Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext D18 408866-1/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

D18 408866-1/2009

Entscheidungsdatum

10.12.2013

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D18 408866-1/2009/33E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch XXXX Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2009, Zl. 09 07.327-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des römisch XXXX wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste gemäß eigener Aussage am 21.06.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der daraufhin erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, in Gombe / Bauchi State geboren zu sein und dort in den Jahren 2003 bis 2005 die Grundschule besucht zu haben. Beide Eltern wären verstorben, er habe nie einen Reisepass besessen. Er habe im Heimatland keine Verwandten mehr. Von 2005 bis 2009 sei er in seiner Heimatstadt für einen namentlich genannte Mann Wasserverkäufer gewesen. Dieser sei Moslem, er selbst jedoch Christ. Als sich der Beschwerdeführer mit der Tochter seines Arbeitgebers angefreundet habe, sei dieser gegen die Freundschaft gewesen, habe ihn mit dem Tod bedroht und überall nach ihm suchen lassen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer aus der Heimat geflohen. Bei einer Rückkehr fürchte er, von seinem früheren Arbeitgeber getötet zu werden.

römisch eins.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 26.08.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen und gab in diesem Rahmen zu Protokoll, dass er im Heimatland noch einen Onkel habe, der Schuhmacher sei. Bis vor einem Jahr habe dieser im Elternhaus gelebt, sei dann aber unbekannt verzogen. Er selbst habe in Gombe als Wasserverkäufer gearbeitet, wobei er gerade davon leben konnte; seine Lebensbedingungen seien nicht gut gewesen. Er habe für jemanden gearbeitet, aber nicht gut verdient. Als sein Arbeitgeber ihn töten wollte, habe er im Mai 2008 den Ausreiseentschluss gefasst. Ausgereist sei er schließlich am 1. Mai 2009, als sein Arbeitgeber ihn aus dem Haus geworfen habe. Ein Schwarzafrikaner, den er zufällig getroffen habe, als er von der Kirche gekommen sei, habe ihn von dort weg zu einem Container gebracht. In diesem habe er sich ca. einen Monat lang aufgehalten und sich von 3 Karton Wasser und 2 Karton "Gala", welches man kauen könne und wovon man satt werde, ernährt. Als der Container wieder geöffnet worden sei, sei er auf einem großen "Ding" gewesen, habe Wasser und weiße Menschen gesehen.

In seinem Heimatland sei er kein Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation gewesen, auch sei gegen ihn kein Gerichtsverfahren anhängig und habe er keine Straftat begangen. Nach ihm sei nicht polizeilich gesucht oder gefahndet worden und er werde nicht behördlich verfolgt. Er sei auch nie in Haft gewesen oder festgenommen worden.

Als Fluchtgrund gab er an, dass der Mann, für den er Wasser verkauft habe, ihn nicht am Leben lassen wollte, weil dessen Tochter den Beschwerdeführer gemocht habe. Sein Arbeitgeber sei ein reicher Mann und Moslem gewesen und wollte nicht, dass seine Tochter mit einem elternlosen Christen zusammenkomme. Auch die Familie des Beschwerdeführers sei muslimisch gewesen, als der Beschwerdeführer 8 Jahre alt gewesen sei, sei er aber auch zur Kirche gegangen und mit etwa 12 Jahren getauft worden.

Sein Arbeitgeber habe ihm in weiterer Folge verboten, die Tochter, die 19 Jahre alt und somit älter als er gewesen sei, zu sehen. Dieser habe auch Leute geschickt, um dies zu kontrollieren und den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht, sollte dieser sich weiterhin mit seiner Tochter treffen. Der Beschwerdeführer habe seit dem Tod seiner Mutter im Haus des Arbeitgebers, seinem früheren Nachbarn, gelebt und sei 6 Jahre lang mit dessen Tochter "zusammen" gewesen. Als diese den Beschwerdeführer heiraten wollte und den Vater informiert habe, habe dieser angefangen, den Beschwerdeführer zu verfolgen. Im Februar 2009 habe seine Freundin ihn dann informiert, dass er fliehen solle, weil ihr Vater ihm schon Leute hinterhergeschickt habe. Der Beschwerdeführer habe sich dann von Mitte Mai 2009 für ein bis zwei Wochen unter Brücken versteckt, bis er diesen Mann getroffen habe, der ihm die Ausreise organisierte.

