Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. erstinstanzliches Verfahren:
Der Beschwerdeführer reiste am XXXX problemlos, legal aus seinem Herkunftsstaat mit seinem kasachischen Auslandsreisepass und XXXX aus und stellte am darauffolgenden Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 problemlos, legal aus seinem Herkunftsstaat mit seinem kasachischen Auslandsreisepass und römisch 40 aus und stellte am darauffolgenden Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer am XXXX erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer auszugsweise an:In einer am römisch 40 erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer auszugsweise an:
„…Ich bin Schriftsteller und schreibe an e. Buch über den Krieg in Tschetschenien und die schlimmen Sachen im Krieg
[…]
Fluchtgrund:
Ich bin in Tschetschenien geboren und lebe seit dem Jahr XXXX in Kasachstan und bin kasachischer Staatsbürger. Seit XXXX habe ich begonnen e. Buch über die Kriege und die schwierige Situation in der ganzen Region Tschetschenien und Umgebung zu schreiben. Ich habe mich dann entschieden, im Jahr XXXX bei der XXXX um Asyl anzusuchen. Die XXXX hat aber mein Asylgesuch abgelehnt, sie meinten, ich solle meinen alten russischen Pass tauschen. Das dauerte bis in Jahr XXXX , ich wurde damals kasachischer Stbg und bekam e. Kasachischen Pass mit meinem neuen Namen von meiner Mutter […] Es kamen dann offensichtlich Leute von der kasachischen Regierung und wollten, dass ich für sie als „Agent“ arbeiten solle. Ich war dazwischen in XXXX im Jahr XXXX in e. XXXX wegen e. medizinischen Behandlung, das war nach dem 1. Krieg in Tschetschenien. Es kam dann e. Bekannter Namens XXXX ins Spital zu mir (er arbeitete zu dieser Zeit in der Administration des russischen Präsidenten. Er sagte mir, dass ich für die Russische Föderation arbeiten solle, ansonsten würde meine Familie getötet werde. Ich sagte ihnen, dass es mir egal sei. Ich kam dann nach Hause nach Tschetschenien. Es begann dann der 2. Krieg in Tschetschenien im Jahr 1999. Im Jahr XXXX wurde mein Bruder im Krieg in Tschetschenien dann getötet. Nachher im Jahr XXXX bin ich mit meiner Familie nach Kasachstan gezogen. Ich habe dann im Jahr XXXX begonnen e. Buch zu schreiben. Es kamen dann oft Leute von Tschetschenien nach Kasachstan und haben mich persönlich besucht und haben mich bedroht. Ich solle mit meiner Familie nach Tschetschenien zurückkehren und dort leben und die Regierung des Präsidenten von Tschetschenien – KADYROW akzeptieren und für ihn arbeiten. Ich habe aber dazu NEIN gesagte. Ich will aber nicht in Tschetschenien leben, ich hatte Angstgefühle gehabt. Ich hatte Angst, dass ich früher sterbe, als dass ich mein Buch fertigstellen konnte. Ich habe dann beschlossen, Kasachstan zu verlassen und hier in Ruhe mein Buch über Demokratie fertig zu stellen, ich bin für die Demokratie, aber dort in unseren Ländern, wie Russland passiert viel und mein Kopf wäre durch diese Ereignisse nicht frei. In Russland z. B. herrscht KEINE Demokratie. Hier hätte ich e. freien Kopf um mein Buch zu schreiben. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.Ich bin in Tschetschenien geboren und lebe seit dem Jahr römisch 40 in Kasachstan und bin kasachischer Staatsbürger. Seit römisch 40 habe ich begonnen e. Buch über die Kriege und die schwierige Situation in der ganzen Region Tschetschenien und Umgebung zu schreiben. Ich habe mich dann entschieden, im Jahr römisch 40 bei der römisch 40 um Asyl anzusuchen. Die römisch 40 hat aber mein Asylgesuch abgelehnt, sie meinten, ich solle meinen alten russischen Pass tauschen. Das dauerte bis in Jahr römisch 40 , ich wurde damals kasachischer Stbg und bekam e. Kasachischen Pass mit meinem neuen Namen von meiner Mutter […] Es kamen dann offensichtlich Leute von der kasachischen Regierung und wollten, dass ich für sie als „Agent“ arbeiten solle. Ich war dazwischen in römisch 40 im Jahr römisch 40 in e. römisch 40 wegen e. medizinischen Behandlung, das war nach dem 1. Krieg in Tschetschenien. Es kam dann e. Bekannter Namens römisch 40 ins Spital zu mir (er arbeitete zu dieser Zeit in der Administration des russischen Präsidenten. Er sagte mir, dass ich für die Russische Föderation arbeiten solle, ansonsten würde meine Familie getötet werde. Ich sagte ihnen, dass es mir egal sei. Ich kam dann nach Hause nach Tschetschenien. Es begann dann der 2. Krieg in Tschetschenien im Jahr 1999. Im Jahr römisch 40 wurde mein Bruder im Krieg in Tschetschenien dann getötet. Nachher im Jahr römisch 40 bin ich mit meiner Familie nach Kasachstan gezogen. Ich habe dann im Jahr römisch 40 begonnen e. Buch zu schreiben. Es kamen dann oft Leute von Tschetschenien nach Kasachstan und haben mich persönlich besucht und haben mich bedroht. Ich solle mit meiner Familie nach Tschetschenien zurückkehren und dort leben und die Regierung des Präsidenten von Tschetschenien – KADYROW akzeptieren und für ihn arbeiten. Ich habe aber dazu NEIN gesagte. Ich will aber nicht in Tschetschenien leben, ich hatte Angstgefühle gehabt. Ich hatte Angst, dass ich früher sterbe, als dass ich mein Buch fertigstellen konnte. Ich habe dann beschlossen, Kasachstan zu verlassen und hier in Ruhe mein Buch über Demokratie fertig zu stellen, ich bin für die Demokratie, aber dort in unseren Ländern, wie Russland passiert viel und mein Kopf wäre durch diese Ereignisse nicht frei. In Russland z. B. herrscht KEINE Demokratie. Hier hätte ich e. freien Kopf um mein Buch zu schreiben. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.
11.1. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Ich kann das nicht beantworten. Falls die russischen Behörden erfahren würden, dass ich dieses Buch schreibe, könnte das Konsequenzen haben. Ich könnte vielleicht getötet werden
11.2. ...“ (Erstbefragung am XXXX )11.2. ...“ (Erstbefragung am römisch 40 )
In einer ausführlichen niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.08.2018 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben aus der Erstbefragung und führte diese näher aus.
Der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2018, Zahl 1156535909-170730693, in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kasachstan gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchpunkt VI. ausgesprochen, dass gemäß
§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2018, Zahl 1156535909-170730693, in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit
§ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch II. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen. In Spruchpunkt römisch III. wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch IV. wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde in Spruchpunkt römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kasachstan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchpunkt römisch VI. ausgesprochen, dass gemäß
§ 55 Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Mit Verfahrensanordnung vom 28.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß
§ 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 28.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß
§ 52 Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
2. Beschwerdeverfahren:
Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2018, Zahl 1156535909-170730693, zugestellt am 03.04.2018, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 10.04.2018 die gegenständliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen; in eventu dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan zuzuerkennen; in eventu dem Beschwerdeführer gemäß § 57 und § 55 AsylG eine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuzuerkennen; sowie die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufzuheben. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Anschließend wurden Teile des bisherigen Vorbringens des Beschwerdeführers wiederholt und wörtlich ausgeführt: „Die Würdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab Seite 51 im Bescheid vom 28.03.2018 ist nicht plausibel. Der BF wird aufgrund des von ihm verfassten Buches von den russischen und kasachischen Behörden gesucht und verfolgt…“. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2018, Zahl 1156535909-170730693, zugestellt am 03.04.2018, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 10.04.2018 die gegenständliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen; in eventu dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan zuzuerkennen; in eventu dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuzuerkennen; sowie die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufzuheben. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Anschließend wurden Teile des bisherigen Vorbringens des Beschwerdeführers wiederholt und wörtlich ausgeführt: „Die Würdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab Seite 51 im Bescheid vom 28.03.2018 ist nicht plausibel. Der BF wird aufgrund des von ihm verfassten Buches von den russischen und kasachischen Behörden gesucht und verfolgt…“.
Die Beschwerdevorlage von 11.04.2018 langte am 16.04.2018 im Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 28.01.2019 langten ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers in Deutsch, drei handschriftliche Schreiben in Russisch, die Kopie einer habseitigen in Russisch verfassten „Bestätigung“ sowie die Kopie von zwei Seiten eines XXXX im Bundesverwaltungsgericht ein. Am 28.01.2019 langten ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers in Deutsch, drei handschriftliche Schreiben in Russisch, die Kopie einer habseitigen in Russisch verfassten „Bestätigung“ sowie die Kopie von zwei Seiten eines römisch 40 im Bundesverwaltungsgericht ein.
Für den 01.08.2022 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschien der Beschwerdeführer in Begleitung seiner bevollmächtigten Vertreterin. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits mit Schreiben vom 27.06.2022 entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe von Stellungnahmen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Republik Kasachstan, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an, spricht sehr gut Russisch und ist moslemischen Glaubens. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX standesamtlich verheiratet und Vater von XXXX Kindern. Seine XXXX leben mit deren eigenen Familien problemlos in XXXX . Seine Ehegattin und XXXX hat der Beschwerdeführer in der Republik Kasachstan zurückgelassen, wo diese nach wie vor in seinem im Eigentum stehenden Haus in XXXX leben. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Republik Kasachstan, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an, spricht sehr gut Russisch und ist moslemischen Glaubens. Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 standesamtlich verheiratet und Vater von römisch 40 Kindern. Seine römisch 40 leben mit deren eigenen Familien problemlos in römisch 40 . Seine Ehegattin und römisch 40 hat der Beschwerdeführer in der Republik Kasachstan zurückgelassen, wo diese nach wie vor in seinem im Eigentum stehenden Haus in römisch 40 leben.
b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:
Der Beschwerdeführer reiste am XXXX problemlose legal aus seinem Herkunftsstaat mit seinem kasachischen Auslandsreisepass XXXX und stellte am darauffolgenden Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 problemlose legal aus seinem Herkunftsstaat mit seinem kasachischen Auslandsreisepass römisch 40 und stellte am darauffolgenden Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2018, Zahl 1156535909-170730693, in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kasachstan gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchpunkt VI. ausgesprochen, dass gemäß
§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2018, Zahl 1156535909-170730693, in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit
§ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch II. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen. In Spruchpunkt römisch III. wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch IV. wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde in Spruchpunkt römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kasachstan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchpunkt römisch VI. ausgesprochen, dass gemäß
§ 55 Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Gegen diesen am 03.04.2018 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 10.04.2018 die gegenständliche Beschwerde.
Für 01.08.2022 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
c) Zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründen:
1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt Problem mit den Behörden seines Herkunftsstaates hatte.
2. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am XXXX aus der Republik Kasachstan fliehen musste, weil er von 1994 bis 1996 am ersten Tschetschenienkrieg in der Russischen Föderation teilgenommen hat. 2. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 aus der Republik Kasachstan fliehen musste, weil er von 1994 bis 1996 am ersten Tschetschenienkrieg in der Russischen Föderation teilgenommen hat.
3. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus der Republik Kasachstan fliehen musste, weil er sich im Jahr XXXX geweigert hat, für den russischen Geheimdienst „KGB“ (wörtliches Zitat; Anmerkung: damals hieß dieser allerdings bereits FSB) zu arbeiten, oder dass er im Jahr XXXX „vergiftet“ (wörtliches Zitat) wurde, indem man ihn mit XXXX hat.3. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus der Republik Kasachstan fliehen musste, weil er sich im Jahr römisch 40 geweigert hat, für den russischen Geheimdienst „KGB“ (wörtliches Zitat; Anmerkung: damals hieß dieser allerdings bereits FSB) zu arbeiten, oder dass er im Jahr römisch 40 „vergiftet“ (wörtliches Zitat) wurde, indem man ihn mit römisch 40 hat.
4. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am XXXX aus der Republik Kasachstan nach Österreich fliehen musste, weil er im Jahr XXXX begonnen hat ein Buch zu schreiben, in dem es um XXXX “.4. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 aus der Republik Kasachstan nach Österreich fliehen musste, weil er im Jahr römisch 40 begonnen hat ein Buch zu schreiben, in dem es um römisch 40 “.
5. Zudem kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in der Republik Kasachstan vom russischen Geheimdienst FSB verfolgt wurde noch, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in Österreich vom russischen Geheimdienst FSB verfolgt wird.
6. Abschließen kann nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Republik Kasachstan verfolgt werden wird, weil er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
d) Zur möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer ist Staatsgehöriger der Republik Kasachstan und reiste problemlos legal, mit seinem kasachischen Auslandsreisepass XXXX aus seiner Heimat aus, wo er immer in XXXX gelebt hat. Dort hat der Beschwerdeführer bis zur Ausreise XXXX . Der Beschwerdeführer hat davor auch andere Berufe
ausgeübt, so hat er XXXX Der Beschwerdeführer ist Staatsgehöriger der Republik Kasachstan und reiste problemlos legal, mit seinem kasachischen Auslandsreisepass römisch 40 aus seiner Heimat aus, wo er immer in römisch 40 gelebt hat. Dort hat der Beschwerdeführer bis zur Ausreise römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat davor auch andere
Berufe
ausgeübt, so hat er römisch 40
Der Beschwerdeführer hat nie behauptete wegen der allgemeinen Sicherheitslage aus der Republik Kasachstan ausgereist zu sein und die Sicherheitslage ist mittlerweile – nachdem es am 05.01.2022 insbesondere in der Stadt Almaty zu Demonstrationen mit teilweise gewalttätigen Ausschreitungen gekommen war – seit 19.01.2022 wieder stabil.
Der gesunde Beschwerdeführer hat nie behauptet aus gesundheitlichen Gründen nach Österreich gekommen zu sein, oder im Herkunftsstaat an Hunger gelitten zu haben, oder obdachlos gewesen zu sein.
Der standesamtlich verheiratete Beschwerdeführer ist Vater von XXXX Kindern. XXXX Seine Ehegattin und die XXXX jüngeren Kinder leben nach wie vor im eigen Haus XXXX Seit seiner Abwesenheit XXXX . Der Beschwerdeführer ist uneingeschränkt arbeitsfähig- und willig. Er hat bis zur Ausreise XXXX , verfügt im Herkunftsstaat über jahrelange Berufserfahrung (auch als XXXX ) und kann somit nach seiner Rückkehr wieder seine Bedürfnisse des täglichen Lebens, durch Einkommen aus eigener Erwerbsarbeit, stillen und damit seine Existenzgrundlage sichern. Der standesamtlich verheiratete Beschwerdeführer ist Vater von römisch 40 Kindern. römisch 40 Seine Ehegattin und die römisch 40 jüngeren Kinder leben nach wie vor im eigen Haus römisch 40 Seit seiner Abwesenheit römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist uneingeschränkt arbeitsfähig- und willig. Er hat bis zur Ausreise römisch 40 , verfügt im Herkunftsstaat über jahrelange Berufserfahrung (auch als römisch 40 ) und kann somit nach seiner Rückkehr wieder seine Bedürfnisse des täglichen Lebens, durch Einkommen aus eigener Erwerbsarbeit, stillen und damit seine Existenzgrundlage sichern.
e) Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer hält sich seit XXXX durchgehend im Bundesgebiet auf und spricht sehr gut Russisch.Der Beschwerdeführer hält sich seit römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet auf und spricht sehr gut Russisch.
Der in Österreich alleinlebende Beschwerdeführer hat eine Tante und zwei Cousinen im Bundesgebiet, mit denen er aber nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und ist von niemandem in Österreich abhängig. Er hat am XXXX ein ÖSD Zertifikat A1 erworben und sprach in der Beschwerdeverhandlung am 01.08.2022 gebrochen Deutsch.Der in Österreich alleinlebende Beschwerdeführer hat eine Tante und zwei Cousinen im Bundesgebiet, mit denen er aber nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und ist von niemandem in Österreich abhängig. Er hat am römisch 40 ein ÖSD Zertifikat A1 erworben und sprach in der Beschwerdeverhandlung am 01.08.2022 gebrochen Deutsch.
Der Beschwerdeführer besucht seit XXXX vorbereiten soll. Der Beschwerdeführer ist bei keinem Verein oder einer Organisation tätig, geht keiner legalen Beschäftigung nach, ist – im Gegensatz zur Republik Kasachstan – in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt seit seiner Asylantragstellung ausschließlich von Leistungen der Grundversorgung.Der Beschwerdeführer besucht seit römisch 40 vorbereiten soll. Der Beschwerdeführer ist bei keinem Verein oder einer Organisation tätig, geht keiner legalen Beschäftigung nach, ist – im Gegensatz zur Republik Kasachstan – in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt seit seiner Asylantragstellung ausschließlich von Leistungen der Grundversorgung.
f) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (inklusive kurzem Exkurs zur Lage von Kämpfern im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg und deren Familien in der Russischen Föderation):
Politische Lage
Die Republik Kasachstan ist, mit Ausnahme der Russischen Föderation, die geographisch größte ehemalige Sowjetrepublik mit im Jahr 2022 geschätzt 19,39 Millionen Einwohnern (CIA Factbook letzte Aktualisierung am 14.09.2022, abgefragt am 15.09.2022).
Die Hauptstadt der Republik Kasachstan soll wieder ihren vorigen Namen Astana bekommen. Mit Billigung von Präsident Kassym-Schomart Tokajew sei ein entsprechendes Gesetz ins Parlament des zentralasiatischen Staates eingebracht worden, meldeten russische Agenturen. Die Hauptstadt war erst 2019 in Nur-Sultan umbenannt worden – zu Ehren des früheren kasachischen Präsidenten Nursultan Nasarbajew. Andere nach Nasarbajew benannte Orte oder Einrichtungen sollten ihre Namen aber behalten, sagte Tokajew demnach. Tokajew hatte vor wenigen Wochen für diesen Herbst eine vorgezogene Präsidentenwahl angekündigt. In einer Rede vor dem Parlament am Donnerstag in der Hauptstadt Nur-Sultan begründete er damals den Schritt mit „erforderlichen Maßnahmen zur Stärkung der Staatlichkeit“. Mehr als drei Viertel der Kasachen hatten im Juni 2022 für eine Verfassungsreform gestimmt, welche die Sonderprivilegien des Präsidenten aus der Zeit des früheren Staatschefs Nursultan Nasarbajew, Tokajews Vorgänger, abschaffte (Der Spiegel 13.09.2022).
Laut dem aktuellen Zensus, der zwischen dem 01.09.2021 und dem 30.10.2021 durchgeführt wurde, umfasst die Bevölkerung des Landes 19.169.559 Personen (Universität Bremen 09.12.2021).
Die Republik Kasachstan ist eine Präsidialrepublik mit Zwei-Kammer-Parlament. Seit 20.03.2019 ist Kassim-Schomart Tokajew das Staatsoberhaupt. Regierungschef ist Ministerpräsident Alichan Smajilow, der sein Amt im Jänner 2022 angetreten hat (AA Steckbrief Stand 04.05.2022, abgefragt am 15.09.2022).
Nach den landesweiten Protesten gegen die kasachische Staatsführung im Januar 2022, wurde durch hartes Eingreifen der Sicherheitskräfte, externer Unterstützung und innenpolitischen Veränderungen die Situation stabilisiert. Die Gesamtlage bleibt indessen unbeständig, wobei eine fortschreitende Konsolidierung und Ausweitung des Einflusses von Präsident Tokajev und ihn umgebender Kreise zu Lasten Nazarbajevs und dessen Umfeld immer ersichtlicher wird. Diese wird insbesondere deutlich durch die Neubesetzung von maßgeblichen Ämtern in Politik und Staat, der Entbindung Nazarbajevs von bestimmten Rechten und Ämtern und den Antritt des Vorsitzes der staatstragenden Partei Nur-Otan durch Tokajev (BAMF 21.02.2022).
Am 11.01.2022 unterzeichnete Präsident Tokajew das Dekret über die Zusammensetzung der neuen Regierung. Zuvor hat das Parlament Tokajews Vorschlag zur Zusammensetzung der neuen Regierung unter Vorsitz des ehemaligen stellvertretenden Premierministers Alichan Samilow zugestimmt. 13 der 20 Minister waren bereits Teil der am 05.01.2022 aufgelösten Vorgängerregierung (Universität Bremen 25.02.2022).
Kasachstan erlangte seine Unabhängigkeit im Dezember 1991. Das Land ist eine Republik mit starker Stellung des Präsidenten. Das Parlament hat zwei Kammern: den Senat (Oberhaus) mit 47 Sitzen, Mazhilis (Unterhaus) mit 107 Sitzen. Dominante politische Kraft ist die Partei „Amanat“ (ehem. „Nur Otan“). Bei den Parlamentswahlen am 10.01.2021 erhielt sie 71,09% der Stimmen. Kasachstan ist u.a. Mitglied der Vereinten Nationen (gewähltes Mitglied des Sicherheitsrats 2017/18), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (Vorsitz 2010), der Welthandelsorganisation, der Eurasischen Wirtschaftsunion, der Organisation zur kollektiven Sicherheit und der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Mit der EU hat Kasachstan im Jahr 2015 ein erweitertes Partnerschafts- und Kooperationsabkommen abgeschlossen, das am 01.03.2020 in Kraft getreten ist (AA politisches Porträt Stand 04.05.2022, abgefragt am 15.09.2022).
Am 23.11.2021 gab der erste Präsident Nursultan Nasarbajew den Vorsitz der Partei Nur-Otan an Präsident Kasym-Dschomart Tokajew ab. In seiner Ansprache zur Lage der Nation stellte Präsident Kasym-Dschomart Tokajew am 21.09.2021 ein Reformpaket vor, welches unter anderem die politische Transparenz sowie die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit erhöhen soll (Universität Bremen 09.12.2021).
Am 07.02.2022 unterzeichnete Präsident Tokajew die im Januar verabschiedete Verfassungsänderung, die dem Ersten Präsidenten Nursultan Nasarbajew den lebenslangen Vorsitz des Nationalen Sicherheitsrates und der Versammlung des Volkes von Kasachstan entzieht. Innen- und Außenpolitik müssen nicht mehr mit Nasarbajew koordiniert werden. Nasarbajew behält seinen Sitz im Verfassungsrat, sein Amt als Ehrensenator und das Recht vor dem Parlament zu sprechen (Universität Bremen 10.06.2022).
Das Parteiengesetz von 2002 wurde 2020 überarbeitet und die Anzahl der Mitglieder, die für die Registrierung einer Partei beim Justizministerium erforderlich sind, von 40.000 auf 20.000 reduziert. Kritiker argumentieren, dass die Maßnahme den mühsamen Registrierungsprozess nicht erleichtert und die Beamten einen breiten Ermessensspielraum haben, um die Registrierung der Partei in der Praxis zu verzögern oder zu verweigern. Das Gesetz verbietet immer noch Parteien, die auf ethnischer Herkunft, Religion oder Geschlecht basieren. Oppositionsparteien wurden durch Gesetze gegen Extremismus verboten oder marginalisiert, ihre Führer wurden strafrechtlich verfolgt und ihre Aktivitäten für ihre Anhänger in Kasachstan eingeschränkt (FH 28.02.2022).
Am 05.06.2022 waren landesweit 11.734.642 Abstimmungsberechtigte dazu aufgerufen, in insgesamt 9.964 Wahllokalen im In- und Ausland über die Annahme einer Verfassungsänderung mit 56 vorgesehen Anpassungen abzustimmen. Diese sehen unter anderem die Verkleinerung und Stärkung des Parlaments, die Schaffung von drei neuen Gebieten und das Verbot einer Parteimitgliedschaft für den Präsidenten vor. Bis zum Ende des Referendums um 22 Uhr haben 68,05 % der Berechtigten abgestimmt. Laut Zentraler Wahlkommission vom 06.06.2022 haben 77,18 % für die Verfassungsänderung abgestimmt und 18,66 % dagegen. 4,16 % der Stimmen wurden für ungültig erklärt bzw. nicht berücksichtigt. Die vorgesehenen Anpassungen und Ergänzungen der Verfassung sind damit angenommen. Am 08.06.2022 trat das Präsidialdekret vom 03.05.2022 zur Schaffung der drei neuen Gebiete Abai, Schetisu und Ulytau in Kraft (Universität Bremen 29.07.2022).
CIA, The World Factbook, Kasachstan, letzte Aktualisierung am 14.09.2022, abgefragt am 15.09.2022, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kazakhstan/
Der Spiegel, Kasachstan Hauptstadt Nur-Sultan soll wieder Astana heißen, 13.09.2022, https://www.msn.com/de-de/nachrichten/politik/kasachstan-hauptstadt-nur-sultan-soll-wieder-astana-hei-c3-9fen/ar-AA11MOp1
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 153, 29.07.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/153/ZentralasienAnalysen153.pdf
AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, Steckbrief, Stand 04.05.2022, abgefragt am 15.09.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/steckbrief/206340
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 21.02.2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw08-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4
AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, politisches Porträt, 04.05.2022, abgefragt am 15.09.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/politisches-portrait/206674
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf
FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Kasachstan, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/kazakhstan/freedom-world/2022
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 151, 25.02.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/151/ZentralasienAnalysen151.pdf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 152, 10.06.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/152/ZentralasienAnalysen152.pdf)
Sicherheitslage
Die COVID-19 bedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens wurden landesweit weitestgehend aufgehoben (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 15.09.2022).
