Die Beschreibung der Liegenschaft und des Zubehörs hat im Schätzungsprotokoll zu erfolgen, dessen Errichtung dem Beauftragten des Gerichtes obliegt. Auch die Feststellung des Schätzwertes erfolgt durch das Gericht. Dem Sachverständigen kommt hiebei nur beratender und aufklärender Wirkungskreis zu. Es obliegt ihm lediglich, dem Gericht die erforderlichen Grundlagen zu liefern.