römisch eins.3. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.09.2009, Zahl 09 07.327-BAG, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht zuerkannt und er gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dieser jedoch Staatsangehöriger Nigerias sei. Sein Vorbringen zu einer aktuellen Bedrohungssituation in Nigeria sei aufgrund der vagen und wenig plausiblen sowie widersprüchlichen Angaben nicht glaubwürdig, und er habe bei einer Rückkehr keine Verfolgung zu befürchten. Das Bundesasylamt traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in Nigeria und insbesondere auch betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative.

römisch eins.4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.09.2009 fristgerecht Beschwerde ein, wobei der Bescheid vollumfänglich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft wurde. Im Heimatland würde sein früherer Arbeitgeber ihn weiterverfolgen und umbringen. Da dieser einflussreich und vermögend sei, könne er auch nicht zur Polizei gehen und dies melden, da der Arbeitgeber die Polizei bestechen und diese die Angelegenheit nicht weiter verfolgen würde. Aufgrund der katastrophalen Sicherheits-, Wirtschafts- und Soziallage und seiner eigenen, individuellen Entwurzelung stehe ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Er wäre außerstande, in Nigeria seine existentiellen Lebensbedürfnisse zu sichern. Wenn sein Vorbringen als vage bezeichnet werde, sei dies ein Indiz, dass darauf nicht entsprechend eingegangen worden sei und es keiner umfassenden Würdigung unterzogen wurde, weshalb er um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ersuche. Sein weiterer Verbleib in Österreich stehe in keiner Weise den öffentlichen Interessen entgegen, greife aber massiv in sein Recht auf Privat- und Familienleben ein.

römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnungen vom 04.01.2010 (bis 15.01.2010), 07.05.2012 (bis 07.09.2012) und 11.03.2013 (bis 19.04.2013) wurde das Verfahren durch den Asylgerichtshof mangels aufrechter Meldeadresse eingestellt.

Im Akt befinden sich diverse Kopien der für den Beschwerdeführer ausgestellten Strafkarten sowie Anzeigen der Polizei wegen Suchmitteldelikten sowie Verstößen gegen die Meldepflicht.

römisch eins.6. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Fremdenpolizei vom 04.11.2011, FZ. III-1293786/FrB/11, ein vom 23.11.2011 bis zum 23.11.2021 gültiges Rückkehrverbot erlassen.

römisch eins.7. Aufgrund Paragraph 17, der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes gelangte die gegenständliche Rechtssache mit Wirksamkeit vom 02.01.2013 in den Zuständigkeitsbereich der nunmehr entscheidenden Gerichtsabteilung.

römisch eins.8. In der Folge beraumte der Asylgerichtshof für den 25.06.2013 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an und übermittelte dem Beschwerdeführer aktualisierte Länderberichte zur allgemeinen Situation in seinem Herkunftsstaat Nigeria, wobei ihm diesbezüglich gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurde.

Zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof ist der Beschwerdeführer jedoch nicht erschienen. Diesbezüglich wurde im Verhandlungsprotokoll festgehalten, dass "die Parteien des Verfahrens und der Dolmetscher zur Verhandlung rechtzeitig durch persönliche Verständigung geladen wurden (siehe Nachweise im Akt). Der Beschwerdeführer hat insbesondere ausdrücklich ersucht, ihm die Ladung an seine Adresse der Obdachlosenmeldung "Zohmanngasse 28, 1100 Wien" zu senden (OZ 25). Die bei der PI hinterlegte Ladung wurde durch den Beschwerdeführer jedoch bis zum Vortag des Verhandlungstermines nicht behoben."