Guter Sicherheitsstandard (Sicherheitsstufe 1): Um den 05.01.2022 kam es in Kasachstan - insbesondere in der Stadt Almaty - zu Demonstrationen mit teilweise gewalttätigen Ausschreitungen. In weiterer Folge wurde der Notstand ausgerufen - dieser wurde mit 19.01.2022 wieder beendet. Die Situation im Land hat sich wieder stabilisiert. Dennoch können weitere Demonstrationen bzw. Ausschreitungen nicht ausgeschlossen werden. Mit verschärften Personenkontrollen muss weiterhin gerechnet werde. Reisenden wird empfohlen, Stadtzentren, Plätze, große Straßen und touristische Sehenswürdigkeiten in den Städten sowie Menschenansammlungen jedenfalls zu meiden. Zusätzlich wird empfohlen, Nachrichten und Medien für aktuelle Informationen zur Situation im Land sorgsam zu verfolgen (BMEIA Stand 15.09.2022).
Auch in Kasachstan gibt es vereinzelt terroristische Angriffe, zuletzt im Sommer 2016 auf ein Waffengeschäft in Aktöbe und auf eine Polizeistation in Almaty. Die Sicherheitslage im gesamten Land ist stabil. In Almaty und der Hauptstadt Nur-Sultan (Anmerkung: ehemals bzw. bald wieder Astana) muss mit der üblichen Großstadtkriminalität wie Taschendiebstahl, Raub, Trickbetrügerei und angeblichen Polizeikontrollen gerechnet werden (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 15.09.2022).
In mehreren Städten des Gebietes Mangistau demonstrieren am 03.01.2022 jeweils mehrere Hundert bis mehrere Tausend Personen (ca. 6.000 in Aktau) für die Reduzierung des Flüssiggaspreises. Auf mehreren Kundgebungen wurde der Rücktritt der Regierung und des Gebietsgouverneurs Nurlan Nogajew gefordert. Bei spontanen unangemeldeten Solidaritätskundgebungen in mehreren Städten des Landes wurden insgesamt über 70 Personen festgenommen. Präsident Tokajew bildete eine Regierungskommission unter Vorsitz von Premierminister Askar Mamin, die ein Maßnahmenpaket zur Umsetzung von Gaspreissenkungen erarbeiten sollte.
Am 04.01.2022 gaben Mitglieder der am Vortag gebildeten Regierungskommission gegenüber Demonstranten in Aktau die staatlich verordnete Senkung der Gaspreise auf 50 Tenge pro Liter bekannt. Demonstranten, die sich an unangemeldeten Versammlungen beteiligt haben, sollen demnach nicht strafrechtlich belangt werden. In Almaty fand aus Solidarität mit den Demonstranten im Gebiet Mangistau eine unangemeldete Kundgebung mit ca. 5.000 Teilnehmern statt. Die Polizei setzte Tränengas und Blendgranaten gegen die Menge ein, mindestens 100 Personen wurden festgenommen. Laut NetBlocks kam es landesweit zu Internetstörungen. Präsident Tokajew verhängte einen bis zum 19.01.2022 gültigen Ausnahmezustand über Almaty und das Gebiet Mangistau. Almaty und Mangistau wurden abgeriegelt, die Bewegungsfreiheit eingeschränkt sowie politische und kulturelle Veranstaltungen und Versammlungen verboten.
Am 05.01.2022 fanden in mehreren Städten und Gebieten des Landes zunächst friedliche (ca. 20.000 Teilnehmer in Almaty), später auch von Ausschreitungen begleitete Massenproteste statt, bei denen es teilweise zur Stürmung und Besetzung von Regierungsgebäuden durch Demonstranten kam. Laut NetBlocks herrschte ein landesweiter Internet-Blackout. Nach einem Rücktrittsgesuch von Premierminister Mamin löst Präsident Tokajew die Regierung auf. Der bisherige erste stellvertretende Premierminister Alichan Smailow wurde zum kommissarischen Premierminister ernannt. Tokajew entließ den Vorsitzenden des Komitees für Nationale Sicherheit (KNB), Karim Masimow, und ersetzte diesen durch den früheren Chef seines Präsidialsicherheitsdienstes, Ermek Sagimbajew. In Almaty kam es zu massiven Ausschreitungen, Sachbeschädigungen und Plünderungen. Das Rathaus, das Gebäude der Generalstaatsanwaltschaft und die Parteizentrale von Nur-Otan wurden gestürmt und in Brand gesteckt. Unbekannte Personen besetzen kurzzeitig den Flughafen von Almaty, bei dessen Zurückeroberung laut TASS zwei Mitglieder einer Antiterroreinheit getötet wurden. In Taldykorgan (Gebiet Almaty) stürzen Demonstranten eine Statue des Ersten Präsidenten Nursultan Nasarbajew und riefen dabei unter anderem „Schal, ket!“ (etwa „Hau ab Alter!“). Am selben Tag gab Präsident Tokajew den Rücktritt Nasarbajews vom Vorsitz des Nationalen Sicherheitsrates bekannt, der ab sofort ebenfalls von Tokajew bekleidet wird. Laut Präsident Tokajew seien „im Ausland ausgebildete Terroristen mit internationaler Unterstützung“ für die gewaltvollen Proteste im Land verantwortlich. Er habe demnach bei der CSTO um Hilfe „zur Überwindung der terroristischen Gefahr“ gebeten. Gegen Protestierende plane er „so hart wie möglich vorzugehen“. Nach einem Telefonat mit Tokajew gab der armenische Premierminister und aktuelle Vorsitzende des Kollektiven Sicherheitsrates, Nikol Paschinjan, bekannt, dass die CSTO angesichts „der Gefahren für die nationale Sicherheit Kasachstans infolge externer Interventionen“ und gemäß der Bündnisverpflichtung laut Artikel 4 der CSTO-Charta 2.500 „Friedenstruppen“ nach Kasachstan entsenden werde, um „die Situation zu normalisieren und zu stabilisieren“. Laut TASS begann in der Nacht vom 05. auf den 06.01.2022 eine „Antiterror-Spezialoperation“ im Zentrum von Almaty, wobei es demnach zu Feuergefechten zwischen Armee und Sicherheitskräften auf der einen und bewaffneten Personen auf der anderen Seite kam.
Am 06.01.2022 wurde laut dem CSTO-Sekretariat das 1.850 Soldaten umfassende russische Truppenkontingent der „Friedensmission“ per Luftbrücke nach Kasachstan verlegt. Demnach stand bei der Mission der Schutz strategisch wichtiger Objekte im Vordergrund. Laut Fergana Agency legte die Regierung Preisobergrenzen für Gas, Benzin und Diesel für die kommenden 180 Tage fest. Laut Vlast.kz wurden allein in Almaty bis 06.01.2022 über 2.000 Personen festgenommen. Laut Innenministerium wurden 13 Sicherheitskräfte getötet und weitere 353 verletzt. Laut unbestätigter und nicht auf eine genaue Quelle zurückführbare Information wurden mindestens 30 Zivilisten getötet. Der OSZE-Vorsitzende und polnische Außenminister Zbigniew Rau forderte ein Ende der Gewalt und Dialogbereitschaft von allen Seiten.
Am 07.01.2022 wurde laut dem Innenministerium der Platz der Republik, der Hauptschauplatz von Ausschreitungen die Tage zuvor, „von kriminellen Elementen gesäubert.“ Insgesamt wurden demnach in Almaty 26 „bewaffnete Kriminelle“ „liquidiert“ und über 3.000 Personen festgenommen.
Am 08.01.2022 wurde berichtet, dass laut KNB der ehemalige KNB-Vorsitzende Masimow bereits am 06.01.2022, einen Tag nach seiner Entlassung, wegen des Verdachtes auf Hochverrat festgenommen wurde.
Laut Tengrinews haben am 15.01.2022 die armenischen, tadschikischen und kirgisischen Truppenkontingente der CSTO- „Friedensmission“ Kasachstan wieder verlassen.
Laut dem Leiter der Strafverfolgungsbehörde der Generalstaatsanwaltschaft, Serik Schalabajew, vom 15.01.2022 wurden während der Unruhen insgesamt 225 Personen getötet, darunter „bewaffnete Banditen“ und Zivilisten, die demnach von ersteren getötet wurden, sowie 19 Polizisten und Soldaten. Weitere 4.353 Personen wurden demnach verletzt, darunter 3.393 Mitglieder von Exekutivbehörden.
Laut dem kasachstanischen Botschafter in den USA, Jerdschan Aschikbajew, vom 19.01.2022 haben alle ausländischen Truppen, die im Rahmen der „CSTO-Friedensmission“ eingesetzt wurden, Kasachstan wieder verlassen. In den Gebieten Atyrau, Dschambyl, Kysylorda und Mangistau sowie den Städten Nur-Sultan und Almaty endet der Ausnahmezustand, womit dieser auch landesweit endet (Universität Bremen 25.02.2022).
Nach den teils gewaltsamen landesweiten Protesten gegen die kasachische Staatsführung stabilisiert sich nach internationaler Einschätzung derzeit die Sicherheitslage. Am 13.01.2022 begann der Abzug erster Truppenteile des entsendeten Streitkräftekontingents der Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit (OVKS), das Staatspräsident Kassym-Schomart Tokajew am 05.01.2022 angefordert hatte. OVKS-Angaben zufolge soll der Truppenabzug innerhalb weniger Tage abgeschlossen sein. Zudem wurde der am 05.01.2022 verhängte zweiwöchige Notstand Medienberichten zufolge in einigen Landesteilen vorzeitig aufgehoben. Tokajew bezeichnete die gewaltsamen Ereignisse als versuchten Staatsstreich, der vom Ausland gesteuert und von terroristischen bzw. islamistischen Kräften ausgeführt worden sei. Nach Entlassung der Vorgängerregierung am 05.01.2022 wählte das Parlament am 11.01.2022 ein neues Kabinett unter dem bisherigen stellvertretenden Premierminister Alichan Smailow. Unterdessen wurden laut Agenturmeldungen vom 14.01.2022 in der besonders von Ausschreitungen betroffenen Stadt Almaty über 2.000 weitere Personen verhaftet. Aktuelle Zahlen sprechen landesweit von rd. 12.000 Verhaftungen, darunter sollen sich NGO-Angaben zufolge auch Journalistinnen und Journalisten befinden. Laut Behördenangaben vom 15.01.2022 sind 225 Menschen im Zusammenhang mit den Protesten ums Leben gekommen. Die Generalstaatsanwaltschaft gab bekannt, dass bereits über 400 Strafverfahren gegen festgenommene Personen eingeleitet wurden. Die Hintergründe der Gewalteskalation sind nach wie vor unklar; zahlreiche Medien und Beobachtende vermuten jedoch einen innerstaatlichen Machtkampf zwischen dem amtierenden Präsidenten Tokajew und seinem Amtsvorgänger Nursultan Nasarbajew, der zugunsten Tokajews am 05.01.2022 vom Amt des Vorsitzenden des kasachischen nationalen Sicherheitsrates zurücktrat (BAMF 17.01.2022).
(BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation, Republik Kasachstan, unverändert gültig seit 01.09.2022, Stand 15.09.2022, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kasachstan
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.01.2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw03-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 151, 25.02.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/151/ZentralasienAnalysen151.pdf
AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 08.06.2022, Stand 15.09.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/kasachstansicherheit/206342)
Justiz
Die Gesetze sehen keine unabhängige Justiz vor. Die Exekutive beschränkte stark die richterliche Unabhängigkeit. Die Justiz des Landes war stark von der Exekutive abhängig, Richter waren politischem Einflussname ausgesetzt und Korruption war ein Problem im gesamten Justizsystem. Staatsanwälte genossen eine quasi-richterliche Rolle und hatten die Befugnisse gerichtliche Entscheidungen auszusetzen. Korruption war auf allen Ebenen der Gerichtsverfahren offensichtlich. Obwohl Richter zu den bestbezahlten Beamten gehörten, behaupteten Rechtsanwälte und Menschenrechtsbeobachter, dass Richter, Staatsanwälte und andere Behördenmitarbeiter Bestechungsgelder, im Gegenzug für günstige Urteile, in vielen Straf- und Zivilverfahren annahmen. Richter wurden für Verstöße gegen die Gerichtsethik bestraft. Am 20.03.2021 wurde das Gesetz über das Gerichtssystem geändert, um vom Präsident nominierte Kandidaten für das Amt am Obersten Gerichtshof von mehreren Anforderungen zu befreien, die für andere Kandidaten obligatorisch sind, wie z. B. Berufserfahrung als Richter, obligatorische interne Berufsfortbildung, Tests sowie die Bestätigung durch den Obersten Gerichtshof (USDOS 12.04.2022).
Die Justiz verhält sich gegenüber der Exekutive unterwürfig, wobei der Präsident auf Empfehlung des Obersten Justizrates, der selbst vom Präsidenten ernannt wird, Richter nominiert oder direkt ernennt. Richter unterliegen politischem Einfluss und Korruption ist ein Problem im gesamten Justizsystem (FH 28.02.2022).
Militärgerichte sind für zivile Angeklagte in jenen Fällen, die in Zusammenhang mit Militärangehörigen stehen, zuständig. Militärgerichte verwenden dasselbe Strafgesetzbuch wie Zivilgerichte (USDOS 12.04.2022).
(USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2021, Kasachstan 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/
FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Kasachstan, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/kazakhstan/freedom-world/2022)
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium beaufsichtigt die nationale Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist. Das Komitee für nationale Sicherheit (KNB) spielt eine wichtige Rolle in den Bereichen Grenzsicherheit, der nationalen Sicherheit, dem Antiterrorkampf sowie bei der Ausforschung und dem Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z. B. extremistischen und militärischen Gruppierungen, politischen Parteien, religiösen Gruppierungen und Gewerkschaften. Das KNB berichtet direkt dem Präsidenten und der Vorsitzende hat einen Sitz im Sicherheitsrat, der vom ehemaligen Präsidenten Nasarbajew geleitet wird. Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte Misshandlungen begangen hätten (USDOS 12.04.2022).
Am 20.05.2022 unterzeichnete Präsident Tokajew ein Dekret über die Reform des KNB (Universität Bremen 10.06.2022).
Das KNB untersucht Fälle von Korruption bei Offizieren des Geheimdienstes, im Antikorruptionsbüro und beim Militär (USDOS 12.04.2022).
Am 03.02.2021 unterzeichnete Präsident Tokajew ein Gesetz, das öffentliche Räte mit erweiterten Befugnissen, unter anderem im Bereich der Kontrolle von Strafverfolgungsbehörden, ausstattet. Die öffentlichen Räte wurden 2015 geschaffen und sollen als Repräsentationsorgan der Zivilgesellschaft deren Interessen gegenüber der Exekutive auf lokaler und nationaler Ebene vertreten (Universität Bremen 29.01.2021).
Am 30.07.2021 entließ Präsident Tokajew den Chef seines Präsidialsicherheitsdienstes, Kalmuchanbet Kasymow. Beobachter sehen einen Zusammenhang zu der internationalen Pegasus-Affäre. Die Spionagesoftware Pegasus war von diversen Staaten unter anderem zur Überwachung von Journalisten eingesetzt worden. Den Gerüchten zufolge soll Tokajew selbst vor seinem Amtsantritt 2019 überwacht worden sein (Universität Bremen 01.10.2021).
(Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 152, 10.06.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/152/ZentralasienAnalysen152.pdf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 149, 01.10.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/149/ZentralasienAnalysen149.pdf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 145, 29.01.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/145/ZentralasienAnalysen145.pdf
USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2021, Kasachstan 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/)
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Gesetze verbieten Folter; dennoch sollen Polizei- und Gefängnisbeamte Häftlinge gefoltert und missbraucht haben. Menschenrechtsaktivisten stellen fest, dass die innerstaatliche rechtliche Definition von Folter nicht mit der Definition von Folter in der UN-Konvention gegen Folter übereinstimmt. Der Nationale Präventivmechanismus gegen Folter (Preventive Mechanism against Torture, NPM) wurde per Gesetz als Teil des Regierungsbüros des Ombudsmanns für Menschenrechte eingerichtet. Die inländische Nichtregierungsorganisation (NGO) Coalition Against Torture meldete im Laufe des Jahres mehr als 200 Missbrauchsfälle. Fälle, in denen Gefängnisbeamte wegen Misshandlung vor Gericht gestellt wurden, waren selten und Beamte wurden oft nur leicht bestraft. Menschenrechtsbeobachter gaben an, dass nur in seltenen Fällen z.B., wenn Informationen über einen Missbrauch veröffentlicht wurden und eine starke öffentliche Reaktion hervorriefen, die Täter zur Rechenschaft gezogen wurden. Misshandlungen ereigneten sich in Polizeizellen, Untersuchungshaftanstalten und Gefängnissen. Menschenrechtsbeobachter erklärten, dass Behörden gelegentlich Untersuchungshaft nutzten, um Gefangene zu schlagen und zu misshandeln, um damit Geständnisse zu erpressen. Beobachter nannten den Mangel an professionellen Schulungsprogrammen für Verantwortliche als Hauptursache für Misshandlungen (USDOS 12.04.2022).
Laut dem Leiter der Sondergeneralstaatsanwaltschaft, Risabek Odscharow, vom 23.02.2022 sind seit dem Ende der Januar Unruhen sechs Menschen in Untersuchungshaft gestorben. In allen Fällen wurde ein Strafermittlungsverfahren gegen Beamte wegen des Verdachtes auf Anwendung illegitimer Verhörmethoden aufgenommen (Universität Bremen 10.06.2022).
Die Polizei wendet bei Verhaftungen regelmäßig übermäßige Gewalt an und Folter wird häufig eingesetzt, um Geständnisse zu erhalten, wobei jedes Jahr zahlreiche Vorwürfe über körperlichen Misshandlungen und anderen Misshandlungen dokumentiert werden. Im August 2021 soll die Generalstaatsanwaltschaft den Fall von Anatoly Reibant wiederaufgenommen haben, der 2017 nach seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam starb. Ein Polizeivertreter gab später bekannt, dass keine Verbindung zwischen Reibants Tod, der als Selbstmord eingestuft wurde und den Verletzungen, die er während der Haft erlitten hatte, gefunden werden konnte (28.02.2022).
Anlässlich des 30. Jahrestages der Unabhängigkeit Kasachstans am 16.12.2021 verabschiedet das Parlament am 03.11.2021 ein Gesetz, das über 2.300 Strafgefangenen und über 11.000 Personen mit Bewährungsstrafen Amnestie gewährt (Universität Bremen 09.12.2021).
(USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2021, Kasachstan 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/
FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Kasachstan, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/kazakhstan/freedom-world/2022
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 152, 10.06.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/152/ZentralasienAnalysen152.pdf)
Korruption
In den ersten neun Monaten des Jahres 2021 berichtete die Behörde zur Korruptionsbekämpfung, dass 921 Fälle von Korruption registriert und untersucht wurden. 101 Behördenvertreter wurden in Gewahrsam genommen und 101 kamen in Haft. Die Behörde brachte 725 Fälle zur Anklage vor Gericht und 570 Personen wurden verurteilt. Diese Verurteilten setzen sich wie Folgt zusammen: 138 wegen der Annahmen vom Bestechung, 237 wegen der Bezahlung von Bestechungsgeldern, 12 traten als Mittelsmänner auf, 78 begingen Betrug, 42 Unterschlagung und 44 Machtmissbrauch (USDOS 12.04.2022).
Am 21.02.2022 dementierte der Pressesprecher von Präsident Tokajew die veröffentlichten Ergebnisse einer Reportage des Organized Crime and Corruption Reporting Project (OCCRP), laut der dieser während seiner Tätigkeit als Außenminister ein über Briefkastenfirmen auf den Britischen Jungferninseln verwaltetes Vermögen von fünf Millionen US-Dollar besessen haben soll. Laut KNB vom 10.03.2022 wird gegen den ehemaligen Vorsitzenden Karim Masimow nun ebenfalls wegen des Verdachtes auf Korruption ermittelt. Demnach soll Masimow Bestechungsgelder in Höhe von insgesamt zwei Millionen US-Dollar von Vertretern eines ausländischen Staates angenommen haben. Masimow wurde am 06.01.2022, einen Tag nach seiner Entlassung als KNB-Vorsitzender, wegen des Verdachtes auf Hochverrat festgenommen (Universität Bremen 10.06.2022).
Die Gesetze sehen Strafen für Korruption bei Beamten vor, doch die Regierung setzt die Gesetze nicht effektiv um. Obwohl die Regierung einige Schritte unternahm Beamte, die Missbrauch begingen, strafrechtlich zu verfolgen, gab es auch Straflosigkeit, insbesondere wenn es um Korruption ging, oder persönliche Beziehungen zu Regierungsbeamten bestanden. Korruption war laut Menschenrechts-NGOs bei der Exekutive, bei Strafverfolgungsbehörden, bei lokalen Regierungsverwaltungen, im Bildungssystem und der Justiz weit verbreitet. Nach Angaben der Antikorruptionsbehörde fand sich die größte Anzahl von Beamten, die sich in den ersten sechs Monaten 2021 wegen Korruption verantworten mussten, in den Bereichen Polizei, Finanz und Landwirtschaft (USDOS 12.04.2022).
Im Corruption Perceptions Index 2018 lag die Republik Kasachstan auf Platz 124 von 180 (TI Index 2018), im Corruption Perceptions Index 2019 auf Platz 113 von 180 (TI Index 2019) und 2020 verbesserte sich die Republik Kasachstan auf Rang 94 von 180 (TI Index 2020). Im Jahr 2021 lag die Republik Kasachstan auf Platz 102 von 180 (TI Index 2021).
Korruption ist auf allen Regierungsebenen weit verbreitet. Korruptionsfälle werden oft auf lokaler und regionaler Ebene verfolgt, aber Anklagen gegen hochrangige politische und wirtschaftliche Eliten sind selten und treten in der Regel erst auf, nachdem eine Person bei der Führung in Ungnade gefallen ist. Journalisten, Aktivisten und Oppositionelle werden oft wegen angeblicher Finanzverbrechen strafrechtlich verfolgt. Im August 2021 berichtete die kasachische Antikorruptionsbehörde, dass seit Jahresbeginn 921 gerichtliche Ermittlungen wegen Korruption eingeleitet wurden, von denen 725 vor Gericht gebracht wurden. Präsident Tokajew hat wie sein Vorgänger die Bedeutung der Bekämpfung der Korruption hervorgehoben. Seit der Einführung eines neuen Antikorruptionsgesetzes im Jahr 2020 ist es Beamten und ihren Familien verboten, Geschenke, materielle Belohnungen oder Dienstleistungen für ihre Arbeit zu erhalten (FH 28.02.2022).
(Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 152, 10.06.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/152/ZentralasienAnalysen152.pdf
FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Kasachstan, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/kazakhstan/freedom-world/2022
TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2018, http://www.transparency.org/country/KAZ
TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2019, http://www.transparency.org/country/KAZ
TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2020, https://www.transparency.org/en/countries/kazakhstan
TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/countries/kazakhstan
USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2021, Kasachstan 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/)
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Ombudsmann
Obwohl einige staatliche Einschränkungen für Menschenrechts NGOs bestehen, arbeiten mehrere nationale und internationale Menschenrechtsgruppen mit einer gewissen Freiheit, Menschenrechtsfälle zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen. Internationale und lokale Menschenrechtsgruppen berichteten, dass die Regierung NGO-Aktivitäten zu sensiblen Themen überwachte und es zu Belästigungen kam, einschließlich Polizeibesuchen und Überwachung von NGO Büros, Mitarbeitern und deren Familienmitgliedern. Regierungsmitarbeiter waren oft nicht kooperativ oder reagierten nicht auf Fragen von NGOs (USDOS 12.04.2022).
NGOs arbeiten weiterhin, werden aber von der Regierung schikaniert, wenn sie versuchen politisch heikle Themen anzusprechen. Es gibt umfangreiche rechtliche Beschränkungen für die Gründung und den Betrieb von NGOs, einschließlich belastender Finanzvorschriften und harter Strafen bei Nichteinhaltung. Organisationen können Geldstrafen und andere Strafen für vage definierte Straftaten wie die Einmischung in Regierungsaktivitäten oder die Ausübung von Arbeiten außerhalb des Geltungsbereichs ihrer Charta verhängen. Bürger- und Menschenrechtsaktivisten warfen der Regierung vor, die COVID-19 Maßnahmen des Ausnahmezustands als Vorwand zu nutzen, um gegen Aktivisten und Kritiker vorzugehen, sie wegen Verstoßes gegen die Coronavirus-Beschränkungen und Verbreitung falscher Informationen über die Pandemie zu beschuldigen (FH 28.02.2022).
Der Ombudsmann für Menschenrechte wird vom Senat, auf Vorschlag des Präsidenten, für fünf Jahre gewählt. Der Ombudsmann prüft und untersucht Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen von Behördenmitarbeitern und Organisationen. Er gibt Empfehlungen ab und veröffentlicht Menschenrechtsberichte. Der Ombudsmann ist auch Vorsitzender des Koordinierungsrates des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter (USDOS 12.04.2022).
(USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2021, Kasachstan 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/
FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Kasachstan, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/kazakhstan/freedom-world/2022)
Menschenrechte
Internationale Beobachtendenkreise äußern weiterhin Bedenken hinsichtlich des Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Protestteilnehmende und berichten von glaubwürdigen Hinweisen, dass es zu willkürlichen Verhaftungen, Folter und anderen Übergriffen durch Sicherheitskräfte auch gegen friedliche Protestierende gekommen sein könnte. Die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte Michelle Bachelet, mehrere UN-Menschenrechtsexpertinnen und -experten, die USA und der Menschenrechtsbeauftragte der EU traten vor diesem Hintergrund für eine unabhängige Untersuchung der Ereignisse vom Januar 2022 ein. Insbesondere Menschenrechtsorganisationen befürworten eine Untersuchung unter internationaler Beteiligung, was von der kasachischen Staatsführung abgelehnt wird, welche bislang eine rein nationale Aufarbeitung der Ereignisse verspricht (BAMF 21.02.2022).
