wurde sie gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG aufgefordert, die Gründe anzuführen, warum die Voraussetzungen des Paragraph 133, Absatz 4, B-VG vorlägen.

Nach Artikel 133, Ziffer 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im ergänzenden Schriftsatz (Revisionsausführung) vom 30. April 2014 nannte die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang als grundsätzliche Rechtsfrage diejenige, ob ohne Zustimmung des Eigentümers im Sinne des Paragraph 54, Absatz 7, TFLG 1996 das Regulierungsverfahren auch hinsichtlich von anderen als agrargemeinschaftlichen Grundstücken bzw. auch hinsichtlich solcher Grundstücke eingeleitet werden dürfe, von denen noch gar nicht feststehe, ob sie agrargemeinschaftliche Grundstücke seien, und wies auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hin, aus der die Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens ableitbar sei, weshalb das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche.

Nun ist aber weder aus dem von der Revisionswerberin zitierten hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, 2009/07/0163, wonach die Einleitung eines Regulierungsverfahrens das Vorliegen einer Agrargemeinschaft zur Voraussetzung hat, noch aus dem ebenfalls zitierten hg. Erkenntnis vom 15. Juli 1999, 99/07/0011, wonach der Einleitungsbescheid den Regulierungsgegenstand in örtlicher und sachlicher Hinsicht abgrenzt, ableitbar, dass die Einleitung des Verfahrens nur in Bezug auf Grundstücke erfolgen dürfte, von denen gesichert feststünde, dass es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke handelt. Die übrigen von der Revisionswerberin zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes beziehen sich nicht auf die vorliegende Fragestellung. Von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird mit dem bekämpften Erkenntnis daher nicht abgewichen.

Das Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz (TFLG 1996) sieht zum einen im Rahmen eines Regulierungsverfahrens ausdrücklich die Möglichkeit vor, eine Feststellung dahin zu treffen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind (Paragraph 65, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, TFLG 1996; siehe beispielshaft eine solche Feststellung im Bescheid, der dem seitens der Revisionswerberin selbst zitierten hg. Erkenntnis vom 15. Juli 1999, 99/07/0011, zugrunde lag), und behält zum anderen die Festlegung der Grenzen des Regulierungsgebietes ausdrücklich dem Regulierungsverfahren selbst vor vergleiche Paragraph 63, TFLG 1996). Angesichts der eindeutigen Rechtslage vergleiche dazu auch die Ausführungen in Lang, Tiroler Agrarrecht römisch III, S. 236, Rz 3), die eine Einleitung auch in Bezug auf die von der Revisionswerberin genannten Grundstücke zulässt, ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der von der Revisionswerberin genannten Rechtsfrage um eine solche grundsätzlicher Bedeutung handelt.

Die weiters als Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung genannten Fragen, ob ein im Rahmen des Gemeingebrauches zum Tränken genutztes Gewässer, ein zum Viehtrieb genutzter Weg oder ein nicht mehr nach altem Herkommen gemeinschaftlich genutztes Grundstück ein agrargemeinschaftliches Grundstück sei, werden durch den angefochtenen Bescheid, dessen normativer Inhalt allein die Einleitung des Regulierungsverfahrens ist, gar nicht entschieden. Sie stellen schon aus diesem Grund im hier vorliegenden Verfahren keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung dar.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Mai 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070053.J00

Im RIS seit

14.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWT_2014070053_20140528J00

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