Das Benützungsentgelt, das ein Pfandleiher neben den Darlehenszinsen dafür erhält, daß er den Darlehensnehmer die Weiterbenützung der verpfändeten Kraftfahrzeuge gestattet, fällt nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 6 Z 8 lit a UStG 1972. Es kann auch nicht den Umsätzen aus der "Verwaltung von Kreditsicherheiten" zugerechnet werden, weil darunter nur Handlungen zur körperlichen und wirtschaftlichen Erhaltung der Kreditsicherheit zu verstehen sind. Die Überlassung von Pfandgegenständen an die Verpfänder stellt hingegen geradezu eine Aufgabe der Kreidsicherheit dar.Das Benützungsentgelt, das ein Pfandleiher neben den Darlehenszinsen dafür erhält, daß er den Darlehensnehmer die Weiterbenützung der verpfändeten Kraftfahrzeuge gestattet, fällt nicht unter die Befreiungsvorschrift des Paragraph 6, Ziffer 8, Litera a, UStG 1972. Es kann auch nicht den Umsätzen aus der "Verwaltung von Kreditsicherheiten" zugerechnet werden, weil darunter nur Handlungen zur körperlichen und wirtschaftlichen Erhaltung der Kreditsicherheit zu verstehen sind. Die Überlassung von Pfandgegenständen an die Verpfänder stellt hingegen geradezu eine Aufgabe der Kreidsicherheit dar.