Laut Außenministerium vom 03.02.2022 wurden als Reaktion auf die Stellungnahme von HRW vom 26.01.2022 98 Strafermittlungsverfahren wegen des Verdachtes auf unverhältnismäßige Gewaltanwendung, illegale Festnahmen und Verletzung der Menschenrechte von Festgenommenen eingeleitet (Universität Bremen 25.02.2022).
Am 15.10.2021 wurde auf der 76. UN-Generalversammlung in New York Kasachstan für den Zeitraum zwischen 2022 und 2024 als Mitglied in den UN-Menschenrechtsrat gewählt (Universität Bremen 09.12.2021).
Kasachstan ist Mitglied der Vereinten Nationen (gewähltes Mitglied des Sicherheitsrats 2017/18 [AA politisches Porträt Stand 04.05.2022, abgefragt am 15.09.2022]).
Am 03.12.2020 sahen sich mehrere im Land aktive Menschenrechtsorganisationen von der kasachstanischen Regierung durch ungerechtfertigte Steuerforderungen unter Druck gesetzt. Amnesty International, Human Rights Watch, Front Line Defenders und International Partnership for Human Rights forderten in einer gemeinsamen Stellungnahme die Regierung auf, diese Praxis zu unterbinden. Das Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) der OSZE kritisiert am 11.01.2021 die Parlamentswahl. In ihrem Bericht bemängelt sie, dass es keinen echten Wahlkampf zwischen den Parteien gegeben habe. Im Vorfeld der Wahl seien Grundfreiheiten eingeschränkt worden. Die Wähler hätten demnach keine wirkliche Auswahl gehabt und die Wahlgesetzgebung weise systematische Mängel auf (Universität Bremen 29.01.2021).
Am 04.02.2021 meldeten sechs Menschenrechtsorganisationen, darunter Echo, die Aufhebung von Strafzahlungen durch die Steuerbehörde, welche diese zuvor gegen sie verhängt hatte (Universität Bremen 06.04.2021).
Es gab weder Berichte über Personen für deren Verschwinden staatlichen Behörden gesorgt hätten, oder wonach derartiges von staatliche Behörden angeordnet worden wäre (USDOS 12.04.2022).
(AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, politisches Porträt, 04.05.2022, abgefragt am 15.09.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/politisches-portrait/206674
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 21.02.2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw08-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 151, 25.02.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/151/ZentralasienAnalysen151.pdf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 145, 29.01.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/145/ZentralasienAnalysen145.pdf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 146, 06.04.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/146/ZentralasienAnalysen146.pdf
USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2021, Kasachstan 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/)
Vereins- und Versammlungsfreiheit, Medien
Die Gesetze sehen eingeschränkt Versammlungs- und Vereinsfreiheit vor, aber es gibt erheblichen Beschränkungen dieser Rechte. Gegner kritisieren, dass die Gesetze zur friedlichen Versammlungsfreiheit restriktiv seien sowie unterhalb der internationalen Standards. Ernsthafte Einschränkungen bleiben bestehen. Organisatoren von Versammlungen müssen lokalen Behörden im Voraus benachrichtigen und auf deren Zustimmung warten. Das Gesetz besagt, dass alle Versammlungen mit Ausnahme von Einzelstreikposten, nur in von den Behörden ausgewiesenen Gebieten abgehalten werden dürfen. Spontane Zusammenkünfte sind verboten, Ausländern und Staatenlosen wird das Recht auf friedliche Versammlung verweigert (USDOS 12.04.2022).
Trotz verfassungsmäßiger Garantien schränkt die Regierung die Versammlungsfreiheit stark ein. Präsident Tokajew überarbeitete im Mai 2020 das Gesetz über die öffentliche Versammlung um von Gruppen nicht mehr zu verlangen, dass sie die Erlaubnis der staatlichen Behörden einholen müssen, wenn sie sich in der Öffentlichkeit versammeln. Stattdessen müssen Gruppen drei bis sieben Tage im Voraus benachrichtigen und dann auf die Genehmigung durch die lokale Verwaltung warten. Kritiker sagen, dass der Staat weiterhin einschränkt, wer wo protestieren kann, da nur offiziell registrierte Gruppen benachrichtigen dürfen und Versammlungen nur an staatlich anerkannten Orten erlaubt sind, die sich oft weit vom Zentrum der Städte entfernt befinden (FH 28.02.2022).
Ein Verwaltungsgericht in Almaty verhängte am 12.05.2021 Geldstrafen gegen mindestens vier Teilnehmende eines langandauernden Protests vor dem chinesischen Konsulat in Almaty, nachdem diese tags zuvor festgenommen worden waren. Die Protestierenden forderten Informationen über ihre Verwandten in Xinjiang, die sich ihrer Meinung nach in Haft oder unter Hausarrest befänden. Das Gericht befand die Demonstrierenden für schuldig, gegen die Ordnung zur Organisation und Durchführung friedlicher Versammlungen verstoßen zu haben. Der kasachische Dienst von Radio Free Europe/Radio Liberty nennt in seiner Berichterstattung Strafhöhen zwischen umgerechnet ca. 186 EUR und ca. 280 EUR, wobei das monatliche Medianeinkommen im Jahr 2017 ca. 160 EUR betrug (BAMF 17.05.2021).
Obwohl die Verfassung Rede- und Pressefreiheit vorsieht, schränkte die Regierung die Meinungsfreiheit ein und übte mit verschiedenen unfairen Mitteln Einfluss auf Medien aus, darunter Inhaftierung, Inhaftierung, Straf- und Verwaltungsgebühren, Gesetze, Belästigungen, Lizenzbestimmungen und Internetbeschränkungen (USDOS 12.04.2022).
Die Unabhängigkeit der Medien ist in Kasachstan stark eingeschränkt. Während die Verfassung Pressefreiheit vorsieht, wird der größte Teil des Mediensektors vom Staat oder regierungsfreundlichen Eigentümern kontrolliert und die Regierung hat wiederholt unabhängige Verkaufsstellen belästigt oder geschlossen. Selbstzensur ist üblich. Die Behörden nutzen auch Internet-Blackouts, um den Zugang zu Medienkanälen einzuschränken (FH 28.02.2022).
(USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2021, Kasachstan 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.05.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw20-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2
FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Kasachstan, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/kazakhstan/freedom-world/2022)
Haftbedingungen
Nach Angaben von Prison Reform International (PRI) werden Männer und Frauen in Gefängnissen getrennt untergebracht und Untersuchungshäftlinge getrennt von verurteilten Häftlingen (USDOS 12.04.2022).
Die Bedingungen in Untersuchungshaftanstalten und Gefängnissen sind hart. Berichten von RFE/RL zufolge ist die Zahl der Selbstmorde unter Gefangenen in den letzten Jahren gestiegen; Mindestens ein Insasse starb 2021 durch Selbstmord, und mehrere andere haben sich aus Protest gegen die Haftbedingungen absichtlich verletzt (FH 28.02.2022).
Die Bedingungen in den Gefängnissen sind in der Regel hart, manchmal lebensbedrohlich und Einrichtungen entsprechen nicht internationalen Gesundheitsstandards. Gesundheitliche Probleme unter Häftlingen bleiben in vielen Fällen unbehandelt oder werden durch die Haftbedingungen verschlechtert. Die Sanitäreinrichtungen und die medizinische Versorgung in den Gefängnissen sind schlecht und es gibt einen erheblichen Mangel an medizinischem Personal (USDOS 12.04.2022).
Anlässlich des 30. Jahrestages der Unabhängigkeit Kasachstans am 16.12.2021 verabschiedet das Parlament am 03.11.2021 ein Gesetz, das über 2.300 Strafgefangenen und über 11.000 Personen mit Bewährungsstrafen Amnestie gewährt (Universität Bremen 09.12.2021).
Im August 2021 soll die Generalstaatsanwaltschaft den Fall von Anatoly Reibant wiederaufgenommen haben, der 2017 nach seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam starb. Ein Polizeivertreter gab später bekannt, dass keine Verbindung zwischen Reibants Tod, der als Selbstmord eingestuft wurde und den Verletzungen, die er während der Haft erlitten hatte, gefunden werden konnte (28.02.2022).
Laut dem Leiter der Sondergeneralstaatsanwaltschaft, Risabek Odscharow, vom 23.02.2022 sind seit dem Ende der Januar Unruhen sechs Menschen in Untersuchungshaft gestorben. In allen Fällen wurde ein Strafermittlungsverfahren gegen Beamte wegen des Verdachtes auf Anwendung illegitimer Verhörmethoden aufgenommen (Universität Bremen 10.06.2022).
Das Gesetz verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, aber solche Vorfälle sind aufgetreten (USDOS 12.04.2022).
(USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2021, Kasachstan 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/
FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Kasachstan, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/kazakhstan/freedom-world/2022
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 152, 10.06.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/152/ZentralasienAnalysen152.pdf)
Todesstrafe
Am 29.12.2021 überzeichnete der Präsident der Republik Kasachstan Kassym-Jomart Tokayev ein Gesetz über die Abschaffung der Todesstrafe (AI 24.05.2022)
Am 29.12.2021 unterzeichnete Präsident Tokajew das Gesetz zur vollständigen Abschaffung der Todesstrafe. Die in der ursprünglichen vom Parlament verabschiedeten Fassung erhaltene Ausnahme für schwere Kriegsverbrechen wurde am 23.12.2021 vom Senat kassiert (Universität Bremen 25.02.2022).
Nach offiziellen Angaben vom 02.01.2021 hat Staatspräsident Qassym-Schomart Toqajew die Ratifizierung des Zweiten Fakultativprotokolls des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte durch das Parlament unterzeichnet und damit die Todesstrafe in Kasachstan abgeschafft. Die Todesstrafe war 2003, außer für Vergehen in terroristischen Kontexten, ausgesetzt worden (BAMF 11.01.2021).
(AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2021, 24.05.2022, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/5418/2022/en/
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 11.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044075/briefingnotes-kw02-2021.pdf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 151, 25.02.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/151/ZentralasienAnalysen151.pdf)
Bevölkerung
Die kasachische Bevölkerung setzt sich aus den folgenden Bevölkerungsgruppen zusammen: ca. 68 % Kasachen, 19,3 % Russen, 3,2 % Usbeken, 1,5 % Uiguren, 1,1 % Tataren, 1 % Deutsche und 4,4 % sonstige (CIA Factbook letzte Aktualisierung am 14.09.2022, abgefragt am 15.09.2022)
Das kasachische Volk ist sehr tolerant und gastfreundlich (WKO Stand 21.07.2022).
(CIA, The World Factbook, Kasachstan, letzte Aktualisierung am 14.09.2022, abgefragt am 15.09.2022, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kazakhstan/
WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Nach Kasachstan reisen, Stand 21.07.2022, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/nach-kasachstan-reisen.html)
Sprachen
In der Republik Kasachstan verstehen 83,1 % der Bevölkerung Kasachisch. Ungefähr 22,3 % der Bevölkerung sind dreisprachig (Kasachisch, Russisch und Englisch). 94,4 % der Bevölkerung verstehen Russisch, das im täglichen Geschäftsleben verwendet und als „Sprache der interkulturellen Verständigung“ bezeichnet wird (CIA Factbook letzte Aktualisierung am 14.09.2022, abgefragt am 15.09.2022).
(CIA, The World Factbook, Kasachstan, letzte Aktualisierung am 14.09.2022, abgefragt am 15.09.2022, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kazakhstan/)
Religion
Die Verfassung definiert das Land als säkularen Staat und sieht Religions- und Glaubensfreiheit vor, ebenso die Freiheit Religionszugehörigkeit abzulehnen. Diese Rechte dürfen nur durch Gesetze und nur in dem Umfang eingeschränkt werden, der für den Schutz des Verfassungssystems, der öffentlichen Ordnung, der Menschenrechte und Freiheiten sowie der Gesundheit und Moral der Bevölkerung erforderlich ist (USDOS 02.06.2022)
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit und einige Religionsgemeinschaften praktizieren ohne staatliche Einmischung. Aktivitäten von nicht registrierten religiösen Gruppen sind jedoch verboten, und registrierte Gruppen unterliegen einer strengen staatlichen Aufsicht. Die Regierung hat weitreichende Befugnisse, Organisationen zu verbieten, die sie als „extremistisch“ bezeichnet (FH 28.02.2022).
Der Ausschuss für Religiöse Angelegenheiten, als Teil des Ministeriums für Soziale Entwicklung, ist für religiöse Fragen zuständig (USDOS 02.06.2022).
Ca. 70,2 % der Bevölkerung sind Moslems, 26,2 % Christen (hauptsächlich Russisch-Orthodox), 0,2 % gehören anderen Religionen an, es gibt 2,8 % Atheisten und 0,5 % können nicht zugeordnet werden (CIA Factbook letzte Aktualisierung am 14.09.2022, abgefragt am 15.09.2022).
Laut des letztes Zensus aus dem Jahr 2019 identifizieren sich 96,7 % der Bevölkerung mit einem Glauben und 92,8 % bezeichneten sich selbst als religiös. Die Bevölkerung besteht zu rund 70 Prozent aus sunnitischen Muslimen, zu 26 Prozent aus Christen, davon die Mehrheit Russisch-Orthodox (weiter Gruppen sind beispielsweise römisch-katholisch, griechisch-katholisch, Protestanten, ...). Andere religiöse Gruppen, die zusammen weniger als fünf Prozent der Bevölkerung ausmachen sind Juden, Buddhisten, Bahá'í, Hare Krishnas und Scientologen. Ethnische Kasachen und andere zentralasiatische ethnische Gruppen sind meistens Muslime und ethnische Russen und Ukrainer meistens Christen (USDOS 02.06.2022)
(CIA, The World Factbook, Kasachstan, letzte Aktualisierung am 14.09.2022, abgefragt am 15.09.2022, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kazakhstan/
FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Kasachstan, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/kazakhstan/freedom-world/2022
USDOS, United States Department of State, Jahresbericht Religionsfreiheit 2021, Kasachstan, 02.06.2022, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-freedom/kazakhstan/)
Grundversorgung und Wirtschaft
Kasachstan war nicht nur einer der wichtigsten Rohstofflieferanten der ehemaligen Sowjetunion, sondern auch eine ihrer größten Kornkammern. Nach dem Zusammenbruch des Landwirtschaftssektors in den 1990er Jahren erholte sich dieser schnell und wuchs vor allem in den vergangenen zehn Jahren beträchtlich. Laut offiziellen Daten entfiel 2017 auf die
Land-, Forst- und Fischwirtschaft ein Anteil von 4,43 % des BIP. Der Agrarsektor wird neben anderem als prioritäre Kraft zur Verringerung der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Öl- und Gassektor gesehen. Knapp ein Viertel aller Beschäftigten Kasachstans ist im landwirtschaftlichen Sektor tätig (mit derzeit abnehmender Tendenz). Der Staat fördert das Wachstum und die Modernisierung des Agrarsektors und die Lebensmittelproduktion im Inland. Das erste Regierungsprogramm „Agrobusiness 2020“, welches im Jahr 2014 begann, wurde durch ein neues „Regierungsprogramm zur Entwicklung der Agrarwirtschaft 2017 – 2021“ erweitert. Eines der Ziele dieses Programms ist es, der Auslandsabhängigkeit bei Grundnahrungsmitteln entgegenzuwirken (der Importanteil beträgt derzeit über 20 %). Ebenso wird der Kreditzugang für kleinere und mittlere Betriebe durch dieses Programm verbessert. Die staatlichen Anreize umfassen unter anderem zinsgünstige Darlehen, Investitionsförderungen für Bauarbeiten sowie Landmaschinen und –anlagenkauf, Vergütung von Kredit- und Leasingzinsen, Erstattung der Ausgaben für Futter und veterinärmedizinische Vorkehrungen etc. (WKO Stand 28.02.2022).
Kasachstans riesige Kohlenwasserstoff- und Mineralreserven bilden das Rückgrat der Wirtschaft. Die Republik Kasachstan ist, mit Ausnahme der Russischen Föderation, die geographisch größte ehemalige Sowjetrepublik und besitzt beträchtliche fossile Brennstoffreserven und andere Mineralien und Metalle wie Uran, Kupfer und Zink. Die Republik Kasachstan hat auch einen großen landwirtschaftlichen Sektor mit Vieh und Getreide. Die Regierung erkennt, dass ihre Wirtschaft unter einer übermäßigen Abhängigkeit von der Öl- und Rohstoffindustrie leidet, und hat erste Versuche unternommen, ihre Wirtschaft zu diversifizieren, indem sie Sektoren wie Verkehr, Pharmazie, Telekommunikation, Petrochemie und Lebensmittelverarbeitung für mehr Entwicklung und Investitionen ins Visier nimmt. Im Dezember 2017 verabschiedete sie auch einen Untergrundkodex mit dem Ziel, die Exploration und Investitionen in den Kohlenwasserstoff- und insbesondere den Bergbausektor zu erhöhen (CIA Factbook letzte Aktualisierung am 14.09.2022, abgefragt am 15.09.2022).
In den ersten drei Monaten 2020 wuchs die kasachische Wirtschaft um 2,7 Prozent. Infolge der Auswirkungen der Coronavirus Pandemie wird für das Gesamtjahr 2020 mit einem GDP Rückgang von 0,9 Prozent gerechnet. Die Economist Intelligence Unit (EIU) geht im Zeitraum 2020 bis 2021 von einem durchschnittlichen Wachstum von 2 Prozent aus. Im Zeitraum 2022 bis 2024 wird ein Anstieg des Wirtschaftswachstums von durchschnittlich 4,2 Prozent erwartet. Die kasachische Industrie – insbesondere der Ölsektor – bleibt Kasachstans Wirtschaftsmotor (WKO Stand 28.02.2022).
Kasachstans Ölproduktion und -potenzial wächst rasant. Eine 36,8 Milliarden US-Dollar teure Erweiterung von Kasachstans führendem Tengiz-Ölfeld durch das von Chevron geführte Tengizchevroil sollte 2022 abgeschlossen sein. In der Zwischenzeit hat das superriesige Kashagan-Feld im Oktober 2016 nach jahrelanger Verzögerung und geschätzten Entwicklungskosten von 55 Milliarden US-Dollar endlich die Produktion aufgenommen. Die gesamte Ölproduktion Kasachstans stieg 2017 um 10,5%. Die Republik Kasachstan ist ein Binnenstaat und für den Ölexport nach Europa von der Russischen Föderation abhängig (CIA Factbook letzte Aktualisierung am 14.09.2022, abgefragt am 15.09.2022).
Zu den prioritären Zielen der kasachischen Regierung zählen die Industriemodernisierung, die Diversifizierung und die Digitalisierung der kasachischen Wirtschaft. Die Weltbank erhöhte die Position Kasachstans im „Doing Business“-Ranking 2020 um drei Plätze. Von insgesamt 190 Ländern belegt Kasachstan nun den 25. Platz. Gründe dafür sind Reformen der bestehenden Gesetzgebung, Verbesserung des Lizenzierungssystems, Vereinfachung der Verfahren zur Unternehmensgründung, Optimierung der staatlichen Kontroll- und Aufsichtstätigkeiten und der Entwicklung des Geschäftsklimas. Ein umfangreiches Programm soll außerdem in den kommenden Jahren die Privatisierung von mehr als 900 staatlichen Unternehmen sichern. Kasachstan ist in Zentralasien mit bisher USD 300 Mrd. DER Magnet für ausländische Direktinvestitionen. Hauptsektoren der Direktinvestitionen bleiben auf Öl und Gas, sowie Bergbau und Metallurgie konzentriert. Kasachstan strebt nach einer Diversifizierung der ausländischen Direktinvestitionen in Sektoren wie IT, Start-ups und Renewables. Im Jahr 2019 wurde das größte Solarkraftwerk in Zentralasien gebaut und mit einem Brutkasten für Tech-Startups in Nur-Sultan das kasachische Start-up Eco System ausgebaut WKO Stand 28.02.2022).
Im Jahr 2010 schloss sich die Republik Kasachstan der Russischen Föderation und Weißrussland an, um eine Zollunion zu gründen mit dem Ziel ausländische Investitionen anzukurbeln und den Handel zu verbessern. Die Zollunion entwickelte sich 2012 zu einem einheitlichen Wirtschaftsraum und im Januar 2015 zur Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU). Unterstützt durch steigende Rohstoffpreise stiegen die kasachischen Exporte in EAWU-Länder im Jahr 2017 um 30,2 %. Die Einfuhren aus den Ländern der EAWU stiegen um 24,1 % (CIA Factbook letzte Aktualisierung am 14.09.2022, abgefragt am 15.09.2022).
Laut Premierminister Alichan Smailow wurden am 08.02.2022 die Gaspreise bis zum 01.01.2024 staatlich fixiert (Universität Bremen 10.06.2022).
In seiner Ansprache zur Lage der Nation stellte Präsident Kasym-Dschomart Tokajew am 21.09.2021ein Reformpaket vor, welches unter anderem die politische Transparenz sowie die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit erhöhen soll. Am 05.10.2021 empfing Präsident Tokajew die EU-Sonderbeauftragte für Zentralasien, Terhi Hakala, und den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, Eamon Gilmore, in Nur-Sultan zu Gesprächen. Beide Seiten besprachen den wirtschaftlichen und politischen Reformprozess und die Lage in Afghanistan. Am 15.10.2021 nahm Präsident Tokajew an einer Online-Sitzung des Rates der GUS-Staatsoberhäupter teil. Er schlug unter anderem vor, in Almaty ein Logistikzentrum für humanitäre Hilfe für Afghanistan einzurichten. Am 19.10.2021 wurde der Sonderbeauftragte des Präsidenten für internationale Zusammenarbeit Kasychan in Kabul vom stellvertretenden Ministerkabinettsvorsitzenden der Taliban, Mullah Abdul Ghani Barodar, und dem Taliban-Außenminister Muttaqi zu Gesprächen, unter anderem über die Bereitstellung von humanitären Hilfsgütern für Afghanistan, empfangen. Am 28.10.2021 unterzeichneten das Ministerium für digitale Entwicklung und der chinesische Konzern Huawei unterzeichnen ein Kooperationsabkommen zum Aufbau eines landesweiten 5G-Mobilfunknetzes. Am 12.11.2021 nahm Premierminister Mamin an einer Online-Sitzung des Rates der GUS-Regierungsoberhäupter teil. Laut Mamin erhole sich die Wirtschaft im GUS-Raum und befände sich im Übergang von einer Krisen- zu einer Post-Pandemie-Entwicklung (Universität Bremen 09.12.2021).
Am 09.03.2021 wurde laut Wirtschaftsministerium der nationale Entwicklungsplan, der bis 2025 gelten soll, verabschiedet. Der Plan sieht unter anderem eine Reihe von Maßnahmen zur wirtschaftlichen Regeneration nach der COVID-19 Pandemie vor (Universität Bremen 06.04.2021).
Seit 26.06.2019 übernimmt per Dekret von Präsident Tokajew der Staat die Kreditschulden von nach einem bestimmten Kriterienkatalog definierten bedürftigen Familien bis jeweils maximal 300.000 Tenge (ca. 800 US-Dollar). Davon sind nach Tokajews Worten drei Millionen Menschen betroffen, von denen 255.000 mit einem Schlag kreditschuldenfrei würden. Nach Angaben von Finanzminister Alichan Smailow wird die Schuldenübernahme den Staat insgesamt 105 Milliarden Tenge (ca. 277 Millionen US-Dollar) kosten (Universität Bremen 26.07.2019).
Kasachstan ist unter anderem Mitglied der Vereinten Nationen (gewähltes Mitglied des Sicherheitsrats 2017/18), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (Vorsitz 2010), der Welthandelsorganisation, der Eurasischen Wirtschaftsunion, der Organisation zur kollektiven Sicherheit und der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Mit der EU hat Kasachstan im Jahr 2015 ein erweitertes Partnerschafts- und Kooperationsabkommen abgeschlossen, das am 01.03.2020 in Kraft getreten ist (AA politisches Porträt Stand 04.05.2022, abgefragt am 15.09.2022).
(CIA, The World Factbook, Kasachstan, letzte Aktualisierung am 14.09.2022, abgefragt am 15.09.2022, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kazakhstan/
WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Die kasachische Wirtschaft, Stand 28.02.2022, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-kasachische-wirtschaft.html
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 152, 10.06.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/152/ZentralasienAnalysen152.pdf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 136, 26.07.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen136.pdf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 146, 06.04.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/146/ZentralasienAnalysen146.pdf
AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, politisches Porträt, 04.05.2022, abgefragt am 15.09.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/politisches-portrait/206674)
Sozialleistungen
Ca. 4,3 % der kasachischen Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (CIA Factbook letzte Aktualisierung am 14.09.2022, abgefragt am 15.09.2022).
Die Arbeitslosenquote der 15-64jährigen lag im Jahr 2021 in der Republik Kasachstan bei
4,9 % (WKO Juli 2022).
Am 166.11.2021 löste die United States Agency for International Development (USAID) ihr Büro in Kabul auf und verlegt dieses nach Almaty (Universität Bremen 09.12.2021).
Am 01.01.2019 traten die von Präsident Nasarbajew verordneten Richtlinien zur Verbesserung des sozialen und wirtschaftlichen Wohlergehens der Bevölkerung in Kraft, damit steigt unter anderem der Mindestlohn um 50% auf 42.000 Tenge (ca. 111 US-Dollar [Universität Bremen 22.02.2019]). Am 01.09.2021 ordnete Präsident Tokajew die Anhebung des Mindestlohnes von aktuell 42.500 Tenge (ca. 100 US-Dollar) auf 60.000 Tenge (ca. 141 US-Dollar) ab dem 01.01.2022 an (Universität Bremen 01.10.2021).