Die Beschwerdeverhandlung wurde deshalb in Abwesenheit des Beschwerdeführers abgehalten und folgender Vorhalt getätigt:

"Bei Durchsicht Ihres Aktes geht hervor, dass Sie widersprüchliche Angaben gemacht haben, da Ihr Wohnort Gombe in Gombe State/Nigeria und nicht in dem von Ihnen genannten Bauchi State liegt; Bauchi State wäre der Nachbarstaat. Auch betreffend Ihre Konvertierung zum Christentum, den Todesdaten der Eltern und zu den Zeitpunkten der Ausreise/Bedrohung tätigten Sie unterschiedliche und somit widersprüchliche Angaben.

Deshalb ist davon auszugehen, dass Ihre Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entspricht. Mit der Ladung wurden Ihnen auch aktuelle Länderinformationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass für Sie jedenfalls im Heimatland eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.

Zudem ist festzuhalten, dass keine Integration in Österreich festgestellt werden kann, da Sie obdachlos gemeldet sind, Ihrer Meldeverpflichtung und Ihren Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nicht nachkamen und -kommen und das Verfahren mehrfach einzustellen war (4.1.2010, 7.5.2012, 11.3.2013). Auch sonst sind keine integrativen Merkmale festzustellen. Zudem wurden Sie in Österreich wiederholt straffällig (Auszug aus dem Strafregister vom 25.6.2013 im Akt) und wurde gegen sie ein Rückkehrverbot mit 4.11.2011 verhängt."

römisch eins.9. Der Beschwerdeführer wurde laut Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes vom 09.12.2013 am 27.07.2009, 23.10.2009 und 22.02.2013 jeweils aufgrund unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung entlassen.

Gem. Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 09.12.2013 liegen gegen den Beschwerdeführer drei Verurteilungen wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz vor, wobei das Datum der letzten Tat mit 29.01.2013 festgehalten ist.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

römisch II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers, durch Einsicht in die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderdokumente und Ermittlungsergebnisse sowie durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof zur Verfügung stehenden Informationssysteme.

römisch II.2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Zur Person und den Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Nigeria. Seine Identität und sein Glaubensbekenntnis stehen nicht fest. Feststellungen zu seiner konkreten Herkunft wie auch seiner familiären Situation im Heimatland können mangels glaubwürdiger Angaben nicht getroffen werden.

Der Beschwerdeführer reiste angeblich am 21.06.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von seinem früheren Arbeitgeber mit dem Tod bedroht wurde und wird. Der Beschwerdeführer machte keinerlei Probleme mit den Behörden des Herkunftsstaates geltend. Dem Beschwerdeführer steht zudem in Nigeria die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen.

Nicht festgestellt werden kann weiters, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre oder dass er an wesentlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen leidet.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich obdachlos gemeldet und kommt seinen Mitwirkungspflichten aus dem Asylgesetz nicht nach. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zudem drei Mal strafrechtlich verurteilt. Der Beschwerdeführer lebt nicht von der Grundversorgung, es kann jedoch keine ausreichende Integration für ihn festgestellt werden.

Zur relevanten Situation in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Situation in Nigeria, insbesondere die Situation von Rückkehrern betreffend, wird auf die Feststellungen in nachstehenden und dem Beschwerdeführer im Rahmen der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Berichten verwiesen:

Nigeria, Mai 2013

Politische Lage

Nigeria ist eine föderale Republik, gegliedert in 36 Teilstaaten und das Federal Capital Territory (FTC, Abuja) im geographischen Zentrum des Landes. Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Armee ist der Präsident der Republik, welcher für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council). Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs mit vierjähriger Amtszeit und der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl, sowie über ein Landesparlament. Der legislative Apparat ist die National Assembly, welche den 109-sitzigen Senat und das Repräsentantenhaus mit 360 Sitzen umfasst. Beide werden jeweils für eine Legislaturperiode von vier Jahren durch Direktwahlen bestimmt. Der Senat setzt sich aus je drei Senatoren pro Bundesstaat sowie einem Senator des Federal Capital Territory (FCT) zusammen. (ÖBA 11.2011)

Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 16.04.2011 wurde der Kandidat der PDP und bisherige Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 58,8 Prozent der Stimmen vor dem CPCKandidaten Muhammadu Buhari, auf den 32 Prozent der Stimmen entfielen. Jonathan hatte als Vizepräsident das Amt von dem im Mai 2010 verstorbenen Präsidenten Umaru Musa Yar'Adua übernommen. (AA 10.2012a)

Gouverneurs- und Senatswahlen fanden 2011 in 32 der 36 Provinzen sowie im FCT statt; die Regierungspartei People's Democratic Party (PDP) verlor in den überwiegend von Yorubabe wohnten Teilstaaten an den Action Congress of Nigeria (ACN). Von 83 neu gewählten Senatoren entfielen 54 auf die PDP, 18 auf den ACN, 6 auf den Congress for Progressive Change (CPC), 4 auf die All Nigeria Peoples Party (ANPP), 2 auf die Labour Party (LP) und 1 Senator auf die All Progressives Grand Alliance (APGA). (ÖBA 11.2011) In den 36 Bundesstaaten stellt die PDP derzeit 23 Gouverneure, der ACN 6, die ANPP drei, die APGA 2, die LP und der CPC je einen Gouverneur. (AA 10.2012a) Im Bundesparlament sind seit den Wahlen vom April 2011 neun Parteien vertreten. Die PDP verfügt in beiden Häusern über die absolute Mehrheit. Wichtigste Oppositionsparteien sind der ACN, der CPC und die ANPP. Fünf weitere Parteien sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit wenigen Abgeordneten vertreten. Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen für Politiker (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. (AA 10.2012a)

Nach den national und international kritisierten Wahlen von 2007 waren im Vorfeld der Wahlen 2011 verschiedene Wahlrechtsreformen durchgeführt worden. Außerdem wurde mit Professor Attahiru Jega ein respektierter neuer Vorsitzender der Nationalen Wahlkommission eingesetzt, der u. a. eine Neuregistrierung aller Wähler und mehr Transparenz im Wahlprozess - auch durch Beteiligung von Wahlbeobachtern - durchsetzte.

Die Wahlen vom April 2011 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz festgestellter Mängel als "die besten Wahlen seit 1999" bezeichnet. (AA 10.2012a)

Seit Jahren gibt es eine Verfassungsreformdebatte, in Gang gehalten vor allem durch Schwächen des Grundgesetzes in der Praxis wie auch durch Kritik an den starken zentralistischen Elementen. Andererseits bedürfen viele Bundesgesetze erst der Übernahme in das Recht der Bundesstaaten, was Reformen erschwert. Eine besondere Rolle spielt die Diskussion um die Verteilung der Öleinnahmen (sie bilden den Großteil der Staatseinnahmen); diese Gelder fließen zunächst der Föderation zu und werden dann nach einem festen Schlüssel auf Bund und Bundesstaaten verteilt. Ebenso wichtig im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass die verschiedenen Volksgruppen an der Macht in der Bundesregierung beteiligt werden können. Bisher ist das Projekt einer Verfassungsreform nicht vorangekommen. 2010 gelang zumindest erstmals seit 1999 eine Verfassungsänderung im Rahmen der Wahlreform. (AA 10.2012a)

Die ersten Monate im Amt gelang es Präsident Jonathan, die angespannte Situation im Nigerdelta etwas zu beruhigen. Darüber hinaus engagierte er sich dafür, die Wirtschaft anzukurbeln, in dem er u.a. den Kontakt mit den Regierungen der wirtschaftlich starken Länder Europas intensivierte. (GIZ 12.2012a)

Trotz des Engagements der Regierung Jonathans stellten die Konflikte mit der islamischen Bewegung "Boko Haram" sowie die Proteste gegen die Abschaffung der staatlichen Benzinpreissubventionen das Land vor eine innere Zerreißprobe. So übten die Anhänger der "Boko Haram" seit Juni 2011 vermehrt terroristische Anschläge in Nigeria aus, die bereits mehrere hundert Tote und Verletzte verursachten. Zudem protestierte die Bevölkerung massiv gegen die Abschaffung der Benzinpreissubventionen und legte durch Streiks in vielen Städten das Wirtschaftsleben des Landes lahm. (GIZ 12.2012a)