Familienbeihilfe
Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem Haushaltseinkommen. Familienbeihilfe wird an Personen mit Behinderung und an bestimmte schutzbedürftige Personen und Familien ausgezahlt. Einkommensüberprüfung: Die Leistung wird reduziert, wenn das regelmäßige monatliche Haushaltseinkommen (ohne staatliche Sozialleistungen) 50% des gesetzlichen monatlichen Mindestlohns übersteigt. Der gesetzliche monatliche Mindestlohn beträgt 28.284 Tenge (29.698 Tenge Stand Jänner 2019).
Krankengeld
Die tägliche Höhe wird auf nach der Grundlage des durchschnittlichen Tagesverdienstes des Arbeitnehmers berechnet. Leitungen werden periodisch auf Grundlage des Verbraucherpreisindex angepasst.
Geburtenbeilhilfe
Ein Pauschalbetrag in der Höhe von 91.390 Tenge wird für jedes Kind, bis zu drei Kindern, bezahlt; 151.515 Tenge für jedes weitere Kind.
Mutterschaftsgeld
Nicht versicherte Frauen, die Kinder betreuen die jünger als zwei sind, können monatliches Betreuungsgeld erhalten, das zwischen 13.853 und 21.405 Tenge beträgt. Diese Leistung wird über den Staatshaushalt finanziert.
Bei versicherten Frauen wird die Höhe nach dem durchschnittlichen Monatsverdienst der Versicherten in den vorausgegangenen 12 Monaten, für einen Zeitraum von 126 Tagen (70 Tage vor und 56 Tage nach der Geburt des Kindes) bezahlt. Bei komplizierten Geburten und Mehrlingsgeburten kann der Zeitraum um weiter 14 Tage verlängert werden. Die Leitungen werden periodisch auf Grundlage des Verbraucherpreisindex angepasst.
Kinderbetreuungsgeld
Eine leistungsabhängige Zahlung, welche auf dem durchschnittlichen Monatsverdienst der Eltern in den vorausgegangenen 24 Monate basiert und ab dem Ende des bezahlten Mutterschaftsurlaubs bis zur Erreichung des ersten Lebensjahres des Kindes bezahlt wird. Die Leitungen werden periodisch auf Grundlage des Verbraucherpreisindex angepasst.
Medizinische Leistungen für Arbeitnehmer
Zu den Leistungen zählen allgemeine Versorgung und jene durch Spezialisten, Krankenhausaufenthalte, Labordienstleistungen, Zahnpflege, Mutterschaftspflege und Transporte. Die medizinischen Leistungen für Unterhaltsberechtigte sind die gleichen wie für den Versicherten.
Arbeitsunfälle
Vorläufiger Invaliditätsbeihilfe (Arbeitgeberhaftung): 100% des Verdienstes des Arbeitnehmers, ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zur Genesung oder festgestellten dauerhafter Behinderung. Zu den medizinischen Leistungen für Arbeitnehmer zählen allgemeine Versorgung und jene durch Spezialisten, Krankenhausaufenthalte, Labordienstleistungen, Transporte, Geräte und Rehabilitation.
Arbeitslosigkeit
Es gibt Leistungen für Erwerbstätige und Selbständige, inklusive ausländische Bürger und Personen ohne Staatsangehörigkeit die dauerhaft in Kasachstan wohnen. Ausgeschlossen: arbeitende Rentner. Die monatliche Leistung richtet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Verdienst in den vorangegangenen 24 Monaten multipliziert mit der Einkommensersatzquote und dem „abgedeckten Periodensatz“. Die Einkommensersatzquote beträgt 0,3. Der „abgedeckte Periodensatz“ beträgt 0,7 bei mindestens sechs aber nicht weniger als 12 Monaten Deckung; 0,75 bei mindestens 12, aber weniger als 24 Monaten; 0,85 bei mindestens 24 aber weniger als 36 Monaten; 0,9 bei mindestens 36 aber weniger als 48 Monaten; 0,95 bei mindestens 48 aber weniger als 60 Monaten; 1,0 mit 60 oder mehr Monaten Abdeckung. Die Dauer der Leistung richtet sich nach den Versicherungszeiten des Versicherten.
Rentensystem
Eine Alterspension gibt es für erwerbstätige Bürger Kasachstans mit mindestens sechs Beitragsmonaten vor dem 01.01.1998. Das Pensionsalter bei Männern beträgt 63 Jahre, bei Frauen 58 Jahre und sechs Monate (wobei bei Frauen das Pensionsalter bis zum Jahr 2027 schrittweise auf 63 Jahre ansteigen wird). Für Männer im Alter von 55 Jahren oder Frauen mit 50 (wobei bei Frauen das Pensionsalter bis zum Jahr 2027 schrittweise auf 55 Jahre ansteigen wird), wenn der Kontostand ausreicht, um eine Leistung zu finanzieren, die zumindest dem Mindestbetrag der monatlichen Altersrente entspricht. Die monatliche Mindestaltersrente beträgt 33.745 Tenge (36.109 Tenge Stand 2019). Die monatliche Altersrente beträgt 54% des gesetzlichen monatlichen Mindestlohns zuzüglich weitere 2% für jedes Jahr der abgedeckten Beschäftigung bei mehr als 10 Jahren (Stand Jänner 2019). Der gesetzliche monatliche Mindestlohn beträgt 28.284 Tenge (29.698 Tenge Stand Jänner 2019).
Eine Alterssolidaritätsrente (Sozialversicherung) gibt es ab 63 Jahren bei Männern mit mindestens 25 Beitragsjahren oder 58 Jahren und sechs Monaten bei Frauen mit mindestens 20 Beitragsjahren; 50 Jahren bei Männern mit mindestens 25 Beitragsjahren oder 45 Jahren bei Frauen mit mindestens 20 Beitragsjahren, wenn diese mindestens sechs Beitragsmonate vor dem 01.01.1998 haben und mindestens fünf Jahre im Zeitraum zwischen 1949 und 1963 in bestimmten ökologisch geschädigten Zonen gelebt haben; oder ab 53 Jahren bei Müttern bei denen mindestens fünf Kinder bis zum Alter von acht Jahren aufgewachsen sind. Die Rente beträgt 60% des durchschnittlichen Monatsverdienstes der Versicherten in den besten drei aufeinanderfolgenden Jahren nach 1995 plus 1% des durchschnittlichen Monatsverdienstes für jedes Jahr, das 25 Jahre überschreitet (bei Männer) oder 20 Jahre (bei Frauen) der gedeckten Beschäftigung. Die monatliche Alterssolidaritätsrente beträgt 33.745 Tenge (36.108 Tenge Stand Jänner 2019). Der Höchstbetrag der monatlichen Alterssolidaritätsrente beträgt 75% des durchschnittlichen Monatsverdienstes des Versicherten in den besten drei nach 1995. Wenn der Versicherte nicht die Beitragsanforderungen für eine vollständige Rente erfüllt, wird eine reduzierte Rente ausbezahlt.
Hinterbliebenenrente (Sozialversicherung)
Wird an anspruchsberechtigte überlebende Familienmitglieder einer versicherten Person gezahlt. Dazu gehört ein/e Witwe/r im Rentenalter, Behinderte, Personen die Kinder betreuen die jünger als drei Jahre sind, Kinder die jünger als 18 Jahre sind (23 Jahre bei Vollzeitstudium; keine Begrenzung bei vor dem 18 Lebensjahr eingetretener Behinderung), jeder Verwandte, der ein Kind betreut, das jünger als drei Jahre ist sowie betreuungsbedürftige Personen, die nicht arbeiten können.
Hinterbliebenensozialrente (staatliche Sozialhilfe)
Wird bezahlt, wenn der Familienernährer stirbt, und dieser keinen Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente (Sozialversicherung oder individuelles Konto) hatte. Zu den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen gehört ein/e Witwe/r im Rentenalter, Behinderte, Personen die Kinder betreuen die jünger als acht Jahre sind, Kinder unter 18 Jahren (23 Jahre, wenn ein Vollzeitstudent; keine Begrenzung, wenn vor dem 18. Lebensjahr behindert); jeder Verwandte, der ein Kind betreut, das jünger als acht Jahre ist sowie betreuungsbedürftige Personen, die nicht arbeiten können (SSA März 2019).
Laut Berdibek Saparbajew, Minister für Arbeit und Sozialschutz, am 24.06.2019, sind die Renten seit der kasachstanischen Unabhängigkeit um insgesamt 80% gestiegen. Die aktuelle Grundrente liegt bei 27.000 Tenge (71 US-Dollar), die Höchstrente bei 85.785 Tenge (226 US-Dollar (Universität Bremen 26.07.2019).
Am 17.06.2020 gründeten in Nur-Sultan mehrere Politaktivisten die informelle „Liga der Unterstützer für die Nur-Otan-Partei“. Nach eigenen Angaben wolle die Liga, welche sich selbst als dezidierter Unterstützer der Regierungspartei Nur-Otan betrachtet, „den zivilgesellschaftlichen Dialog zur Lösung von dringlichen sozialen Fragen“ fördern (Universität Bremen 15.07.2020).
(CIA, The World Factbook, Kasachstan, letzte Aktualisierung am 14.09.2022, abgefragt am 15.09.2022, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kazakhstan/
WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Länderprofil Kasachstan, Juli 2022, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-kasachstan.pdf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 149, 01.10.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/149/ZentralasienAnalysen149.pdf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 142, 15.07.2020, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen142.pdf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 133, 22.02.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen133.pdf
SSA, United States Social Security Administration, Übersicht über Sozialversicherungssysteme, Kasachstan 2018, März 2019 https://www.ecoi.net/en/file/local/2005502/kazakhstan.pdf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 136, 26.07.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen136.pdf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf)
Medizinische Versorgung
Die COVID-19 bedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens wurden landesweit weitestgehend aufgehoben. Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Hotline der kasachischen Gesundheitsbehörden unter der Telefonnummer +7 7172 768 043 oder 1406 (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 15.09.2022).
Die Einreise ist ohne Beschränkungen möglich. Es wird kein PCR-Test oder Impfnachweis benötigt (BMEIA Stand 15.09.2022).
Die Schutzmaßnahmen in Kasachstan wurden Ende März 2022 gelockert. Es gibt keine Beschränkungen für Privatpersonen und Unternehmen und es gilt auch keine Maskenpflicht mehr im Inneren von Gebäuden. In Kasachstan nehmen derzeit die Covid-Infektionen wieder stärker zu. In diesem Zusammenhang empfiehlt das Gesundheitsministerium, Masken zu tragen. Die Hauptstadt Nur-Sultan ist infolge der steigenden Infektionszahlen wieder zur „gelben“ Zone ernannt worden. Die übrigen Regionen im Land befinden sich in der „grünen“ Zone. Es gibt viele Testlabors und Impfstellen. Es ist genügend Impfstoff in Kasachstan vorhanden und auch Ausländer, die in Kasachstan leben können sich in Kasachstan impfen lassen. In Kasachstan stehen derzeit folgende COVID-19 Impfstoffe zur Verfügung: Sputnik V, QazVac, Vero Cell und Pfizer. Seit 20. Jänner 2022 wird auch der Sputnik Light-Impfstoff eingesetzt (WKO Stand 22.07.2022).Die Schutzmaßnahmen in Kasachstan wurden Ende März 2022 gelockert. Es gibt keine Beschränkungen für Privatpersonen und Unternehmen und es gilt auch keine Maskenpflicht mehr im Inneren von Gebäuden. In Kasachstan nehmen derzeit die Covid-Infektionen wieder stärker zu. In diesem Zusammenhang empfiehlt das Gesundheitsministerium, Masken zu tragen. Die Hauptstadt Nur-Sultan ist infolge der steigenden Infektionszahlen wieder zur „gelben“ Zone ernannt worden. Die übrigen Regionen im Land befinden sich in der „grünen“ Zone. Es gibt viele Testlabors und Impfstellen. Es ist genügend Impfstoff in Kasachstan vorhanden und auch Ausländer, die in Kasachstan leben können sich in Kasachstan impfen lassen. In Kasachstan stehen derzeit folgende COVID-19 Impfstoffe zur Verfügung: Sputnik römisch fünf, QazVac, Vero Cell und Pfizer. Seit 20. Jänner 2022 wird auch der Sputnik Light-Impfstoff eingesetzt (WKO Stand 22.07.2022).
Im Zeitraum von 03.01.2020 bis zum 14.09.2022 gab es in der Republik Kasachstan 1.481.913 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen und 19.047 Todesfälle; es wurden bis 04.09.2022 28.466.067 Einheiten Schutzimpfungen verabreicht (WHO Kasachstan, Stand 14.09.2022, abgefragt am 15.09.2022). Im selben Zeitraum gab es in der Republik Österreich 4.996.567 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen, 20.656 Todesfälle und wurden bis 04.09.2022 19.109.403 Einheiten Schutzimpfungen verabreicht (WHO Österreich, Stand 14.09.2022 abgefragt am 15.09.2022).
Die WHO hat im Januar 2019 das Verzögern oder Auslassen von Impfungen zur Bedrohung der globalen Gesundheit erklärt. Insbesondere der fehlende Impfschutz gegen Masern birgt bei international steigenden Fallzahlen ein hohes Risiko. Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes HIV-Übertragungsrisiko. Tuberkulose stellt in Kasachstan ein relevantes Gesundheitsproblem dar. Es werden immer noch über 100 Neuerkrankungen pro 100.000 Einwohner pro Jahr erfasst. Die Resistenzrate des Tuberkelerregers gegen die üblichen Tuberkulosemedikamente ist relativ hoch. In den letzten Jahren wurden pro Jahr zwischen ca. 2000 – 3000 Bruzellosekrankungen erfasst. Diese bakterielle, fieberhafte Erkrankung kann durch Kontakt mit kranken Tieren (Schafen, Ziegen, Rinder) oder Genuss von nicht ausreichend gekochten Tierprodukten übertragen werden. Vom Genuss von rohen Milchprodukten ist unbedingt abzuraten. Jährlich sterben in Kasachstan immer noch vereinzelt Menschen an Tollwut. Ein gültiger Impfschutz und Vorsicht mit streunenden Hunden sind die beste Vorbeugung. Jedes Jahr kommt es in ländlichen Regionen zu einzelnen, kleinen Ausbrüchen der bakteriellen Milzbrand Infektion, die überwiegend durch kranke Rinder verursacht werden. Ein Infektionsrisiko besteht nur bei Kontakt mit Vieh, oder Umgang mit deren Produkten (Fellen, rohe Milch- bzw. Fleischprodukte). Die hoch fieberhafte Virusinfektion Krim-Kongo-Hämorrhagisches tritt in Kasachstan sporadisch auf. Jedes Jahr kommt es in ländlichen Regionen von April bis Oktober zu einzelnen, kleinen Ausbrüchen, auch mit tödlichen Verläufen. Übertragen wird das Virus durch Zecken von Nutztieren wie Schafen, Ziegen, Rinder und Kamelen sowie über Blut infizierter Tiere und Menschen. Schutz vor Zecken und Abstand von Tieren wird empfohlen. Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung in Kasachstan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. Leichte Erkrankungen können in den größeren Städten des Landes behandelt werden. Inzwischen gibt es vor allem in Almaty und Nur-Sultan vereinzelt kleinere Kliniken mit internationalem Standard (SOS International, IMC, Interteach). Die Ausstattung der Apotheken in Kasachstan entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 15.09.2022).
Die medizinische Versorgung in den Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Standard. In der Nähe der Stadt Semipalatinsk, im Osten des Landes, wurden zwischen 1949 und 1989 zahlreiche Atomversuche durchgeführt. Das Testgelände und seine Umgebung gelten als radioaktiv verseucht. Verzichten Sie deshalb in dieser Region auf den Genuss gewisser einheimischer Nahrungsmittel wie Milchprodukte, Eier, Pilze etc. (BMEIA Stand 15.09.2022).
Die nationale Gesundheitspolitik wird von der kasachischen Regierung festgelegt und durch die nationalen und lokalen Behörden umgesetzt. Seit 2016 gibt es eine neu eingeführte gesetzliche Krankenversicherung, im Rahmen derer der Staat eine kostenlose medizinische Behandlung in einem festgelegten Umfang garantiert. Dienstleistungen, die nicht als essentiell angesehen werden, wie beispielsweise Zahnbehandlungen, plastische Chirurgie o.ä. sind gebührenpflichtig. Erste Hilfe oder Behandlungen in akuten Fällen werden gebührenfrei geleistet. Die Regierung setzt verstärkt auf die Schaffung eines einheitlichen Gesundheitsinformationssystems, den Bau und die Einrichtung von Krankenhäusern, Kliniken und Laboratorien, Produktionswachstum von einheimischen wettbewerbsfähigen pharmazeutischen und medizinischen Produkten, Investitionsmöglichkeiten im Gesundheitssektor für private Unternehmen und die Ausbildung und Umschulung von Gesundheitsfachkräften (WKO Stand 28.02.2022).
(BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation, Republik Kasachstan, unverändert gültig seit 01.09.2022, Stand 15.09.2022, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kasachstan
WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Coronavirus, Stand 22.07.2022, abgefragt am 26.07.2022, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-kasachstan.html
WHO, World Health Organization, COVID-19 Fälle, Republik Kasachstan, Stand 14.09.2022, abgefragt am 15.09.2022, https://covid19.who.int/region/euro/country/kz
WHO, World Health Organization, COVID-19 Fälle, Republik Österreich, Stand 14.09.2022, abgefragt am 15.09.2022, https://covid19.who.int/region/euro/country/at
WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Die kasachische Wirtschaft, Stand 28.02.2022, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-kasachische-wirtschaft.html
AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 08.06.2022, Stand 15.09.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/kasachstansicherheit/206342)
Behandlung nach Rückkehr
Die COVID-19 bedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens wurden landesweit weitestgehend aufgehoben (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 15.09.2022).
Die Einreise ist ohne Beschränkungen möglich. Es wird kein PCR-Test oder Impfnachweis benötigt (BMEIA Stand 15.09.2022).
Flugverbindungen bestehen mit den meisten Ländern, aufgrund der internationalen Sanktionen gegen Russland sind allerdings die meisten Flugverbindungen von Kasachstan nach Russland unterbrochen (WKO Stand 22.07.2022).
Am 11.04.2022 wurden sämtliche für die Einreise auf dem Landweg geltenden Beschränkungen, die im Zuge der Pandemie eingeführt werden, werden aufgehoben (Universität Bremen 10.06.2022).
Die Gesetze garantieren landesweite Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Rückkehr. Trotz einiger rechtlicher Beschränkungen, werden diese Rechte im Allgemeinen von der Regierung respektiert. Die Regierung kooperierte mit dem Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen um Schutz und Hilfe für intern Vertriebene, Flüchtlinge, heimkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere Schutzbedürftige zu gewähren (USDOS 12.04.2022).
(BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation, Republik Kasachstan, unverändert gültig seit 01.09.2022, Stand 15.09.2022, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kasachstan
WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Coronavirus, Stand 22.07.2022, abgefragt am 26.07.2022, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-kasachstan.html
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 152, 10.06.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/152/ZentralasienAnalysen152.pdf
USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2021, Kasachstan 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/
AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 08.06.2022, Stand 15.09.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/kasachstansicherheit/206342)
Exkurs:
Seit Mitte der 90er Jahre sah sich die russische Regierung mit Unabhängigkeitsbewegungen in den Teilrepubliken konfrontiert. In zwei Tschetschenien-Kriegen (1994 bis 1996 und 1999 bis 2006) brachten russische Truppen den Großteil Tschetscheniens unter ihre Kontrolle (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).
Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) schreibt in einem im Jänner 2015 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach Moskau, Grosny und Wolgograd vom 23.04. bis 13.05.2014, eine westliche Botschaft habe zur aktuellen Situation von Personen, die im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft hätten, angegeben, dass es sehr schwer sei mit Sicherheit Risikogruppen oder Gruppen von Personen, die keinem Risiko ausgesetzt seien, festzustellen. Das tschetschenische Regime sei totalitär und extrem repressiv. Wenn ein Verdacht aufgekommen sei, könne alles aus der Vergangenheit gegen eine Person verwendet werden, auch Aktivitäten während des ersten und zweiten Tschetschenienkriegs. Kadyrow selbst sei im zweiten Tschetschenienkrieg aktiv gewesen und es sei plausibel, dass er etwas gegen Personen haben könnte, die im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft hätten. Die Botschaft habe hinzugefügt, dass alles in Tschetschenien willkürlich erscheine. Ein Anwalt aus Grosny habe zu der Frage, ob Personen, die im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg aktiv gekämpft hätten, heute Probleme mit den Behörden hätten, angegeben, dass es solche Fälle geben könnte. Wenn die Polizei dringend Ergebnisse vorweisen müssen, was die Anzahl von Verhaftungen in Zusammenhang mit dem Aufstand angehe, könnte sie ins Archiv gehen und nach einem Vorwand suchen, um jemanden verhaften zu können, der während der zwei Kriege aktiv gewesen sei. Der Anwalt habe betont, dass irgendeine Art von Auseinandersetzung aus der letzten Zeit die Aufmerksamkeit der Polizei wecken und sie veranlassen würden, nach einem Vorwand in Zusammenhang mit den beiden Kriegen zu suchen. Die Polizei würde laut dem Anwalt keinen Kriminalfall ausschließlich auf Ereignissen aus dem ersten Tschetschenienkrieg basieren lassen. Der Anwalt habe angefügt, dass Familienmitglieder aktiver Rebellen heute in Tschetschenien strafrechtlich verfolgt würden. Es gebe jedoch keine Fälle von strafrechtlicher Verfolgung der Verwandten von Personen, die im ersten Tschetschenienkrieg oder vor fünfzehn Jahren, als der zweite Tschetschenienkrieg begonnen habe, gekämpft hätten. Ein Vertreter der tschetschenischen NGO Komitee gegen Folter habe mitgeteilt, dass Personen, die im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg aktiv gekämpft hätten, in Tschetschenien in der Regel heute nicht in einer besonders problematischen Situation seien. Diejenigen, die im zweiten Krieg Rebellenführer gewesen seien, so wie Kadyrow, seien nun Teil des inneren Machtzirkels in Tschetschenien. Während des ersten Tschetschenienkriegs habe fast jeder an dem Kampf für die Unabhängigkeit teilgenommen. Dieser Kampf habe in den Augen der tschetschenischen Bevölkerung als sehr noble Sache gegolten. Es habe Konflikte zwischen den aktiven Teilnehmern des ersten und zweiten Tschetschenienkriegs gegeben, aber diese Konflikte seien jetzt gelöst. Wenn es heute zu Konflikten komme, dann hätten sie nichts mit Ereignissen aus der Zeit des ersten und des zweiten Tschetschenienkriegs zu tun. Es bestehe innerhalb des Regimes und unter den derzeitigen politischen Umständen nicht der Wunsch, die Ereignisse während der beiden Kriege aufzuarbeiten. Es gebe keine Aussicht für irgendeine strafrechtliche Verfolgung der Verbrechen, die während der Kriege verübt worden seien. Kadyrow selbst sei während des zweiten Tschetschenienkriegs auf beiden Seiten aktiv gewesen. Verbrechen oder Anschuldigungen, die sich auf den zweiten Tschetschenienkrieg beziehen würden, zur Sprache zu bringen, könne mit einem Risiko verbunden sein, da es nach hinten losgehen und die Aufmerksamkeit auf Taten von Mitgliedern des aktuellen Regimes lenken könne. Caucasian Knot, ein von der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial im Jahr 2001 gegründetes Nachrichtenportal, das über menschenrechtliche Themen im Kaukasus informiert, berichtet im Juli 2012, dass ein Einwohner Grosnys festgenommen worden sei wegen des Verdacht, sich am bewaffneten Untergrund beteiligt zu haben. Nach Angaben des Innenministeriums sei der Mann während des ersten Tschetschenienkriegs Teil einer Gruppe unter dem Kommando des ehemaligen Präsidenten der Republik Itschkeria Aslan Maschadow gewesen. Caucasian Knot merkt an, dass nach Ende des ersten Tschetschenienkriegs eine Amnestie für alle Teilnehmer der Kampfhandlungen in Tschetschenien verabschiedet worden sei, mit Ausnahme von Personen, die schwere oder besonders schwere Verbrechen verübt hätten. Insbesondere würden keine Personen von der strafrechtlichen Verfolgung befreit, die zur Gruppe von Schamil Bassajew, die 1996 Budjonnowsk angegriffen habe, gehört hätten. Juschnyj Federalnyj, ein 2003 gegründetes Nachrichtenportal, das sich insbesondere mit dem Föderationskreis Südrussland befasst, berichtet im Oktober 2013, dass die Strafverfolgungsbehörden in Tschetschenien ein mutmaßliches Mitglied der Gruppe unter dem Kommando von Arbi Barajew festgenommen hätten. Der Verdächtige sei der Gruppe laut Angaben des Innenministeriums 1996 freiwillig beigetreten und habe bis ins Jahr 2000 an ihr mitgewirkt. Die russische Nachrichtenagentur Regnum berichtet im Oktober 2014, dass der Oberste Gerichtshof Tschetscheniens Danijal Mamajew und Aleksandr Umanzew wegen Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung verurteilt habe. Das Gericht habe festgestellt, dass Mamajew sich 2003 in Tschetschenien einer illegalen bewaffneten Gruppierung angeschlossen habe, in der Umanzew seit 1999 aktives Mitglied gewesen sei. 2005 habe Mamajew die Gruppierung verlassen und sich bis zum Dezember 2012 vor den Strafverfolgungsbehörden versteckt, unter anderem auch im Ausland. Mamjew sei zu 15 Jahren Freiheitsentzug verurteilt worden, Umanzew, der 2006 verurteilt worden sei, sei in der Gesamtheit der Verbrechen zu 17 Jahren Freiheitsentzug verurteilt worden. Im Juni 2015 berichtet Caucasian Knot, dass im Fall von zwei Personen, die aus Tschetschenien stammen würden, die Anklagen wegen des Angriffs auf Budjonnowsk im Jahr 1995 eingereicht worden seien. Ramsan Beljalow und Magomed Masdajew, die sich lange vor den Strafverfolgungsbehörden versteckt hätten, würden beschuldigt, an dem Angriff 1995 beteiligt gewesen zu sein. Ihnen würden nach Angaben des Ermittlungskomitees Teilnahme an einer Bande, Verübung eines Terroraktes und Geiselnahme vorgeworfen. Magomed Masdajew sei im Dezember 2014 im Gebiet Wolgograd festgenommen worden, Ramsan Beljalow am 2. Juni 2015. Nach Angaben des Ermittlungskomitees sei bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels nach 23 Personen gefahndet worden. Im Oktober 2015 berichtet Ria Nowosti, dass der russische Geheimdienst B.B. Daudow, ein Mitglied der sogenannten „Bande von Schamil Bassajew“, die 1995 Budjonnowsk angegriffen habe, im Gebiet Moskau verhaftet habe. Die Jamestown Foundation, eine unabhängige, unparteiische und gemeinnützige Organisation, die Informationen zu Terrorismus, den ehemaligen Sowjetrepubliken, Tschetschenien, China und Nordkorea zur Verfügung stellt, berichtet im November 2015, dass Abdulwachid Edilgerijew in Istanbul erschossen worden sei. Nach Angaben der Website Kavkazcenter, die die Meinung des Kaukasus-Emirats vertrete, sei Edilgerijew der Gehilfe oder Stellvertreter des Vertreters des Welajat Nochtschijtscho im Ausland gewesen. Edilgerijew sei ein Verwandter von Mowaldi Udugow und während des ersten Tschetschenienkriegs ein Leibwächter von Issa Umarow gewesen. Im Jänner 2016 berichtet Caucasian Knot, dass die Fälle von Arslan Walijew, Faisbek Amangasijew und Rustam Batajew, die wegen des Angriffs auf Tscherwlennaja im Jahr 1999 unter der Führung von Schamil Bassajew und Amir Chattab beschuldigt würden, in Tschetschenien an das Gericht übergeben worden seien. Laut Caucasian Knot hätten die Gruppen von Bassajew und Chattab nach Angaben der Strafverfolgungsbehörden 1999 einen Anschlag auf Soldaten verübt, bei dem fünfzehn Personen getötet und 28 verletzt worden seien. Operative Informationen über eine mögliche Beteiligung von Walijew, Amangasijew und Batajew an dem Anschlag hätten die Ermittler laut Angaben des Ermittlungskomitees 2014 erhalten. Caucasian Knot fügt an, dass 2015 im Fall des Angriffs auf Tscherwlennaja Reswan Mulasanow, Bagaudin Kuwanajew, Arslan Tauschew, Rassul Koschmanbetow, Raschid Autow und Alaudin Menlibajew verurteilt worden seien. 2012 seien in dem Fall Abdulgain Dschumagischijew und Ismail Abajdullajew verurteilt worden, 2011 Mussabi Karassowa und Chussin Bulgarow. 2009 seien zudem Arbi Dandajew, Arslan Bimursajew, Esbolt und Adilbaj Akbulatow sowie Adilchan und Muratchan Elmanbetow verurteilt worden (Accord 03.02.2016).
Die Amnestie 2006 erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23. September 2006 im Nordkaukasus begangen wurden. Sie gilt sowohl für Rebellen („Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen“, sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegten) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen. Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben (AA 07.03.2011).
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein (BAA/Staatendokumentation 20.04.2011).
Die meisten Veteranen des bewaffneten Konflikts mit Russland sind amnestiert worden. Jene unter ihnen, die sich dem jihadistischen Widerstand angeschlossen haben und den Zentralstaat aus dem Untergrund bekämpfen, sind fast alle nach Syrien zum IS ausgereist. Diese Personen sind in Russland zur Fahndung ausgeschrieben. Kehrten diese Leute nach Russland zurück, würden sie der dortigen Gerichtsbarkeit zugeführt werden. Familienmitglieder würden in jedem Fall von den Behörden befragt werden. Es ist generell unmöglich für Tschetschenen, sich unbemerkt in ihrer Heimat niederzulassen. Dafür ist Tschetschenien zu klein und die Bevölkerungszahl zu gering. Außerhalb Tschetscheniens ist es faktisch unmöglich, gefunden zu werden, ist die Russische Föderation doch noch immer der größte Flächenstaat der Erde. Deswegen gilt: Es gibt dort alle Möglichkeiten, unbemerkt zu leben. Der unabhängige Analyst Neil Hauer, dessen Fokus Russland, der Kaukasus und Syrien sind, schrieb in einer E-Mail-Auskunft vom 28.01.2020, dass die Lage stark davon abhänge, ob die ehemaligen Rebellen eine Regierungsamnestie (die vorwiegend in den frühen 2000er-Jahren und danach möglicherweise selten ausgesprochen worden seien) akzeptiert hätten. Wenn die betreffende Person damals „die Seiten gewechselt“ habe, habe sie eine gute Chance (wenn auch keine Garantie) mehr oder minder in Frieden zu leben. Wenn es keine Versöhnung gegeben habe, sei es nach Ansicht von Neil Hauer praktisch unmöglich, in Tschetschenien selbst zu leben. Im Gegensatz zum oben zitierten Tschetschenien-Experten schätzt Hauer es im Falle einer nicht erfolgten Versöhnung als ziemlich gefährlich ein, im Rest von Russland zu leben (wo tschetschenische Sicherheitskräfte ein starkes Netzwerk von Informanten und im Wesentlichen vonseiten der föderalen Sicherheitskräfte
freie Hand bei tschetschenischen Angelegenheiten hätten). Die tschetschenische Regierung nutze WhatsApp-Gruppen, die unter Tschetschenen sehr populär seien, um Tschetschenen in der Russischen Föderation zu kontrollieren. Wenn sie eine bestimmte Person irgendwo im Land suchen würden, hätten sie eine relativ gute Chance, diese auch zu finden. Laut Caucasian Knot müssten Personen aufgrund ihrer Teilnahme am Ersten Tschetschenienkrieg heute bei einer Rückkehr nach Tschetschenien natürlich noch Konsequenzen seitens der Machthaber befürchten. Es gebe viele Gerichtsverfahren gegen Personen, denen vorgeworfen werde, dass sie im ersten Tschetschenienkrieg Rebellen gewesen seien. Einer dieser Prozesse werde auch diese Woche (27. bis 31.01.2019) stattfinden. Dieser und weitere Prozesse seien jedoch nur eine Facette, die besser bekannt sei und mit begründeter sowie unbegründeter Strafverfolgung von Personen in Zusammenhang stehe, die im ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen hätten oder denen dies nur vorgeworfen werde. Es gebe jedoch unterschiedliche Arten, wie Druck ausgeübt werde, auch außergerichtlich. Laut einem Artikel von Caucasian Knot vom 22.01.2020 sei der Fall von Ruslan Batajew wegen Beteiligung an einem Angriff auf eine Kompanie Fallschirmjäger aus Pskow im Jahr 2000 an das Gericht übergeben worden. Es sei das zweite Verfahren gegen Batajew, der bereits wegen Angriffs auf föderale Kräfte in Tscherwljonnaja verurteilt worden sei. Im Jänner 2019 habe das Oberste Gericht Tschetscheniens Batajew im Fall des Angriffs in Tscherwljonnaja im Jahr 1999 für schuldig gesprochen und zu 15 Jahren und sechs Monaten Straflager verurteilt. Batajew habe seine Schuld voll eingestanden. Am 18.01.2020 berichtete Caucasian Knot, dass zwei Einwohner Grosnys, Naschmudin Dudijew und Ibragim Donaschew, Ende November 2018 wegen Banditentums, Teilnahme an einem bewaffneten Aufstand und Angriff auf das Leben eines Soldaten während eines Angriffs in Tschetschenien im Jahr 2000 festgenommen worden seien. Die Angeklagten hätten die Version der Ermittler als erfunden bezeichnet. Open Caucasus Media (OC Media), ein unabhängiges Nachrichtenportal, das über den Nord- und Südkaukasus berichtet, meldete im August 2019, dass die deutsche Polizei einen Russen verhaftet habe, der verdächtigt werde, den Kriegsveteranen des Zweiten Tschetschenienkriegs Selimchan Changoschwili in Berlin getötet zu haben. Changoschwili, ein Georgier, habe 2001 bis 2005 am Tschetschenienkrieg teilgenommen und sei nach Angaben der Menschenrechtsgruppe Human Rights Education and Monitoring Centre (EMC) seither von den russischen Behörden ins Visier genommen worden. Changoschwili sei auch zuvor bereits angegriffen worden. 2015 sei er in Tiflis verletzt worden, die Polizei habe aber die Täter nicht identifizieren und strafverfolgen können, da die Ermittlungen noch laufen würden. Neil Hauer erwähnte in einem im Dezember 2019 veröffentlichten Artikel in der US-Zeitschrift The Atlantic, dass willkürliche Festnahmen, Folter und Hinrichtungen zum täglichen Leben in Tschetschenien unter Ramsan Kadyrow gehören würden. Jeder, der ein Familienmitglied habe, das beschuldigt werde, an einer Aufständischen-Bewegung gegen die Herrschaft von Ramsan Kadyrow teilgenommen zu haben, sei dem Risiko ausgesetzt, ausgewiesen zu werden. Außerdem könnten Sicherheitskräfte die Häuser dieser Personen niederbrennen. Mark Galeotti, ein Historiker und Leiter des Zentrums für Europäische Sicherheit in Prag, schreibt in einem Gutachten zum Risiko für Tschetschenen innerhalb Russlands vom Juni 2019 Folgendes: „Kadyrow hat seine Haltung klar gemacht, dass seine Feindschaft nicht verjährt…“ (Accord 31.01.2020).
(LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat
Accord, Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Russische Föderation, Zahl a-9467-1, 03.02.2016, https://www.ecoi.net/de/dokument/1316129.html
BAA/Staatendokumentation, Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.04.2011
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011
Accord, Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Russische Föderation, Zahl a-11165, 31.01.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025028.html)
Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Russische Föderation, Version 08 vom 13.09.2022:
Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Andere Kommentatoren verweisen wiederum auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow (ÖB Moskau 06.2021). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.02.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.08.2019). Der sehr prominente tschetschenische Separatistenpolitiker im Exil, Achmad Sakaew [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung und Vertreter von Itschkeria], gab 2020 eine Erklärung ab, in der er Folterungen in Tschetschenien verurteilte. Die tschetschenischen Behörden zwangen Sakaews Verwandte sofort, sich öffentlich von ihm loszusagen (HRW 13.01.2021).
(ÖB Moskau, Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] Asylländerbericht Russische Föderation, 06.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff des BFA am 30.09.2021
CACI, Central Asia-Caucasus Analyst, Kadyrov Continues to Target Enemies Abroad, 25.02.2020, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/13605-kadyrov-continues-to-target-enemies-abroad.html, Zugriff des BFA am 15.03.2021
Tagesschau.de, Islamistischer Gefährder oder Patriot?, 28.08.2019, https://www.tagesschau.de/investigativ/berlin-toetung-georgien-103.html, Zugriff des BFA am 15.03.2021
HRW, Human Rights Watch, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020, Russland, 13.01.2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043508.html, Zugriff des BFA am 15.03.2021)
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den gegenständlichen Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere die Erstbefragung am XXXX , die sehr ausführliche niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.02.2018, den erstinstanzlichen Bescheid vom 28.03.2018, die Beschwerde vom 10.04.2018, das am 18.01.2019 im Bundesgericht eingelangten handschriftlichen Schreiben des Beschwerdeführers in Deutsch, die drei handschriftliche Schreiben in Russisch, die Kopie einer habseitigen in russischer Sprache verfassten „Bestätigung“ sowie die Kopie von zwei Seiten eines XXXX den persönlichen Eindruck in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2022, Einsicht in sämtliche im Lauf des Verfahren vorgelegten Unterlagen, darunter ein ÖSD Zertifikat A1 vom XXXX , eine Bestätigung vom XXXX sowie ein Schreiben eines Nachbaren vom XXXX , Länderberichte zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und Länderberichte zur Russischen Föderation.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den gegenständlichen Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere die Erstbefragung am römisch 40 , die sehr ausführliche niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.02.2018, den erstinstanzlichen Bescheid vom 28.03.2018, die Beschwerde vom 10.04.2018, das am 18.01.2019 im Bundesgericht eingelangten handschriftlichen Schreiben des Beschwerdeführers in Deutsch, die drei handschriftliche Schreiben in Russisch, die Kopie einer habseitigen in russischer Sprache verfassten „Bestätigung“ sowie die Kopie von zwei Seiten eines römisch 40 den persönlichen Eindruck in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2022, Einsicht in sämtliche im Lauf des Verfahren vorgelegten Unterlagen, darunter ein ÖSD Zertifikat A1 vom römisch 40 , eine Bestätigung vom römisch 40 sowie ein Schreiben eines Nachbaren vom römisch 40 , Länderberichte zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und Länderberichte zur Russischen Föderation.
a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:
Die Identität und Staatsangehörigkeiten des Beschwerdeführers konnte bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, nach Vorlage seines kasachischen Auslandsreisepasses im Original, festgestellt werden. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Familienstand und Wohnort im Herkunftsstaat beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Lauf des Verfahrens.
Seine sehr guten Kenntnisse der russischen Sprache zeigten sich in der Beschwerdeverhandlung am 01.08.2022. Wie aus 1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hervorgeht, verstehen 83,1 % der Bevölkerung Kasachisch, aber 94,4 % der Bevölkerung Russisch das im täglichen Geschäftsleben verwendet und in der Republik Kasachstan als „Sprache der interkulturellen Verständigung“ bezeichnet wird.
b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:
Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang. Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe römisch eins. Verfahrensgang.
c) Zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründen:
ad 1:
Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt Probleme mit den Behörden der Republik Kasachstan hatte, ergibt sich aus seinen Angaben im Lauf des Verfahrens.
Der Beschwerdeführer hat zwar im Lauf des Verfahrens behauptet, dass hin und wieder unbekannte Männer oder Frauen außerhalb von Behörden mit ihm in der Republik Kasachstan über politische Themen sprechen wollten, er wurde aber in den vielen Jahren bis zur Ausreise am XXXX nie offiziell in einer kasachischen Behörde einvernommen oder angehalten, war nie in Haft und wurde nie bedroht, oder gar misshandelt, weshalb keine Verfolgung von kasachischen Behörden festgestellt werden kann. Auch seine problemlose legale Ausreise aus der Republik Kasachstan, mit seinem kasachischen Auslandsreisepass XXXX spricht gegen ein Interesse der kasachischen Behörden am Beschwerdeführer. Dazu kommt, dass seine Ehegattin und XXXX nach wie vor völlig problemlos und unbehelligt in der Republik Kasachstan leben.Der Beschwerdeführer hat zwar im Lauf des Verfahrens behauptet, dass hin und wieder unbekannte Männer oder Frauen außerhalb von Behörden mit ihm in der Republik Kasachstan über politische Themen sprechen wollten, er wurde aber in den vielen Jahren bis zur Ausreise am römisch 40 nie offiziell in einer kasachischen Behörde einvernommen oder angehalten, war nie in Haft und wurde nie bedroht, oder gar misshandelt, weshalb keine Verfolgung von kasachischen Behörden festgestellt werden kann. Auch seine problemlose legale Ausreise aus der Republik Kasachstan, mit seinem kasachischen Auslandsreisepass römisch 40 spricht gegen ein Interesse der kasachischen Behörden am Beschwerdeführer. Dazu kommt, dass seine Ehegattin und römisch 40 nach wie vor völlig problemlos und unbehelligt in der Republik Kasachstan leben.
ad 2:
Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer, der seit XXXX die Staatsbürgerschaft der Republik Kasachstan besitzt, am XXXX aus der Republik Kasachstan fliehen musste, weil er von 1994 bis 1996 am ersten Tschetschenienkrieg in der Russischen Föderation teilgenommen hat, liegt am mangelnden zeitlichen Zusammenhang. Immerhin sind zwischen diesen beiden Ereignissen mehr als XXXX vergangen. Der Beschwerdeführer hat im Lauf des Verfahrens angegeben, dass er nur am ersten, aber nicht am zweiten Tschetschenienkrieg teilgenommen hat.Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer, der seit römisch 40 die Staatsbürgerschaft der Republik Kasachstan besitzt, am römisch 40 aus der Republik Kasachstan fliehen musste, weil er von 1994 bis 1996 am ersten Tschetschenienkrieg in der Russischen Föderation teilgenommen hat, liegt am mangelnden zeitlichen Zusammenhang. Immerhin sind zwischen diesen beiden Ereignissen mehr als römisch 40 vergangen. Der Beschwerdeführer hat im Lauf des Verfahrens angegeben, dass er nur am ersten, aber nicht am zweiten Tschetschenienkrieg teilgenommen hat.
Aus dem Exkurs zur Russischen Föderation am Ende der Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers geht dazu zusammengefasst hervor, dass ein Anwalt aus Grosny zu der Frage, ob Personen die im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg aktiv gekämpft hätten, heute Probleme mit den Behörden hätten, angegeben hat, dass es solche Fälle geben könnte. Familienmitglieder aktiver Rebellen würden heute in Tschetschenien strafrechtlich verfolgt. Es gebe jedoch keine Fälle von strafrechtlicher Verfolgung der Verwandten von Personen, die im ersten Tschetschenienkrieg oder vor fünfzehn Jahren, als der zweite Tschetschenienkrieg begonnen habe, gekämpft hätten. Ein Vertreter der tschetschenischen NGO Komitee gegen Folter habe mitgeteilt, dass Personen, die im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg aktiv gekämpft hätten, in Tschetschenien in der Regel heute nicht in einer besonders problematischen Situation seien. Während des ersten Tschetschenienkriegs habe fast jeder an dem Kampf für die Unabhängigkeit teilgenommen. Dieser Kampf habe in den Augen der tschetschenischen Bevölkerung als sehr noble Sache gegolten. Es habe Konflikte zwischen den aktiven Teilnehmern des ersten und zweiten Tschetschenienkriegs gegeben, aber diese Konflikte seien jetzt gelöst. Wenn es heute zu Konflikten komme, dann hätten sie nichts mit Ereignissen aus der Zeit des ersten und des zweiten Tschetschenienkriegs zu tun. Caucasian Knot berichtet im Juli 2012, dass ein Einwohner Grosnys wegen des Verdacht, sich am bewaffneten Untergrund beteiligt zu haben, festgenommen worden sei. Nach Angaben des Innenministeriums sei der Mann während des ersten Tschetschenienkriegs Teil einer Gruppe unter dem Kommando des ehemaligen Präsidenten der Republik Itschkeria Aslan Maschadow gewesen. Caucasian Knot merkt an, dass nach Ende des ersten Tschetschenienkriegs eine Amnestie für alle Teilnehmer der Kampfhandlungen in Tschetschenien verabschiedet worden sei, mit Ausnahme von Personen, die schwere oder besonders schwere Verbrechen verübt hätte. Die Amnestie im Jahr 2006 erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus begangen wurden. Sie gilt sowohl für Rebellen („Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen“ sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegten), als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen. Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Die meisten Veteranen des bewaffneten Konflikts mit Russland sind amnestiert worden.
Diese Feststellungen stimmt mit den Angaben des Beschwerdeführers (der angibt erst seit dem Jahr XXXX Staatsangehöriger der Republik Kasachstan zu sein) im Lauf des Verfahrens überein, da er in den Jahren nach 1996 nicht gekämpft und auch keinerlei Verhöre, Misshandlungen oder Inhaftierungen in Tschetschenien erfahren hat XXXX . Da der Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg von 1994 bis 1996 keine Verfolgung in der Russischen Föderation glaubhaft machen kann, kann er auch nicht glaubhaft machen, deswegen in der Republik Kasachstan verfolgt zu werden.Diese Feststellungen stimmt mit den Angaben des Beschwerdeführers (der angibt erst seit dem Jahr römisch 40 Staatsangehöriger der Republik Kasachstan zu sein) im Lauf des Verfahrens überein, da er in den Jahren nach 1996 nicht gekämpft und auch keinerlei Verhöre, Misshandlungen oder Inhaftierungen in Tschetschenien erfahren hat römisch 40 . Da der Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg von 1994 bis 1996 keine Verfolgung in der Russischen Föderation glaubhaft machen kann, kann er auch nicht glaubhaft machen, deswegen in der Republik Kasachstan verfolgt zu werden.
ad 3:
Ähnliches gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er sich im XXXX geweigert hat, für den russischen Geheimdienst „KGB“ (wörtliches Zitat in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.02.2018; Anmerkung: der Beschwerdeführer meinte wohl FSB, da es den KGB seit Anfang der 90er Jahre nicht mehr gibt bzw. dieser endgültig im Jahr 1995 auf FSB umbenannt wurde) zu arbeiten. Wie bereits im vorangegangenen Absatz ausgeführt, lebte der Beschwerdeführer nach dieser Aufforderung im Jahr XXXX ohne Verhöre, Haft oder Misshandlungen, in der Russischen Föderation, reiste erst im Jahr XXXX in die Republik Kasachstan und es fehlt auch hier am zeitlichen Zusammenhang, zur erst XXXX nach dieser Drohung im Jahr XXXX erfolgten Ausreise aus der Republik Kasachstan. Ähnliches gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er sich im römisch 40 geweigert hat, für den russischen Geheimdienst „KGB“ (wörtliches Zitat in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.02.2018; Anmerkung: der Beschwerdeführer meinte wohl FSB, da es den KGB seit Anfang der 90er Jahre nicht mehr gibt bzw. dieser endgültig im Jahr 1995 auf FSB umbenannt wurde) zu arbeiten. Wie bereits im vorangegangenen Absatz ausgeführt, lebte der Beschwerdeführer nach dieser Aufforderung im Jahr römisch 40 ohne Verhöre, Haft oder Misshandlungen, in der Russischen Föderation, reiste erst im Jahr römisch 40 in die Republik Kasachstan und es fehlt auch hier am zeitlichen Zusammenhang, zur erst römisch 40 nach dieser Drohung im Jahr römisch 40 erfolgten Ausreise aus der Republik Kasachstan.
Dass der Beschwerdeführer diese dramatische Bedrohung durch den FSB - seine Familie töten zu wollen -, in seiner niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.02.2018 vergessen hatte und meinte, er sei nicht bedroht worden, spricht zudem nicht gerade für die Glaubwürdigkeit der angeblichen Drohung:
„…R: Sie haben in Ihrer Erstbefragung behauptet von einem Bekannten im XXXX bedroht worden zu sein, sollten Sie nicht für den russischen Geheimdienst arbeiten, würde Ihre Familie getötet, Sie antworteten aber, dass Ihnen das egal wäre. Nach XXXX seien Sie oft in der Republik Kasachstan von Leuten aus Tschetschenien bedroht worden. Sie haben aber danach im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sehr vehement und widersprüchlich zu Ihren Angaben in der Erstbefragung behauptet, dass es niemals Drohungen gegen Sie gab, nur um etwas später, auf Vorhalt der Widersprüche anzugeben, dass Sie doch im XXXX bedroht wurden und ein zweites Mal im XXXX in der Republik Kasachstan von einem Mitarbeiter Kadyrows. Wenn ich so etwas erlebt hätte, würde ich das doch nicht einfach vergessen und die Frage des Referenten nach Drohungen nicht dermaßen vehement verneinen. Können Sie mir das bitte erklären?„…R: Sie haben in Ihrer Erstbefragung behauptet von einem Bekannten im römisch 40 bedroht worden zu sein, sollten Sie nicht für den russischen Geheimdienst arbeiten, würde Ihre Familie getötet, Sie antworteten aber, dass Ihnen das egal wäre. Nach römisch 40 seien Sie oft in der Republik Kasachstan von Leuten aus Tschetschenien bedroht worden. Sie haben aber danach im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sehr vehement und widersprüchlich zu Ihren Angaben in der Erstbefragung behauptet, dass es niemals Drohungen gegen Sie gab, nur um etwas später, auf Vorhalt der Widersprüche anzugeben, dass Sie doch im römisch 40 bedroht wurden und ein zweites Mal im römisch 40 in der Republik Kasachstan von einem Mitarbeiter Kadyrows. Wenn ich so etwas erlebt hätte, würde ich das doch nicht einfach vergessen und die Frage des Referenten nach Drohungen nicht dermaßen vehement verneinen. Können Sie mir das bitte erklären?
„… Ich war dazwischen in XXXX in e. XXXX wegen e. medizinischen Behandlung, das war nach dem 1. Krieg in Tschetschenien […] Bekannter Namens XXXX zu mir […] Er sagte mir, dass ich für die Russische Föderation arbeiten solle, ansonsten würde meine Familie getötet werden. Ich sagte ihnen, dass es mir egal sei […] im Jahr XXXX bin ich mit meiner Familie nach Kasachstan gezogen. Ich habe dann im Jahr XXXX begonnen e. Buch zu schreiben. Es kamen dann oft Leute von Tschetschenien nach Kasachstan und habe mich persönlich besucht und haben mich bedroht …“ (Erstbefragung Seite 06 bzw. Akt BFA Seite 11)„… Ich war dazwischen in römisch 40 in e. römisch 40 wegen e. medizinischen Behandlung, das war nach dem 1. Krieg in Tschetschenien […] Bekannter Namens römisch 40 zu mir […] Er sagte mir, dass ich für die Russische Föderation arbeiten solle, ansonsten würde meine Familie getötet werden. Ich sagte ihnen, dass es mir egal sei […] im Jahr römisch 40 bin ich mit meiner Familie nach Kasachstan gezogen. Ich habe dann im Jahr römisch 40 begonnen e. Buch zu schreiben. Es kamen dann oft Leute von Tschetschenien nach Kasachstan und habe mich persönlich besucht und haben mich bedroht …“ (Erstbefragung Seite 06 bzw. Akt BFA Seite 11)
„… LA: Kam es jemals zu körperlichen Übergriffen oder Drohungen gegen Ihre Person?
VP: Nein. Nein. Nein
[…].
LA: Wenn Sie nicht bedroht oder angegriffen wurde, warum war es dann aus Ihrer Sicht notwendig, Ihr Buch in Europa zu beenden?
VP: Wenn die erfahren, was ich tatsächlich in das Buch reinschreiben möchte, über die Taten von Russland, dann werde ich getötet. Die werden mit allen Mitteln versuchen, es nicht zuzulassen, dass das Buch veröffentlicht wird
[…]
LA: Sie sagten in Ihrer Erstbefragung, es seien im Jahr XXXX oftmals Personen aus Tschetschenien nach Kasachstan gekommen, um Sie einzuschüchtern. Heute sagen Sie ausdrücklich, Sie wären nie bedroht worden, worden jedoch um Ihr Leben fürchten, wenn die russische Regierung den Inhalt des Buches erfahren würde. Was sagen Sie dazu?LA: Sie sagten in Ihrer Erstbefragung, es seien im Jahr römisch 40 oftmals Personen aus Tschetschenien nach Kasachstan gekommen, um Sie einzuschüchtern. Heute sagen Sie ausdrücklich, Sie wären nie bedroht worden, worden jedoch um Ihr Leben fürchten, wenn die russische Regierung den Inhalt des Buches erfahren würde. Was sagen Sie dazu?
VP: (Anm:: VP unterbricht Dolmetscher zunächst nach „einzuschüchtern“: Stopp, kann ich das nochmals lesen?) (Dolmetscher stellt Frage nochmals fertig, während LA EB heraussucht)VP: Anmerkung, VP unterbricht Dolmetscher zunächst nach „einzuschüchtern“: Stopp, kann ich das nochmals lesen?) (Dolmetscher stellt Frage nochmals fertig, während LA EB heraussucht)
[…]
Das war XXXX . […] Dieser Freund hat mich im XXXX besucht. Das war diese Episode. Was war dann XXXX ? Können Sie mir vorlesen, was da drinnen steht? Das war römisch 40 . […] Dieser Freund hat mich im römisch 40 besucht. Das war diese Episode. Was war dann römisch 40 ? Können Sie mir vorlesen, was da drinnen steht?
[…]
XXXX kam ein Kadyrov-Mann zu mir, angeblich ein Mullah, er sagt zu mir, wenn mich jemand braucht werde ich nach Tschetschenien gebracht, ich soll lieber heimfahren römisch 40 kam ein Kadyrov-Mann zu mir, angeblich ein Mullah, er sagt zu mir, wenn mich jemand braucht werde ich nach Tschetschenien gebracht, ich soll lieber heimfahren
[…]
LA: Warum hat Ihr Freund Sie im Jahr XXXX bedroht?LA: Warum hat Ihr Freund Sie im Jahr römisch 40 bedroht?
VP: Weil Russland in Tschetschenien Agenten gebraucht hat […]
LA: Das heißt Ihr Freund wollte Sie im Grunde für den russischen Geheimdienst rekrutieren?
VL Ja …“ (Anmerkung: niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.02.2018 Seiten 15 bis 19 bzw. Akt BFA Seiten 105 bis 109)
P: Ich weiß es nicht. Ich habe mir selbst die Frage gestellt, warum ich XXXX frei gelassen wurde, als man mir gesagt hat, dass man meine Familie vernichten wird, wenn ich nicht mit ihnen zusammenarbeiten werde.P: Ich weiß es nicht. Ich habe mir selbst die Frage gestellt, warum ich römisch 40 frei gelassen wurde, als man mir gesagt hat, dass man meine Familie vernichten wird, wenn ich nicht mit ihnen zusammenarbeiten werde.
R: Aber Ihre Familie ist bis heute nicht vernichtet worden.
P: Man hat mich damals weder verhaftet, noch musste ich XXXX etwas unterschreiben…“ (Verhandlungsschrift vom 01.08.2022 Seite 13f)P: Man hat mich damals weder verhaftet, noch musste ich römisch 40 etwas unterschreiben…“ (Verhandlungsschrift vom 01.08.2022 Seite 13f)
Auch die vom Beschwerdeführer angegebene Änderung seines Familiennamens in der Russischen Föderation kann seine Behauptungen zur angeblichen Verfolgung nicht unterstützen:
Der Beschwerdeführer hat in seiner niederschriftlichen Befragung am 28.02.2018 angegeben, dass er im Jahr XXXX in der Russischen Föderation seinen damaligen Familiennamen XXXX , der jenem seines Vaters entsprach, auf jenen seiner Mutter ändern ließ. Auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder ab deren Geburt den Familiennamen ihrer Mutter XXXX führten, den nur der Beschwerdeführer, nicht aber sein Bruder ca. im Jahr XXXX , auf den Namen seines Vaters ändern ließ und im Jahr XXXX erneut den Familiennamen seiner Mutter XXXX annahm. Seine Ehegattin und seine Kinder hingegen, ließen (nach der standesamtlichen Eheschließung im Jahr XXXX bzw. deren Geburt), deren Familiennamen XXXX im Jahr XXXX nicht ändern. Da der Beschwerdeführer auch noch nach XXXX mit dem Familiennamen XXXX , zusammen mit seiner Ehegattin und seinen Kindern, welche die Familiennamen XXXX führen, jahrelang unbehelligt im gemeinsamen Haushalt lebte, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, bis seiner Auswanderung in die Republik Kasachstan im Jahr XXXX , in der Russischen Föderation gesucht oder verfolgt wurde, da man ihn jederzeit finden hätte können: Der Beschwerdeführer hat in seiner niederschriftlichen Befragung am 28.02.2018 angegeben, dass er im Jahr römisch 40 in der Russischen Föderation seinen damaligen Familiennamen römisch 40 , der jenem seines Vaters entsprach, auf jenen seiner Mutter ändern ließ. Auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder ab deren Geburt den Familiennamen ihrer Mutter römisch 40 führten, den nur der Beschwerdeführer, nicht aber sein Bruder ca. im Jahr römisch 40 , auf den Namen seines Vaters ändern ließ und im Jahr römisch 40 erneut den Familiennamen seiner Mutter römisch 40 annahm. Seine Ehegattin und seine Kinder hingegen, ließen (nach der standesamtlichen Eheschließung im Jahr römisch 40 bzw. deren Geburt), deren Familiennamen römisch 40 im Jahr römisch 40 nicht ändern. Da der Beschwerdeführer auch noch nach römisch 40 mit dem Familiennamen römisch 40 , zusammen mit seiner Ehegattin und seinen Kindern, welche die Familiennamen römisch 40 führen, jahrelang unbehelligt im gemeinsamen Haushalt lebte, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, bis seiner Auswanderung in die Republik Kasachstan im Jahr römisch 40 , in der Russischen Föderation gesucht oder verfolgt wurde, da man ihn jederzeit finden hätte können:
„…R: In Ihrer Erstbefragung am XXXX haben Sie angegeben, dass Sie einen neuen Familiennamen bekommen haben, der auch in Ihrem kasachischen Reisepass steht. In der niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.02.2018 haben Sie dazu ausgeführt, dass Sie bis XXXX hießen und ab XXXX (Anmerkung: niederschriftliche Befragung im BFA Seite 03 f bzw. Akt BFA Seite 93f). Ist das korrekt?„…R: In Ihrer Erstbefragung am römisch 40 haben Sie angegeben, dass Sie einen neuen Familiennamen bekommen haben, der auch in Ihrem kasachischen Reisepass steht. In der niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.02.2018 haben Sie dazu ausgeführt, dass Sie bis römisch 40 hießen und ab römisch 40 (Anmerkung: niederschriftliche Befragung im BFA Seite 03 f bzw. Akt BFA Seite 93f). Ist das korrekt?
P: Ja.
R: Warum haben Sie im Jahr XXXX Ihren Familiennamen geändert?R: Warum haben Sie im Jahr römisch 40 Ihren Familiennamen geändert?
P: Ich war krank. Ich musste nach XXXX zwecks Behandlung fahren. Ich habe mich an Kriegshandlungen beteiligt. Ich hatte Angst, dass man das erfahren wird und mich verhaften wird. P: Ich war krank. Ich musste nach römisch 40 zwecks Behandlung fahren. Ich habe mich an Kriegshandlungen beteiligt. Ich hatte Angst, dass man das erfahren wird und mich verhaften wird.
R: Ihre Ehegattin hieß, seit Ihrer standesamtlichen Eheschließung im Jahr XXXX , sowie Ihre Töchter ab deren Geburt XXXX bzw. Ihr Sohn XXXX (Anmerkung: Erstbefragung am XXXX Seite 03 bzw. Akt BFA Seite 05), haben deren Namen somit nie geändert. Welchen Sinn macht es Ihren Familiennamen zu ändern? Wenn man Sie gesucht hätte, hätte man Sie doch auch noch nach XXXX ganz leicht bei Ihrer Familie finden können, wenn diese immer noch XXXX heißt. Können Sie mir bitte den Sinn ihrer Namensänderung im Jahr XXXX klären?R: Ihre Ehegattin hieß, seit Ihrer standesamtlichen Eheschließung im Jahr römisch 40 , sowie Ihre Töchter ab deren Geburt römisch 40 bzw. Ihr Sohn römisch 40 (Anmerkung: Erstbefragung am römisch 40 Seite 03 bzw. Akt BFA Seite 05), haben deren Namen somit nie geändert. Welchen Sinn macht es Ihren Familiennamen zu ändern? Wenn man Sie gesucht hätte, hätte man Sie doch auch noch nach römisch 40 ganz leicht bei Ihrer Familie finden können, wenn diese immer noch römisch 40 heißt. Können Sie mir bitte den Sinn ihrer Namensänderung im Jahr römisch 40 klären?
P: Damals lebte ich in Tschetschenien mit meiner Familie. Ich habe den Familiennamen ändern lassen und ich bin nach XXXX gefahren.P: Damals lebte ich in Tschetschenien mit meiner Familie. Ich habe den Familiennamen ändern lassen und ich bin nach römisch 40 gefahren.
R: Warum haben Sie diesen nach der XXXX -Reise nicht zurückgeändert?R: Warum haben Sie diesen nach der römisch 40 -Reise nicht zurückgeändert?
P: Damals war Tschetschenien unabhängig.
R wiederholt die Frage.
P: Ich hatte den alten Pass, wo ich meinen alten Familiennamen hatte. Ich hatte einen 2. Pass auf den neuen Namen.
R: Ist Ihr Bruder damals mit Ihnen nach XXXX gereist?R: Ist Ihr Bruder damals mit Ihnen nach römisch 40 gereist?
P: Nein.
R: Warum hat er ebenfalls den gleichen Familiennamen wie Sie angenommen, wenn er nicht nach XXXX fahren musste?R: Warum hat er ebenfalls den gleichen Familiennamen wie Sie angenommen, wenn er nicht nach römisch 40 fahren musste?
P: Meine Mutter hat mich und meinen Bruder ohnehin unter ihrem Familiennamen angemeldet und nicht unter dem Namen meines Vaters. Als ich mit XXXX meinen sowjetischen Personalausweis bekommen habe, habe ich den Namen meines Vaters angenommen und XXXX bin ich zum Namen meiner Mutter zurückgekehrt. Mein Bruder hat sein ganzes Leben lang nur den Familiennamen meiner Mutter geführt…“ (Verhandlungsschrift vom 01.08.2022 Seite 10f)P: Meine Mutter hat mich und meinen Bruder ohnehin unter ihrem Familiennamen angemeldet und nicht unter dem Namen meines Vaters. Als ich mit römisch 40 meinen sowjetischen Personalausweis bekommen habe, habe ich den Namen meines Vaters angenommen und römisch 40 bin ich zum Namen meiner Mutter zurückgekehrt. Mein Bruder hat sein ganzes Leben lang nur den Familiennamen meiner Mutter geführt…“ (Verhandlungsschrift vom 01.08.2022 Seite 10f)
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung am 01.08.2022 neu behauptet, dass er im Jahr XXXX „vergiftet“ (wörtliches Zitat) wurde, indem man ihn mit XXXX hätte. Dieses neue Vorbringen vom 01.08.2022 ist nicht plausibel, stellt keinen tauglichen Beweis für die behaupteten Ausreisegründe dar und aus den Unterlagen der Grundversorgung geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise im XXXX gelitten hätte oder später in Österreich davon geheilt worden wäre:Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung am 01.08.2022 neu behauptet, dass er im Jahr römisch 40 „vergiftet“ (wörtliches Zitat) wurde, indem man ihn mit römisch 40 hätte. Dieses neue Vorbringen vom 01.08.2022 ist nicht plausibel, stellt keinen tauglichen Beweis für die behaupteten Ausreisegründe dar und aus den Unterlagen der Grundversorgung geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise im römisch 40 gelitten hätte oder später in Österreich davon geheilt worden wäre:
„…R: Sie haben in der Erstbefragung am XXXX angegeben, dass Ihre XXXX (Anmerkung: Erstbefragung am XXXX Seite 03 bzw. Akt BFA Seite 05 und niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.02.2018 Seite 10 bzw. Akt BFA Seite 100). XXXX in der Republik Kasachstan völlig unbehelligt. Sie hingegen werden verfolgt. Können Sie mir das bitte erklären?„…R: Sie haben in der Erstbefragung am römisch 40 angegeben, dass Ihre römisch 40 (Anmerkung: Erstbefragung am römisch 40 Seite 03 bzw. Akt BFA Seite 05 und niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.02.2018 Seite 10 bzw. Akt BFA Seite 100). römisch 40 in der Republik Kasachstan völlig unbehelligt. Sie hingegen werden verfolgt. Können Sie mir das bitte erklären?
P: Man hat mir gesagt, dass ich nicht vergessen soll, dass XXXX Ich wurde in Österreich vergiftet, indem man mich mit XXXX angesteckt hat. Man hat einen XXXX in meinem Körper gefunden und in XXXX .P: Man hat mir gesagt, dass ich nicht vergessen soll, dass römisch 40 Ich wurde in Österreich vergiftet, indem man mich mit römisch 40 angesteckt hat. Man hat einen römisch 40 in meinem Körper gefunden und in römisch 40 .
R: Sind Sie ansteckend?
P: Nein, ich wurde in Österreich von der XXXX geheilt. Das war ca. XXXX ..“ (Verhandlungsschrift Seite 16)P: Nein, ich wurde in Österreich von der römisch 40 geheilt. Das war ca. römisch 40 ..“ (Verhandlungsschrift Seite 16)
Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer am 28.01.2019 angebliche russische Beweismittel in Vorlage brachte:
- Laut handschriftlicher „Bestätigung“ eines Herrn XXXX vom XXXX hat der Beschwerdeführer nur am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen, was auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers entspricht. Wenn jedoch bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer bereits seit XXXX schreibt, entspricht das nicht dem Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb dies dem gegenständlichen Verfahren auch nicht zu Grund gelegt werden kann (zur Autorentätigkeit des Beschwerdeführers siehe ausführlicher weiter unten Beweiswürdigung ad 4).- Laut handschriftlicher „Bestätigung“ eines Herrn römisch 40 vom römisch 40 hat der Beschwerdeführer nur am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen, was auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers entspricht. Wenn jedoch bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer bereits seit römisch 40 schreibt, entspricht das nicht dem Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb dies dem gegenständlichen Verfahren auch nicht zu Grund gelegt werden kann (zur Autorentätigkeit des Beschwerdeführers siehe ausführlicher weiter unten Beweiswürdigung ad 4).
- In einem handschriftlichen Brief ebenfalls vom XXXX , eines Herrn XXXX , laut eigenen Angaben XXXX , wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Beginn des ersten Tschetschenienkriegs an keiner politischen Bewegung beteiligt, aber im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft hat und sich gegenüber Kriegsgefangenen außergewöhnlich humanitär verhalten hat, was vom Bundesverwaltungsgericht nicht bezweifelt wird. Wenn in diesem Brief jedoch neu behauptet wird, der Beschwerdeführer sei zu Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs XXXX gewesen, können diese Behauptungen diesem Verfahren nicht zugrunde gelegt werden. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren angegeben sich nie am zweiten Tschetschenienkrieg, somit auch nicht zu Beginn desselben als XXXX , beteiligt zu haben. Auch die Behauptung, der Beschwerdeführer sei in die Republik Kasachstan gereist, um sich dort medizinischen behandeln zu lassen (ohne Angabe um welche Krankheit es sich gehandelt haben soll), entspricht nicht dem Vorbingen des Beschwerdeführers. - In einem handschriftlichen Brief ebenfalls vom römisch 40 , eines Herrn römisch 40 , laut eigenen Angaben römisch 40 , wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Beginn des ersten Tschetschenienkriegs an keiner politischen Bewegung beteiligt, aber im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft hat und sich gegenüber Kriegsgefangenen außergewöhnlich humanitär verhalten hat, was vom Bundesverwaltungsgericht nicht bezweifelt wird. Wenn in diesem Brief jedoch neu behauptet wird, der Beschwerdeführer sei zu Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs römisch 40 gewesen, können diese Behauptungen diesem Verfahren nicht zugrunde gelegt werden. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren angegeben sich nie am zweiten Tschetschenienkrieg, somit auch nicht zu Beginn desselben als römisch 40 , beteiligt zu haben. Auch die Behauptung, der Beschwerdeführer sei in die Republik Kasachstan gereist, um sich dort medizinischen behandeln zu lassen (ohne Angabe um welche Krankheit es sich gehandelt haben soll), entspricht nicht dem Vorbingen des Beschwerdeführers.
- In dem Brief eines Herrn XXXX bestätigt dieser, dass der Beschwerdeführer im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft hat und sich tadellos gegenüber Gefangenen verhalten hat, aber nicht am zweiten Tschetschenienkrieg teilnahm, was dem Vorbringen des Beschwerdeführers entspricht und vom Bundesverwaltungsgericht nicht bezweifelt wird.- In dem Brief eines Herrn römisch 40 bestätigt dieser, dass der Beschwerdeführer im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft hat und sich tadellos gegenüber Gefangenen verhalten hat, aber nicht am zweiten Tschetschenienkrieg teilnahm, was dem Vorbringen des Beschwerdeführers entspricht und vom Bundesverwaltungsgericht nicht bezweifelt wird.
- Laut „Bestätigung“ von XXXX wird deswegen vom russischen Geheimdienst verfolgt. Es wird weiters wörtlich ausgeführt: XXXX ist davon überzeugt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner Familie in die Russische Föderation lebensgefährlich wäre. Dabei handelt es sich jedoch um kein offizielles russisches Dokument, XXXX . Zudem umfasst dieses Schreiben nur eine halbe Seite, ist extrem vage und es wurden inhaltlich gleichlautend Schreiben (unter Nennung der jeweiligen Namen anderer Beschwerdeführer), bereits in vielen anderen Beschwerdeverfahren von Staatsangehörigen der Russischen Föderation vorgelegt.- Laut „Bestätigung“ von römisch 40 wird deswegen vom russischen Geheimdienst verfolgt. Es wird weiters wörtlich ausgeführt: römisch 40 ist davon überzeugt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner Familie in die Russische Föderation lebensgefährlich wäre. Dabei handelt es sich jedoch um kein offizielles russisches Dokument, römisch 40 . Zudem umfasst dieses Schreiben nur eine halbe Seite, ist extrem vage und es wurden inhaltlich gleichlautend Schreiben (unter Nennung der jeweiligen Namen anderer Beschwerdeführer), bereits in vielen anderen Beschwerdeverfahren von Staatsangehörigen der Russischen Föderation vorgelegt.
- Es wurde die Kopie von zwei Seiten eines XXXX der „ XXXX “ angegeben, obwohl der Beschwerdeführer nachweislich XXXX heißt. Es handelt sich jedenfalls um keinen XXXX und der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich angegeben ausschließlich Staatsangehöriger der Republik Kasachstan zu sein (Verhandlungsschrift vom 01.08.2022 Seite 07). - Es wurde die Kopie von zwei Seiten eines römisch 40 der „ römisch 40 “ angegeben, obwohl der Beschwerdeführer nachweislich römisch 40 heißt. Es handelt sich jedenfalls um keinen römisch 40 und der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich angegeben ausschließlich Staatsangehöriger der Republik Kasachstan zu sein (Verhandlungsschrift vom 01.08.2022 Seite 07).
Das Bundesverwaltungsgericht geht somit zusammengefasst davon aus, dass es sich bei den am XXXX verfassten Schreiben/Unterlagen um, erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 28.03.2018, erstellte „Gefälligkeitsschreiben“, aber keine tauglichen Beweismittel handelt, die geeignet wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zu jenen Gründen, die ihn am XXXX veranlasst haben die Republik Kasachstan zu verlassen, zu unterstützen.Das Bundesverwaltungsgericht geht somit zusammengefasst davon aus, dass es sich bei den am römisch 40 verfassten Schreiben/Unterlagen um, erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 28.03.2018, erstellte „Gefälligkeitsschreiben“, aber keine tauglichen Beweismittel handelt, die geeignet wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zu jenen Gründen, die ihn am römisch 40 veranlasst haben die Republik Kasachstan zu verlassen, zu unterstützen.
ad 4:
Der Beschwerdeführer hat während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens angegeben, dass er am XXXX aus der Republik Kasachstan nach Österreich fliehen musste, weil er im Jahr XXXX begonnen habe ein Buch zu schreiben, in dem es um XXXX “. Sein Buch hätte er bei der Ausreise aus der Republik XXXX gehabt und mit nach Österreich gebracht. Der Beschwerdeführer hat während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens angegeben, dass er am römisch 40 aus der Republik Kasachstan nach Österreich fliehen musste, weil er im Jahr römisch 40 begonnen habe ein Buch zu schreiben, in dem es um römisch 40 “. Sein Buch hätte er bei der Ausreise aus der Republik römisch 40 gehabt und mit nach Österreich gebracht.
Bereits vorab fiel auf, dass der aktuell XXXX Beschwerdeführer der zuletzt ein XXXX in der Republik Kasachstan betrieb, davor in der Republik Kasachstan als XXXX gearbeitet hat, in der Russischen Föderation XXXX verrichtete und erst seit XXXX besucht der in auf einen XXXX vorbereiten soll, den Umfang seines Buches nur in Kilogramm, nicht etwa Seiten, angeben konnte. Bereits vorab fiel auf, dass der aktuell römisch 40 Beschwerdeführer der zuletzt ein römisch 40 in der Republik Kasachstan betrieb, davor in der Republik Kasachstan als römisch 40 gearbeitet hat, in der Russischen Föderation römisch 40 verrichtete und erst seit römisch 40 besucht der in auf einen römisch 40 vorbereiten soll, den Umfang seines Buches nur in Kilogramm, nicht etwa Seiten, angeben konnte.
Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Befragung am 28.02.2018 an, dass er wegen dieses von ihm verfassten Buches verfolgt werde und nach Österreich kommen haben müssen, um sein bald fertiges Buch in Europa veröffentlichen zu können:
„…Ich bin Schriftsteller und schreibe an e. Buch über den Krieg in Tschetschenien und die schlimmen Sachen im Krieg
[…]
Fluchtgrund:
[…]
Seit XXXX habe ich begonnen e. Buch über die Kriege und die schwierige Situation in der ganzen Region Tschetschenien und Umgebung zu schreiben. […] Ich habe dann XXXX begonnen e. Buch zu schreiben. Es kamen oft Leute von Tschetschenien nach Kasachstan und haben mich persönlich besucht und haben mich bedroht. […] Ich hatte Angstgefühle gehabt. Ich hatte Angst, dass ich früher sterbe, als dass ich mein Buch fertigstellen konnte. Ich habe dann beschlossen, Kasachstan zu verlassen und hier in Ruhe mein Buch über Demokratie fertig zu stellen...“ (Erstbefragung am XXXX )Seit römisch 40 habe ich begonnen e. Buch über die Kriege und die schwierige Situation in der ganzen Region Tschetschenien und Umgebung zu schreiben. […] Ich habe dann römisch 40 begonnen e. Buch zu schreiben. Es kamen oft Leute von Tschetschenien nach Kasachstan und haben mich persönlich besucht und haben mich bedroht. […] Ich hatte Angstgefühle gehabt. Ich hatte Angst, dass ich früher sterbe, als dass ich mein Buch fertigstellen konnte. Ich habe dann beschlossen, Kasachstan zu verlassen und hier in Ruhe mein Buch über Demokratie fertig zu stellen...“ (Erstbefragung am römisch 40 )
„…LA: Warum sind Sie eigentlich ausgereist, was ist passiert?
VP: In dem Buch, das ich geschrieben habe, da versuche ich es zu erklären, warum es zum Krieg gekommen ist.
[…]
Das ist nur eine Episode, die ich in meinem Buch beschrieben habe, es gibt noch weitere Episoden. Ich möchte damit sagen, dass der Krieg in Tschetschenien auf „Bestellung von Russland“ stattgefunden hat. Dort bekomme ich keinerlei Möglichkeiten, dieses Buch zu veröffentlichen oder dann zu leben. Deshalb musste ich ausreisen.
LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
VP: Der Hauptgrund meiner Ausreise ist, mein Buch zu schreiben und dieses Buch zu veröffentlichen. Ich brauche dazu eine Möglichkeit.
LA: In welchem Jahr haben Sie begonnen, das Buch zu schreiben?
VP: XXXX VP: römisch 40
LA: Wie weit sind die Arbeiten an dem Buch fortgeschritten?
VP: Also ich habe viel geschrieben. Mein Werk bzw. mein Material habe ich mitgenommen. Die Sachen, die Russland bis zum heutigen Tage noch verbirgt, viele ihrer Agenten sind angeblich getötet worden. Diese Informationen sind streng geschützt und wenn einer versucht, darüber zu sprechen, dann geht das nicht gut aus. Wenn etwas nicht verständlich ist, dann fragen Sie nach.
LA: (Frage wird wiederholt) Haben Sie 5 Seiten, 50 Seiten, 500 Seiten? Sind Sie am Anfang, ist es halb fertig, ist es ganz fertig?
VP: Ich habe das mit der Hand geschrieben, es ist circa 30 kg Papier, ich muss es nur sortieren. Man muss es halt nur fertig sortieren, vielleicht Kleinigkeiten dazuschreiben, dann ist es fertig. Als ich mich an die Botschaft wandte sagte ich, dass ich noch circa 2 Jahre für die Beendigung brauche.
LA: In welcher Form sind Sie dann daran gehindert worden, Ihr Buch zu schreiben, wenn es fast fertig ist?
VP: Ich versuche es Ihnen zu erklären. Als ich in XXXX hatte ich eine Tasche mit 35kg. XXXX Aber ich kann mir nicht erklären, warum ich jetzt nur 20kg und 800gr Papier habe. Circa 10kg Papier wurde mir gestohlen. Wie das gemacht wurde, verstehe ich nicht. Aber es ist weg …“ (niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.02.2018)VP: Ich versuche es Ihnen zu erklären. Als ich in römisch 40 hatte ich eine Tasche mit 35kg. römisch 40 Aber ich kann mir nicht erklären, warum ich jetzt nur 20kg und 800gr Papier habe. Circa 10kg Papier wurde mir gestohlen. Wie das gemacht wurde, verstehe ich nicht. Aber es ist weg …“ (niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.02.2018)
„…R: Gibt es sonst noch einen Grund, warum Sie in Kasachstan verhaftet werden sollten?
P: Wegen meines Buches, das ich geschrieben habe. Deswegen bin ich hierhergekommen, um ein Buch zu schreiben. Die Kasachen würden mich den Russen übergeben. Damit sie mich übergeben können, müssen sie mich vorher verhaften
[…]
R: Geht es in Ihrem bereits im Jahr XXXX von Ihnen zu schreiben begonnenen Buch um die beiden Tschetschenienkriege?R: Geht es in Ihrem bereits im Jahr römisch 40 von Ihnen zu schreiben begonnenen Buch um die beiden Tschetschenienkriege?
P: Ja. Es geht auch um die Tschetschenienkriege, was wir richtig und falsch gemacht haben, sodass kein tschetschenischer Staat entstanden ist. Mein Buch ist der Versuch einer Erklärung.
[…]
P: Ich bin am XXXX nach Österreich gekommen. Ich bin hierhergekommen, weil ich das Buch schreiben sollte. P: Ich bin am römisch 40 nach Österreich gekommen. Ich bin hierhergekommen, weil ich das Buch schreiben sollte.
R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.02.2018 angegeben, dass es in Ihrem Buch darum geht, dass „ XXXX “ (Anmerkung: Befragung Seite 15 bzw. Akt BFA Seite 105). In der Russischen Föderation garantiert Art. 28 der Verfassung Gewissens- und Glaubensfreiheit. Wobei die Russisch-Orthodoxe Kirche die zentrale Rolle in der Russischen Föderation spielt, eng mit der Regierung zusammenarbeitet und ca. 68% der Bevölkerung der Russischen Föderation russisch-orthodoxe Christen sind, während es nur 7% Muslime gibt. Somit wäre doch der Inhalt ihres Buches immer schon ganz im Sinne des russischen Präsidenten Putins gewesen XXXX in der Russischen Föderation anstrebt. Können Sie mir bitte erklären, warum Sie dennoch vom russischen Geheimdienst verfolgt werden? R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.02.2018 angegeben, dass es in Ihrem Buch darum geht, dass „ römisch 40 “ (Anmerkung: Befragung Seite 15 bzw. Akt BFA Seite 105). In der Russischen Föderation garantiert Artikel 28, der Verfassung Gewissens- und Glaubensfreiheit. Wobei die Russisch-Orthodoxe Kirche die zentrale Rolle in der Russischen Föderation spielt, eng mit der Regierung zusammenarbeitet und ca. 68% der Bevölkerung der Russischen Föderation russisch-orthodoxe Christen sind, während es nur 7% Muslime gibt. Somit wäre doch der Inhalt ihres Buches immer schon ganz im Sinne des russischen Präsidenten Putins gewesen römisch 40 in der Russischen Föderation anstrebt. Können Sie mir bitte erklären, warum Sie dennoch vom russischen Geheimdienst verfolgt werden?
P: Ich erkläre das. Wenn das Gesetz vom Volk ausgeht, ist das demokratisch. Wenn die Politiker über dem Gesetz stehen, nicht. In meinem Buch geht es darum, dass es nicht möglich ist, den XXXX P: Ich erkläre das. Wenn das Gesetz vom Volk ausgeht, ist das demokratisch. Wenn die Politiker über dem Gesetz stehen, nicht. In meinem Buch geht es darum, dass es nicht möglich ist, den römisch 40
[…]
R: Ihre problemlose legale Ausreise aus der Republik Kasachstan, mit Ihrem kasachischen Auslandsreisepass XXXX (Anmerkung XXXX Reisepass Seite 08 Akt BFA Seite 48) und Ihrem bereits im Jahr XXXX begonnen Buch würde, zumindest auf den ersten Blick, nicht unbedingt dafürsprechen, dass Sie Probleme mit kasachischen Behörden hatten. Wollen Sie dazu etwas angeben?R: Ihre problemlose legale Ausreise aus der Republik Kasachstan, mit Ihrem kasachischen Auslandsreisepass römisch 40 (Anmerkung römisch 40 Reisepass Seite 08 Akt BFA Seite 48) und Ihrem bereits im Jahr römisch 40 begonnen Buch würde, zumindest auf den ersten Blick, nicht unbedingt dafürsprechen, dass Sie Probleme mit kasachischen Behörden hatten. Wollen Sie dazu etwas angeben?
P: Ich glaube, dass die kasachische Obrigkeit wollte, dass ich von dort weggehe. Die Mitarbeiter des KNB sind ständig gekommen und haben über die Politik geredet. Wenn es in Kasachstan irgendwelche Kundgebungen gegeben hat, wo die Leute ihre Unzufriedenheit geäußert haben, sind die Leute danach immer zu mir gekommen. Ich habe mich nie in die internen Angelegenheiten in Kasachstan eingemischt. Mit Leute meine ich eine Frau und einen Mann, die sich nicht vorgestellt haben und einfach mit mir geredet haben. Sie sind auch nicht nach den Kundgebungen, sondern immer schon vor den Kundgebungen zu uns gekommen.
R: Wann wurde wo Ihr im Jahr XXXX begonnenes und im XXXX fast fertiges Buch, mit dem Sie am XXXX Ihren Herkunftsstaat, die Republik Kasachstan verlassen haben, in welchem Verlag veröffentlicht. Wo kann ich es kaufen und wieviel kostet es?R: Wann wurde wo Ihr im Jahr römisch 40 begonnenes und im römisch 40 fast fertiges Buch, mit dem Sie am römisch 40 Ihren Herkunftsstaat, die Republik Kasachstan verlassen haben, in welchem Verlag veröffentlicht. Wo kann ich es kaufen und wieviel kostet es?
„… LA: In welchem Jahr haben Sie begonnen, das Buch zu schreiben?
VP: XXXX .VP: römisch 40 .
LA: Wie weit sind die Arbeiten an dem Buch fortgeschritten?
[…]
VP: Man muss es halt nur fertig sortieren, vielleicht Kleinigkeiten dazuschreiben…“ (Anmerkung: niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.02.2018 Seite 06 bzw. Akt BFA Seite 98)
P: Man kann es nicht kaufen. Es wurde nicht veröffentlicht. Ich habe dem Chef meiner Unterkunft für Asylwerber in Österreich mein handschriftliches Manuskript übergeben.
R: Wie viele Seiten hat das Manuskript?
P: Ich weiß es nicht. Ich könnte 10 Bücher schreiben. Man lässt mich nicht.
R: Wer lässt Sie nicht schreiben?
P: Ich kann das Buch nicht schreiben, solange sich meine Familie unter dem Einfluss der Russen befindet. Ich müsste das Buch unter einem anderen Familiennamen schreiben. Ich versuche seit XXXX zu beweisen, dass ich ein Buch schreiben sollte …“ (Verhandlungsschrift vom 01.08.2002 Seiten 10 bis 15)P: Ich kann das Buch nicht schreiben, solange sich meine Familie unter dem Einfluss der Russen befindet. Ich müsste das Buch unter einem anderen Familiennamen schreiben. Ich versuche seit römisch 40 zu beweisen, dass ich ein Buch schreiben sollte …“ (Verhandlungsschrift vom 01.08.2002 Seiten 10 bis 15)
Der letzte Tschetschenienkrieg wurde im April 2009 beendet und der Beschwerdeführer hat daran nie teilgenommen. Er hat bis dato immer noch kein Buch veröffentlicht und auf Grund seiner Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung am 01.08.2022 ist realistischer Weise nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jemals ein Buch welches er angeblich bereits vor XXXX zu schreiben begonnenes hat (und das bei seiner Ausreise am XXXX nicht weniger als 30 Kilo gewogen haben soll), veröffentlichen wird. In Folge kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am XXXX aus der Republik Kasachstan nach Österreich fliehen musste, weil er im Jahr XXXX begonnen hat ein Buch zu schreiben, in dem es um XXXX “.Der letzte Tschetschenienkrieg wurde im April 2009 beendet und der Beschwerdeführer hat daran nie teilgenommen. Er hat bis dato immer noch kein Buch veröffentlicht und auf Grund seiner Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung am 01.08.2022 ist realistischer Weise nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jemals ein Buch welches er angeblich bereits vor römisch 40 zu schreiben begonnenes hat (und das bei seiner Ausreise am römisch 40 nicht weniger als 30 Kilo gewogen haben soll), veröffentlichen wird. In Folge kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 aus der Republik Kasachstan nach Österreich fliehen musste, weil er im Jahr römisch 40 begonnen hat ein Buch zu schreiben, in dem es um römisch 40 “.
ad 5:
Auf Grund der extrem vagen und damit nicht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Buches, welches er bereits seit XXXX schreiben soll, kann er in Folge auch nicht glaubhaft machen, dass er deswegen vor seiner Ausreise in der Republik Kasachstan vom russischen Geheimdienst FSB verfolgt wurde; ebenso wenig, kann der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass er seit seiner Einreise am XXXX in Österreich vom russischen Geheimdienst FSB verfolgt wird:Auf Grund der extrem vagen und damit nicht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Buches, welches er bereits seit römisch 40 schreiben soll, kann er in Folge auch nicht glaubhaft machen, dass er deswegen vor seiner Ausreise in der Republik Kasachstan vom russischen Geheimdienst FSB verfolgt wurde; ebenso wenig, kann der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass er seit seiner Einreise am römisch 40 in Österreich vom russischen Geheimdienst FSB verfolgt wird:
„…R: - Sie haben bereits in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.02.2018 von einem möglichen russischen „Da gibt´s einen KGB-Agenten“ (Anmerkung: wörtliches Zitat) und der „Ali“ heißt (Anmerkung: Befragung Seite 12 bzw. Akt BFA Seite 102) berichtet, der Sie von XXXX bringen hätte sollen (Anmerkung: Befragung Seite 09 bzw. Akt BFA Seite 99) und das auch gemacht hat (Anmerkung: Befragung Seite 10 bzw. Akt BFA Seite 100). „…R: - Sie haben bereits in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.02.2018 von einem möglichen russischen „Da gibt´s einen KGB-Agenten“ (Anmerkung: wörtliches Zitat) und der „Ali“ heißt (Anmerkung: Befragung Seite 12 bzw. Akt BFA Seite 102) berichtet, der Sie von römisch 40 bringen hätte sollen (Anmerkung: Befragung Seite 09 bzw. Akt BFA Seite 99) und das auch gemacht hat (Anmerkung: Befragung Seite 10 bzw. Akt BFA Seite 100).
- Sie erzählen, dass der russisches Geheimdienst - dieser nennt sich übrigens schon seit Anfang der 90er Jahre nicht mehr KGB bzw. bereits seit 1995 FSB – somit bereits vor Ihrer niederschriftlichen Befragung am 28.02.2018, weiß, wo Sie sich aufhalten und auch schon immer wieder „gewisse Leute“ bei Ihnen in Österreich „aufgetaucht“ und „abgetaucht“ sind.
- Sie zeigen dem Referenten des BFA in der Befragung auch Fotos der russischen Agenten in Österreich und in Europa.
Können Sie mir bitte erklären, warum der russische FSB ein dermaßen großes Interesse an Ihnen hat?
P: Ich werde vom russischen FSB in Österreich verfolgt, weil ich als Theoretiker erklären kann, wie man das Russische Imperium zu Fall bringt. Deswegen lässt man meine Familie in Kasachstan XXXX in Ruhe, denn wenn meiner Familie etwas passieren würde, könnte ich darüber schreiben.P: Ich werde vom russischen FSB in Österreich verfolgt, weil ich als Theoretiker erklären kann, wie man das Russische Imperium zu Fall bringt. Deswegen lässt man meine Familie in Kasachstan römisch 40 in Ruhe, denn wenn meiner Familie etwas passieren würde, könnte ich darüber schreiben.
R: Finden Sie eine Erklärung dafür, dass der russische FSB seit Jahren in Österreich ein exorbitantes Interesse an Ihnen zeigt, aber Ihnen bis dato nichts angetan wurde?
P: Ja. Ich habe mein Manuskript dem Chef der Pension für Asylwerber übergeben und gegenüber den Tschetschenen erklärt, dass ich es weggeworfen habe. Mit Tschetschenen meine ich nur einen Mann, dem ich es gesagt habe.
R: Ist das ein Asylwerber? Wer ist das?
P: Das ist eine Frau, die schon in Österreich Asyl bekommen hat. Ich habe es ihr gesagt, weil ich weiß, dass sie als Frau diese Information herumerzählen wird. Sie ist eine Frau. Sie wird darüber reden in der tschetschenischen Community in Österreich.
R: Wer ist diese Frau?
P: Eine Cousine…“ (Verhandlungsschrift Seite 16f)
ad 6:
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung am 01.08.2022 als neuen Asylgrund angegeben:
„…R: Wer konkret verfolgt Sie in der Republik Kasachstan?
P: Die kasachische Obrigkeit wird mich verhaften, weil ich um Asyl in Österreich angesucht habe. Die CARITAS in Österreich hat mir erklärt, dass ich in der XXXX verhaftet werde. Deshalb hat mir die CARITAS eingeschärft, dass ich nicht zur XXXX gehen soll.P: Die kasachische Obrigkeit wird mich verhaften, weil ich um Asyl in Österreich angesucht habe. Die CARITAS in Österreich hat mir erklärt, dass ich in der römisch 40 verhaftet werde. Deshalb hat mir die CARITAS eingeschärft, dass ich nicht zur römisch 40 gehen soll.
R: Warum werden Sie im Land Kasachstan verhaftet, wenn Sie zurückkehren?
P: Ich wusste nicht, dass es in Kasachstan ein Gesetz gibt, dass die kasachischen Staatsbürger, die um Asyl angesucht haben, verhaftet werden. Das weiß ich von der CARITAS, sie hat mir gesagt, wenn ich in Österreich XXXX gehe, werde ich verhaftet…“ (Verhandlungsschrift Seite 09).P: Ich wusste nicht, dass es in Kasachstan ein Gesetz gibt, dass die kasachischen Staatsbürger, die um Asyl angesucht haben, verhaftet werden. Das weiß ich von der CARITAS, sie hat mir gesagt, wenn ich in Österreich römisch 40 gehe, werde ich verhaftet…“ (Verhandlungsschrift Seite 09).
Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in der Republik Kasachstan verfolgt wird, weil er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich aus der Tatsache, dass es kein derartiges Gesetz in der Republik Kasachstan gibt. Der Beschwerdeführer ist am XXXX mit seinem kasachischen Auslandsreisepass XXXX völlig problemlos, legal XXXX ausreist. Wie aus 1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Rückkehr zusammengefasst hervorgeht, garantieren die kasachischen Gesetze Reisen ins Ausland, Auswanderung und Rückkehr und diese Rechte werden im Allgemeinen von der Regierung respektiert. Dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat unterliegt jedenfalls dem Datenschutz und derartige Informationen werden nicht an Herkunftsstaaten weitergeleitet, was dem Beschwerdeführer nicht nur bereits beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Kenntnis gebracht wurde, sondern auch in der Beschwerdeverhandlung am 01.08.2022 (Verhandlungsschrift Seite 04).Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in der Republik Kasachstan verfolgt wird, weil er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich aus der Tatsache, dass es kein derartiges Gesetz in der Republik Kasachstan gibt. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 mit seinem kasachischen Auslandsreisepass römisch 40 völlig problemlos, legal römisch 40 ausreist. Wie aus 1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Rückkehr zusammengefasst hervorgeht, garantieren die kasachischen Gesetze Reisen ins Ausland, Auswanderung und Rückkehr und diese Rechte werden im Allgemeinen von der Regierung respektiert. Dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat unterliegt jedenfalls dem Datenschutz und derartige Informationen werden nicht an Herkunftsstaaten weitergeleitet, was dem Beschwerdeführer nicht nur bereits beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Kenntnis gebracht wurde, sondern auch in der Beschwerdeverhandlung am 01.08.2022 (Verhandlungsschrift Seite 04).
d) Zur möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:
Aus 1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Rückkehr geht zusammengefasst hervor, dass die kasachischen Gesetze die Freiheit von Auslandsreisen, Auswanderung sowie Rückkehr vorsehen und diese Rechte von der Regierung im Allgemeinen respektiert werden. Die COVID-19 bedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens sind landesweit weitestgehend aufgehoben und die Einreise in die Republik Kasachstan wieder ohne Beschränkungen möglich ist.
Der Beschwerdeführer hat nie behauptete wegen der allgemeinen Sicherheitslage aus der Republik Kasachstan ausgereist zu sein und aus 1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Sicherheitslage geht zusammengefasst hervor, dass mit einer kurzen Unterbrechung im Jänner (am 05.01.2022 kam es in der Republik Kasachstan - insbesondere in der Stadt Almaty - zu Demonstrationen mit teilweise gewalttätigen Ausschreitungen. In Folge wurde der Notstand ausgerufen, aber mit 19.01.2022 wieder beendet), sich die Situation im Land wieder stabilisiert hat und wieder ein guter Sicherheitsstandard mit Sicherheitsstufe 1 herrscht (Anmerkung: es gibt sechs Sicherheitsstufen von 1= gut bis 6 = Reiswarnung).
Dass der Beschwerdeführer nie behauptet hat, aus gesundheitlichen Gründen nach Österreich gekommen zu sein, ergibt sich aus seinen Angaben im Lauf des Verfahrens. Zudem gab der Beschwerdeführer zu Beginn der Verhandlung an, gesund zu sein:
„…R: Sind Sie geistig und körperlich in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen?
P: Ja. Danke.
[…]
R: Sind Sie gesund?
P: Ja.
[…]
R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.02.2018 angegeben, dass XXXX hatten (Anmerkung: Befragung Seite 05 bzw. Akt BFA Seite 95). Wurden Sie deswegen in der Russischen Föderation und in der Republik Kasachstan ausreichend medizinisch behandelt?R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.02.2018 angegeben, dass römisch 40 hatten (Anmerkung: Befragung Seite 05 bzw. Akt BFA Seite 95). Wurden Sie deswegen in der Russischen Föderation und in der Republik Kasachstan ausreichend medizinisch behandelt?
P: Ja. Ich habe auch weiterhin XXXX . Ich habe Probleme.P: Ja. Ich habe auch weiterhin römisch 40 . Ich habe Probleme.
R: Hören Sie die Dolmetscherin?
P: Ja.
R: Wurden Sie in Tschetschenien wegen XXXX behandelt?R: Wurden Sie in Tschetschenien wegen römisch 40 behandelt?
P: Ja.
R: Wurden Sie in Kasachstan wegen XXXX behandelt?R: Wurden Sie in Kasachstan wegen römisch 40 behandelt?
P: Behandlung?
R: In Kasachstan.
P: In Kasachstan wurde festgestellt, dass ich XXXX habe. P: In Kasachstan wurde festgestellt, dass ich römisch 40 habe.
R: Wurden Sie in Kasachstan wegen XXXX behandelt?R: Wurden Sie in Kasachstan wegen römisch 40 behandelt?
P: Ja. Es hat eine Behandlung gegeben.
P ergänzt: Ich glaube, dass das XXXX war. Da hatte ich eine Akutphase, was die Krankheit anbelangt.P ergänzt: Ich glaube, dass das römisch 40 war. Da hatte ich eine Akutphase, was die Krankheit anbelangt.
R: Da waren Sie schon in Österreich.
P: Ich wurde damals in XXXX behandelt.P: Ich wurde damals in römisch 40 behandelt.
R: Sind Sie wegen der medizinischen Versorgung nach Österreich gekommen, gemeint, haben Sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um in Österreich besser wegen Ihres XXXX behandeln zu lassen?R: Sind Sie wegen der medizinischen Versorgung nach Österreich gekommen, gemeint, haben Sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um in Österreich besser wegen Ihres römisch 40 behandeln zu lassen?
P: Nein…“ (Verhandlungsschrift vom 01.08.2022 Seite 07f)
Da der Beschwerdeführer einerseits zwar angab, wegen XXXX nicht am zweiten Tschetschenienkrieg teilgenommen zu haben, andererseits aber danach XXXX den Lebensunterhalt für seine Familie bestritten und auch noch später in der Republik Kasachstan als XXXX gearbeitet hat und zu Beginn der Beschwerdeverhandlung angegeben hat gesund zu sein, vor allem aber keine medizinischen Unterlagen bezüglich der behaupteten XXXX in Vorlage brachte, kann diese nicht festgestellt werden. Sollte der Beschwerdeführer dennoch Medikamente benötigen, kann er nach seiner Rückkehr die nötige Behandlung in der Republik Kasachstan erhalten, zumal er angibt, deswegen auch schon vor seiner Ausreise behandelt worden zu sein und aus 1. Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, medizinische Versorgung hervorgeht, dass es seit 2016 eine neu eingeführte gesetzliche Krankenversicherung gibt, im Rahmen derer der Staat eine kostenlose medizinische Behandlung in einem festgelegten Umfang garantiert. Erste Hilfe oder Behandlungen in akuten Fällen werden gebührenfrei geleistet. Die Regierung setzt verstärkt auf die Schaffung eines einheitlichen Gesundheitsinformationssystems, den Bau und die Einrichtung von Krankenhäusern, Kliniken und Laboratorien, Produktionswachstum von einheimischen wettbewerbsfähigen pharmazeutischen und medizinischen Produkten, Investitionsmöglichkeiten im Gesundheitssektor für private Unternehmen und die Ausbildung und Umschulung von Gesundheitsfachkräften.Da der Beschwerdeführer einerseits zwar angab, wegen römisch 40 nicht am zweiten Tschetschenienkrieg teilgenommen zu haben, andererseits aber danach römisch 40 den Lebensunterhalt für seine Familie bestritten und auch noch später in der Republik Kasachstan als römisch 40 gearbeitet hat und zu Beginn der Beschwerdeverhandlung angegeben hat gesund zu sein, vor allem aber keine medizinischen Unterlagen bezüglich der behaupteten römisch 40 in Vorlage brachte, kann diese nicht festgestellt werden. Sollte der Beschwerdeführer dennoch Medikamente benötigen, kann er nach seiner Rückkehr die nötige Behandlung in der Republik Kasachstan erhalten, zumal er angibt, deswegen auch schon vor seiner Ausreise behandelt worden zu sein und aus 1. Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, medizinische Versorgung hervorgeht, dass es seit 2016 eine neu eingeführte gesetzliche Krankenversicherung gibt, im Rahmen derer der Staat eine kostenlose medizinische Behandlung in einem festgelegten Umfang garantiert. Erste Hilfe oder Behandlungen in akuten Fällen werden gebührenfrei geleistet. Die Regierung setzt verstärkt auf die Schaffung eines einheitlichen Gesundheitsinformationssystems, den Bau und die Einrichtung von Krankenhäusern, Kliniken und Laboratorien, Produktionswachstum von einheimischen wettbewerbsfähigen pharmazeutischen und medizinischen Produkten, Investitionsmöglichkeiten im Gesundheitssektor für private Unternehmen und die Ausbildung und Umschulung von Gesundheitsfachkräften.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben gesund (Verhandlungsschrift vom 01.08.2022 Seite 07) und bereits gegen COVID-19 geimpft worden zu sein (Verhandlungsschrift Seite 03). Dass der Beschwerdeführer aktuell an einer COVID-19 Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Wie aus 1. Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, medizinische Versorgung hervorgeht, hat es laut WHO mit Stand 15.09.2022 im Zeitraum von 03.01.2020 bis zum 14.09.2022 in der Republik Kasachstan 1.481.913 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen und 19.047 Todesfälle gegeben. Im selben Zeitraum gab es in der Republik Österreich 4.996.567 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen und 20.656 Todesfälle. Es kann insgesamt zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer mit COVID-19 in der Republik Kasachstan infizieren könnte, was aber jedenfalls auch für seinen Verbleib in Österreich gilt. Nach der derzeitigen Faktenlage ist eine Ansteckung des Beschwerdeführers in der Republik Österreich zumindest genauso wahrscheinlich wie im Herkunftsstaat; jedoch wäre ein diesbezüglich außergewöhnlicher Krankheitsverlauf bei dem gesunden und nicht alten Beschwerdeführer allenfalls spekulativ.
Der Beschwerdeführer hat nie behauptet, wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnissen ausgereist zu sein oder an Hunger gelitten zu haben. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um eine XXXX Mann, welche am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und den bei weitem überwiegenden Teil seines Lebens in der Russischen Föderation und der Republik Kasachstan verbracht hat. Aus den aktuellen Länderberichten geht nicht hervor, dass sich die wirtschaftliche Lage in der Republik Kasachstan seit der Ausreise des Beschwerdeführers verschlechtert hätte. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Republik Kasachstan schlechter ist als jene in Österreich, ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer hat nie behauptet, wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnissen ausgereist zu sein oder an Hunger gelitten zu haben. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um eine römisch 40 Mann, welche am römisch 40 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und den bei weitem überwiegenden Teil seines Lebens in der Russischen Föderation und der Republik Kasachstan verbracht hat. Aus den aktuellen Länderberichten geht nicht hervor, dass sich die wirtschaftliche Lage in der Republik Kasachstan seit der Ausreise des Beschwerdeführers verschlechtert hätte. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Republik Kasachstan schlechter ist als jene in Österreich, ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Zudem geht aus 1. Länderfeststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Sozialleistungen hervor, dass die Arbeitslosenquote im Jahr 2021 in der Republik Kasachstan nur bei 4,9 % lag und es Sozialleistungen, wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich, gibt. Der Beschwerdeführer hat nie behauptet im Herkunftsstaat Gefahr zu laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Vielmehr arbeitete der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise XXXX mit denen er bis zur Ausreise im gemeinsamen Haushalt lebte, in der Republik Kasachstan extrem starke familiäre Bindungen und er kann in sein eigenes Haus zurückkehren. Zudem geht aus 1. Länderfeststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Sozialleistungen hervor, dass die Arbeitslosenquote im Jahr 2021 in der Republik Kasachstan nur bei 4,9 % lag und es Sozialleistungen, wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich, gibt. Der Beschwerdeführer hat nie behauptet im Herkunftsstaat Gefahr zu laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Vielmehr arbeitete der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise römisch 40 mit denen er bis zur Ausreise im gemeinsamen Haushalt lebte, in der Republik Kasachstan extrem starke familiäre Bindungen und er kann in sein eigenes Haus zurückkehren.
Auf Grund ihrer langjährigen Berufserfahrung im Herkunftsstaat kann der Beschwerdeführer wieder sein eigenständiges, unabhängiges Erwerbsleben weiterführen und damit, wie auch schon vor der Ausreise, die Bedürfnisse des täglichen Lebens durch Einkommen aus eigener Erwerbsarbeit stillen.
e) Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinem Vorbringen im Verfahren, Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister) und schriftlichen Stellungnahmen samt vorgelegten Unterlagen.
Die sehr guten Russischkenntnisse des Beschwerdeführers zeigten sich in der Beschwerdeverhandlung am 01.08.2022. Dass er mit seiner Tante und seinen beiden Cousinen in Österreich, nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und von niemandem in Österreich abhängig ist, gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung an:
„…R: Wann haben Sie Ihre Tante und Ihre beiden Cousinen zum letzten Mal getroffen?
P: Vor 2 Wochen. Sie hat für mich gekocht, meine Cousine. Dann habe ich gesagt, dass ich das Buch weggeben werde. Nein. Ich habe das Buch zuerst bei der Tante gehabt und die Tante habe ich auch getroffen. Das war, glaube ich, vor ca. 2 Wochen.
R: Leben Sie derzeit mit Ihrer Tante oder Ihren beiden Cousinen im gemeinsamen Haushalt?
P: Nein. Nein
[…]
R: Sind Sie von irgendjemandem in Österreich abhängig und falls ja, warum?
P: Nein, nicht dass ich wüsste…“ (Verhandlungsschrift vom 01.08.2022 Seite 19f)
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer am XXXX ein ÖSD Zertifikat A1 erworben hat ergeben sich aus dem in der Beschwerdeverhandlung in Vorlage gebrachten Zertifikat. Laut Zertifikat sollte der Beschwerdeführer vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden können, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Er kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen – z.B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben –und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Er kann sich auf einfach Art verständigen, wenn die Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen. In der Beschwerdeverhandlung am 01.08.2022 sprach der Beschwerdeführer nur gebrochen Deutsch und man verstand oft nicht, was er sagen wollte (Verhandlungsschrift vom 01.08.2022 Seiten 17 bis 19).Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer am römisch 40 ein ÖSD Zertifikat A1 erworben hat ergeben sich aus dem in der Beschwerdeverhandlung in Vorlage gebrachten Zertifikat. Laut Zertifikat sollte der Beschwerdeführer vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden können, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Er kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen – z.B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben –und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Er kann sich auf einfach Art verständigen, wenn die Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen. In der Beschwerdeverhandlung am 01.08.2022 sprach der Beschwerdeführer nur gebrochen Deutsch und man verstand oft nicht, was er sagen wollte (Verhandlungsschrift vom 01.08.2022 Seiten 17 bis 19).
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung eine Bestätigung vom XXXX vorgelegt, wonach er seit XXXX einen XXXX besucht, der in auf einen XXXX vorbereiten soll. Zudem ein Schreiben eines seiner Nachbaren vom XXXX in dem dieser schreibt, dass der Wille des Beschwerdeführers sich in Österreich zu integrieren „voll erkennbar“ ist und das nicht nur die Sprache, sondern auch Sitten und Brauchtum betrifft.Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung eine Bestätigung vom römisch 40 vorgelegt, wonach er seit römisch 40 einen römisch 40 besucht, der in auf einen römisch 40 vorbereiten soll. Zudem ein Schreiben eines seiner Nachbaren vom römisch 40 in dem dieser schreibt, dass der Wille des Beschwerdeführers sich in Österreich zu integrieren „voll erkennbar“ ist und das nicht nur die Sprache, sondern auch Sitten und Brauchtum betrifft.
Dass der Beschwerdeführer bei keinem Verein oder einer Organisation tätig ist, keiner legalen Beschäftigung nachgeht, in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und seit seiner Asylantragstellung ausschließlich von Leistungen aus der Grundversorgung lebt, ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 01.08.2022 (Verhandlungsschrift Seite 20).
Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen fünfjährigen Aufenthalt in Österreich zur Integration genützt hat; für eine ausführliche Interessenabwägung zwischen den privaten und den öffentlichen Interessen am Verbleib in Österreich wird auf 3. Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen fünfjährigen Aufenthalt in Österreich zur Integration genützt hat; für eine ausführliche Interessenabwägung zwischen den privaten und den öffentlichen Interessen am Verbleib in Österreich wird auf 3. Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt römisch IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
f) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen auf den in der Beschwerdeverhandlung am 01.08.2022 dargetanen Informationsquellen und etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Republik Kasachstan Staat und es wurde, wegen des Vorbringens des Beschwerdeführers, am Ende noch ein kurzer Exkurs bezüglich der Lage von Kämpfern im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg und deren Familien in der Russischen Föderation angefügt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:Zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:
In Spruchpunkt I. des Bescheides wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des
Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des
Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2020, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2020,, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er in der damaligen UdSSR geboren wurde, in Tschetschenien in der heutigen Russischen Föderation aufwuchs und seit dem Jahr XXXX ausschließlich die Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan besitzt (Verhandlungsschrift vom 01.08.2022 Seite 07), weshalb sein Herkunftsstaat die Republik Kasachstan ist. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er in der damaligen UdSSR geboren wurde, in Tschetschenien in der heutigen Russischen Föderation aufwuchs und seit dem Jahr römisch 40 ausschließlich die Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan besitzt (Verhandlungsschrift vom 01.08.2022 Seite 07), weshalb sein Herkunftsstaat die Republik Kasachstan ist.
Wie bereits weiter oben 2. Beweiswürdigung c zu den behaupteten Fluchtgründen des Beschwerdeführers ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht nach der Beschwerdeverhandlung davon aus, dass der Beschwerdeführer sämtliche Ausreisegründe frei erfunden hat. Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen kann, dass er in Zukunft einer Verfolgungsgefahr in der Republik Kasachstan ausgesetzt sein wird, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides abzuweisen. Wie bereits weiter oben 2. Beweiswürdigung c zu den behaupteten Fluchtgründen des Beschwerdeführers ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht nach der Beschwerdeverhandlung davon aus, dass der Beschwerdeführer sämtliche Ausreisegründe frei erfunden hat. Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen kann, dass er in Zukunft einer Verfolgungsgefahr in der Republik Kasachstan ausgesetzt sein wird, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:Zu Spruchpunkt römisch II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:
In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.In Spruchpunkt römisch II. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach
Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG). Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach
Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).
Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, 2019/19/0006-3, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 06.11.2018, 2018/01/0106, zusammengefasst klargestellt, dass § 8 Abs. 1 AsylG, auch wenn er nicht der Statusrichtlinie entspricht, nach wie vor anzuwenden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, 2019/19/0006-3, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 06.11.2018, 2018/01/0106, zusammengefasst klargestellt, dass Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, auch wenn er nicht der Statusrichtlinie entspricht, nach wie vor anzuwenden ist.
Der Beschwerdeführer hat sämtliche Ausreisegründe und Rückkehrbefürchtungen frei erfunden (siehe 2. Beweiswürdigung c zu den behaupteten Fluchtgründen des Beschwerdeführers) und ist problemlos, legal am XXXX mit seinem kasachischen Auslandsreisepass XXXX ausgereist.Der Beschwerdeführer hat sämtliche Ausreisegründe und Rückkehrbefürchtungen frei erfunden (siehe 2. Beweiswürdigung c zu den behaupteten Fluchtgründen des Beschwerdeführers) und ist problemlos, legal am römisch 40 mit seinem kasachischen Auslandsreisepass römisch 40 ausgereist.
Der Beschwerdeführer hat nie behauptet wegen der Sicherheitslage im Herkunftsstaat ausgereist zu sein und eine Prüfung der aktuellen Sicherheitslage hat ergeben, dass diese stabil ist; siehe dazu weiter oben 1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Sicherheitslage sowie 2. Beweiswürdigung d zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat.
Wie weiter oben 2. Beweiswürdigung d zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ausgeführt, können keine aktuellen Feststellungen bezüglich einer XXXX des Beschwerdeführers getroffen werden. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls in der Beschwerdeverhandlung am 01.08.2022 angegeben daran schon seit dem zweiten Tschetschenienkrieg gelitten zu haben und deswegen in der Russischen Föderation und in der Republik Kasachstan behandelt worden zu sein.Wie weiter oben 2. Beweiswürdigung d zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ausgeführt, können keine aktuellen Feststellungen bezüglich einer römisch 40 des Beschwerdeführers getroffen werden. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls in der Beschwerdeverhandlung am 01.08.2022 angegeben daran schon seit dem zweiten Tschetschenienkrieg gelitten zu haben und deswegen in der Russischen Föderation und in der Republik Kasachstan behandelt worden zu sein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.04.2022, Ra 2022/20/0044-7, ausgesprochen, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von
Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 09.12.2021, Ra 2021/14/0340 bis 0341, mwN). Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) jüngst im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (dazu VwGH 25.04.2022, Ra 2021/20/0448, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.04.2022, Ra 2022/20/0044-7, ausgesprochen, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von
Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 09.12.2021, Ra 2021/14/0340 bis 0341, mwN). Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) jüngst im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (dazu VwGH 25.04.2022, Ra 2021/20/0448, mwN).
Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass diese (hohe) Schwelle beim Beschwerdeführer erreicht ist. Der Beschwerdeführer, der angibt gesund zu sein soll vor seiner Ausreise an XXXX gelitten und deswegen in der Russischen Föderation und in der Republik Kasachstan medizinisch behandelt und zugleich arbeitsfähig gewesen zu sein (sogar als XXXX ), ist nach wie vor arbeitsfähig und könnte, bei Bedarf, nach seiner Rückkehr in seinem Herkunftsstaat wieder entsprechend behandelt werden. In der Republik Kasachstan gibt jedenfalls kostenlose medizinische Versorgung; sieh dazu 2. Beweiswürdigung d zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat.Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass diese (hohe) Schwelle beim Beschwerdeführer erreicht ist. Der Beschwerdeführer, der angibt gesund zu sein soll vor seiner Ausreise an römisch 40 gelitten und deswegen in der Russischen Föderation und in der Republik Kasachstan medizinisch behandelt und zugleich arbeitsfähig gewesen zu sein (sogar als römisch 40 ), ist nach wie vor arbeitsfähig und könnte, bei Bedarf, nach seiner Rückkehr in seinem Herkunftsstaat wieder entsprechend behandelt werden. In der Republik Kasachstan gibt jedenfalls kostenlose medizinische Versorgung; sieh dazu 2. Beweiswürdigung d zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat.
Wie weiter oben 2. Beweiswürdigung d zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ausgeführt ist der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben gesund und es gab im Zeitraum von 03.01.2020 bis zum 14.09.2022 in der Republik Kasachstan 1.481.913 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen, in der in der Republik Österreich hingegen 4.996.567 bzw. in der Republik Kasachstan 19.047 Todesfälle und in der Republik Österreich 20.656. Der Beschwerdeführer wurde bereits gegen COVID-19 geimpft und nach der derzeitigen Faktenlage ist eine Ansteckung des Beschwerdeführers in der Republik Österreich mit COVID-19 zumindest genauso wahrscheinlich, wie im Herkunftsstaat; jedoch wäre ein diesbezüglich außergewöhnlicher Krankheitsverlauf bei dem weder kranken noch alten Beschwerdeführer allenfalls nur spekulativ. Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden ist zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK zu prüfen, da es sich aber nicht um eine Epidemie der Republik Kasachstan, sondern um eine weltweite Pandemie handelt, ist das allgemeine Lebensrisiko am Erreger COVID-19 zu erkranken, sowohl in der Republik Kasachstan, als auch in der Republik Österreich, ebenso wie in jedem anderen Land der Welt, gegeben. Wie weiter oben 2. Beweiswürdigung d zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ausgeführt ist der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben gesund und es gab im Zeitraum von 03.01.2020 bis zum 14.09.2022 in der Republik Kasachstan 1.481.913 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen, in der in der Republik Österreich hingegen 4.996.567 bzw. in der Republik Kasachstan 19.047 Todesfälle und in der Republik Österreich 20.656. Der Beschwerdeführer wurde bereits gegen COVID-19 geimpft und nach der derzeitigen Faktenlage ist eine Ansteckung des Beschwerdeführers in der Republik Österreich mit COVID-19 zumindest genauso wahrscheinlich, wie im Herkunftsstaat; jedoch wäre ein diesbezüglich außergewöhnlicher Krankheitsverlauf bei dem weder kranken noch alten Beschwerdeführer allenfalls nur spekulativ. Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden ist zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK zu prüfen, da es sich aber nicht um eine Epidemie der Republik Kasachstan, sondern um eine weltweite Pandemie handelt, ist das allgemeine Lebensrisiko am Erreger COVID-19 zu erkranken, sowohl in der Republik Kasachstan, als auch in der Republik Österreich, ebenso wie in jedem anderen Land der Welt, gegeben.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen XXXX Mann mit jahrzehntelanger Berufserfahrung, welcher sich aber erst seit fünf Jahren in Österreich aufhält. Der Beschwerdeführer hat nie behauptet aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein oder an Hunger oder unter Armut gelitten zu haben; vielmehr konnte er mit ihrem Einkommen immer problemlos den Lebensunterhalt für sich, seine Ehegattin und XXXX finanzieren. Aus den aktuellen Länderberichten geht nicht hervor, dass sich die wirtschaftliche Lage in der Republik Kasachstan seit der Ausreise des Beschwerdeführers verschlechtert hätte. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Republik Kasachstan schlechter ist als jene in Österreich, ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen etwa, weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Der Beschwerdeführer war auch schon vor seiner Ausreise problemlos in der Lage, den Lebensunterhalt für sich, seine Ehegattin und XXXX zu bestreiten, weshalb davon auszugehen ist, dass er auch in Zukunft wieder für seinen Unterhalt kraft eigener Arbeit sorgen können wird. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen römisch 40 Mann mit jahrzehntelanger Berufserfahrung, welcher sich aber erst seit fünf Jahren in Österreich aufhält. Der Beschwerdeführer hat nie behauptet aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein oder an Hunger oder unter Armut gelitten zu haben; vielmehr konnte er mit ihrem Einkommen immer problemlos den Lebensunterhalt für sich, seine Ehegattin und römisch 40 finanzieren. Aus den aktuellen Länderberichten geht nicht hervor, dass sich die wirtschaftliche Lage in der Republik Kasachstan seit der Ausreise des Beschwerdeführers verschlechtert hätte. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Republik Kasachstan schlechter ist als jene in Österreich, ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen etwa, weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Der Beschwerdeführer war auch schon vor seiner Ausreise problemlos in der Lage, den Lebensunterhalt für sich, seine Ehegattin und römisch 40 zu bestreiten, weshalb davon auszugehen ist, dass er auch in Zukunft wieder für seinen Unterhalt kraft eigener Arbeit sorgen können wird.
Drohende Obdachlosigkeit ist schon aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zu seiner Ehegattin XXXX , welche nach wie vor in seinem XXXX leben, zurückkehren wird nicht zu befürchten. Wie aus 1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hervorgeht, ist die Arbeitslosenquote gering und es gibt auch in der Republik Kasachstan Sozialleistungen, mögen diese auch nicht mit den österreichischen im Leistungsumfang vergleichbar sein. Drohende Obdachlosigkeit ist schon aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zu seiner Ehegattin römisch 40 , welche nach wie vor in seinem römisch 40 leben, zurückkehren wird nicht zu befürchten. Wie aus 1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hervorgeht, ist die Arbeitslosenquote gering und es gibt auch in der Republik Kasachstan Sozialleistungen, mögen diese auch nicht mit den österreichischen im Leistungsumfang vergleichbar sein.
In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des
Art. 3 EMRK eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des
Art. 3 EMRK eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174).
Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass dem arbeitsfähigen Beschwerdeführer in der Republik Kasachstan eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und „außergewöhnliche Umstände“ wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens droht.
Für die Republik Kasachstan kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle
Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden; außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Republik Kasachstan sprechen würden, sind nicht erkennbar, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides abzuweisen ist.Irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle
Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden; außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Republik Kasachstan sprechen würden, sind nicht erkennbar, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des Bescheides abzuweisen ist.
Zu Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:Zu Spruchpunkt römisch III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:
In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch III. wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß
§ 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach
§§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß
§ 46a Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach
§§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Da weder Beschwerdeführer noch seine Vertreterin behauptet haben, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, vorliegen, erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides als unbegründet.Da weder Beschwerdeführer noch seine Vertreterin behauptet haben, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, vorliegen, erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. des erstinstanzlichen Bescheides als unbegründet.
Zu Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:Zu Spruchpunkt römisch IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:
In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch IV. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 2017,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 des Paragraph 10, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des
Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des
Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 70/2015).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),
BGBl. römisch eins Nr. 100/2005 verfügen, unzulässig wäre. (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung
BGBl. römisch eins Nr. 70/2015).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen:
Das Familienleben umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der XXXX Beschwerdeführer hat nur eine Tante und zwei Cousinen in Österreich, mit der er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und ist von diesen in keiner Weise abhängig, weshalb im Fall seiner Rückkehr in die Republik Kasachstan, zu seiner Ehegattin, seinen XXXX ebenfalls noch im Haus des Beschwerdeführers lebt, kein Eingriff in ein Familienleben erkannt werden kann. Der römisch 40 Beschwerdeführer hat nur eine Tante und zwei Cousinen in Österreich, mit der er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und ist von diesen in keiner Weise abhängig, weshalb im Fall seiner Rückkehr in die Republik Kasachstan, zu seiner Ehegattin, seinen römisch 40 ebenfalls noch im Haus des Beschwerdeführers lebt, kein Eingriff in ein Familienleben erkannt werden kann.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und die Ausweisung stellt keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und die Ausweisung stellt keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (EGMR 15.01.2007, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041 mit Hinweis auf E 30.08.2011, 2008/21/0605; E 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12).
Vorauszuschicken ist, dass bereits weiter oben 3. Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin, vor allem aber seinen XXXX mit denen er bis zur Ausreise im gemeinsamen Haushalt lebte, über extrem starke Bindungen zum Herkunftsstaat verfügt, hingegen hält sich der Beschwerdeführer erst seit fünf Jahre in Österreich auf.Vorauszuschicken ist, dass bereits weiter oben 3. Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt römisch II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin, vor allem aber seinen römisch 40 mit denen er bis zur Ausreise im gemeinsamen Haushalt lebte, über extrem starke Bindungen zum Herkunftsstaat verfügt, hingegen hält sich der Beschwerdeführer erst seit fünf Jahre in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer konnte in der Republik Kasachstan – im Gegensatz zu Österreich - stets problemlos den Lebensunterhalt für sich, seine Ehegattin und seine Kinder kraft eigener Arbeit, zuletzt XXXX erwirtschaften. In Österreich ist der Beschwerdeführer hingegen nicht selbsterhaltungsfähig und lebt seit seiner Asylantragstellung vor fünf Jahren ausschließlich von der Grundversorgung. Er hat zwar am XXXX ein ÖSD Zertifikat A1 erworben, sprach in der Beschwerdeverhandlung am 01.08.2022 aber nur gebrochen Deutsch und man verstand vieles nicht. Eine wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet ist nicht ersichtlich und mangels ausreichender Deutschkenntnisse bzw. weil der Beschwerdeführer erst seit XXXX einen Kurs besucht, der ihn auf einen XXXX vorbereiten soll, in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer konnte in der Republik Kasachstan – im Gegensatz zu Österreich - stets problemlos den Lebensunterhalt für sich, seine Ehegattin und seine Kinder kraft eigener Arbeit, zuletzt römisch 40 erwirtschaften. In Österreich ist der Beschwerdeführer hingegen nicht selbsterhaltungsfähig und lebt seit seiner Asylantragstellung vor fünf Jahren ausschließlich von der Grundversorgung. Er hat zwar am römisch 40 ein ÖSD Zertifikat A1 erworben, sprach in der Beschwerdeverhandlung am 01.08.2022 aber nur gebrochen Deutsch und man verstand vieles nicht. Eine wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet ist nicht ersichtlich und mangels ausreichender Deutschkenntnisse bzw. weil der Beschwerdeführer erst seit römisch 40 einen Kurs besucht, der ihn auf einen römisch 40 vorbereiten soll, in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.
Es liegen keine besonderen Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich vor und allfällige freundschaftliche Beziehungen zu seinem Nachbarn, der für den Beschwerdeführer am XXXX ein Schreiben zur Integration verfasst hat, sind zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der Beschwerdeführer seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Insgesamt kann keine Integrationsverfestigung in Österreich glaubhaft gemacht werden und aus dem Privatleben sind keine objektiven Gründe ersichtlich, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden. Es liegen keine besonderen Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich vor und allfällige freundschaftliche Beziehungen zu seinem Nachbarn, der für den Beschwerdeführer am römisch 40 ein Schreiben zur Integration verfasst hat, sind zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der Beschwerdeführer seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Insgesamt kann keine Integrationsverfestigung in Österreich glaubhaft gemacht werden und aus dem Privatleben sind keine objektiven Gründe ersichtlich, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in Zukunft wieder legal in das Bundesgebiet einzureisen. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung - die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht und die mit Einbringung von Asylanträgen verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen dürfen -, wiegen jedenfalls schwerer als das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe der Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 56/2018, überwiegt nach wie vor das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seine persönlichen Interessen am Verbleib und es liegt durch die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung des
Art. 8 EMRK vor, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides abzuweisen ist.Nach Maßgabe der Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG, in der Fassung
BGBl. römisch eins Nr. 56/2018, überwiegt nach wie vor das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seine persönlichen Interessen am Verbleib und es liegt durch die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung des
Art. 8 EMRK vor, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IV. des Bescheides abzuweisen ist.
Zu Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:Zu Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:
In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kasachstan gemäß § 46 FPG zulässig ist.In Spruchpunkt römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kasachstan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des
§ 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits verneint (siehe 3. Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl).Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des
§ 8 Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits verneint (siehe 3. Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt römisch II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl).
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Gründen, die zur Flucht aus der Republik Kasachstan geführt haben sollen, ist als nicht glaubwürdig zu werten und der Beschwerdeführer kann auch nicht glaubhaft machen, dass er in Zukunft asylrelevante Probleme bekommen wird (siehe 2. Beweiswürdigung c zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründen sowie 3. Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Gründen, die zur Flucht aus der Republik Kasachstan geführt haben sollen, ist als nicht glaubwürdig zu werten und der Beschwerdeführer kann auch nicht glaubhaft machen, dass er in Zukunft asylrelevante Probleme bekommen wird (siehe 2. Beweiswürdigung c zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründen sowie 3. Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl).
Die Abschiebung ist schließlich gemäß § 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Republik Kasachstan nicht.Die Abschiebung ist schließlich gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Republik Kasachstan nicht.
Insgesamt ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des Bescheides abzuweisen.Insgesamt ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides abzuweisen.
Zu Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:Zu Spruchpunkt römisch VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:
In Spruchpunkt VI. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß
§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.In Spruchpunkt römisch VI. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß
§ 55 Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG, in der Fassung
BGBl. römisch eins Nr. 87/2012, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wurden, ist die Frist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides ist abzuweisen.Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wurden, ist die Frist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. des Bescheides ist abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblichen Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen ist, weder eine Gefährdung im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat vorliegt, noch eine ausreichende Integration in Österreich. Dieses Erkenntnis beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung
BGBl. römisch eins Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblichen Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen ist, weder eine Gefährdung im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat vorliegt, noch eine ausreichende Integration in Österreich. Dieses Erkenntnis beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.