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (10.2012a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.4.2013 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2012a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 22.4.2013

  • Strichaufzählung
    ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria

Sicherheitslage

In Nigeria gibt es drei Gebiete mit Unsicherheit und Spannungen: Den Nordosten, wo die islamistische Gruppe Boko Haram aktiv ist; den Middle Belt, vor allem den Bundesstaat Plateau; und das Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück. (DACH 2.2013)

Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi und Sokoto, sowie den nördlichen Teil von Adamawa, angesichts von wiederholten Angriffen und Sprengstoffanschlägen militanter Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Kirchen und Moscheen. Infolge von Anschlägen Anfang August 2012 und im Januar 2013 in Okene wird auch vor Reisen in den Bundesstaat Kogi gewarnt. (AA 15.5.2013)

Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen der-zeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. (BMEIA 22.4.2013)

Das Auswärtige Amt rät dringend von Aufenthalten im Gebiet Suleja im Bundesstaat Niger ab. Hier wurde wie in Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe, Plateau und Bauchi vorübergehend ein Ausnahmezustand verhängt. Darüber hinaus können in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile). (AA 15.5.2013)

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (15.5.2013): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertigesamt.de/sid_73ABBA64B21991CD890534DAAADDF8D0/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/NigeriaSicherheit_node.html, Zugriff 22.4.2013

  • Strichaufzählung
    BMEIA - Bundesministerium für europäische und auswärtige Angelegenheiten (22.4.2013):
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-zlaender/nigeria-de.html, Zugriff 22.4.2013

  • Strichaufzählung
    DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (2.2013):
D-A-CH Factsheet - Nigeria

Nigerdelta und MEND

Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias. Bis zum Amnestieangebot im Jahr 2009 hat vor allem die Gruppe MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta) in der Region den bewaffneten Kampf gegen die Regierung geführt. Die MEND war auch noch zu späteren Zeitpunkten (bis Oktober 2010) für Angriffe und Attentate verantwortlich. (DACH 2.2013).

Größter Erfolg der Regierung Umaru Musa Yar'Aduas war im Jahr 2009 eben diese Amnestie für die Militanten im Nigerdelta, die von diesen mit großer Mehrheit angenommen wurde. Ob dies zu einer dauerhaften Beruhigung der Sicherheitslage in dieser Region führen wird, muss sich zeigen. Bislang wird die Amnestievereinbarung weitgehend eingehalten, so dass Kriminalität und Gewalt im Süden merklich zurückgegangen sind. (AA 10.2012a; vergleiche ÖBA 11.2011; vergleiche USDOS 19.4.2013)

Gemäß den Aussagen vieler Experten bleibt die Situation im Nigerdelta aber instabil. Es ist nicht ausgeschlossen, dass frustrierte Militante früher oder später wieder zu den Waffen greifen. (DACH 2.2013)

Bis Ende 2012 haben 26.368 ehemalige Militante vom Amnestieprogramm profitiert. Viele der ehemaligen Militanten haben eine Arbeitsausbildung oder Stipendien erhalten. (USDOS 19.4.2013)

Der ehemalige MEND-Führer Henry Okah wurde derweil im Frühjahr 2013 in Südafrika als Drahtzieher eines Sprengstoffanschlages der MEND im Oktober 2010 in Nigeria zu einer Haftstrafe verurteilt. (DACH 2.2013) Dies führte in jüngster Vergangenheit zu Angriffen, zu welchen sich wieder die MEND bekannt hatte: In Bayelsa wurden die Leichen von elf in einem Hinterhalt getöteten Polizisten gefunden. (BBC 10.4.2013)

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (10.2012a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.4.2013

  • Strichaufzählung
    BBC - British Broadcasting Corporation (10.4.2013): Nigeria police bodies found in Niger Delta after ambush, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-22093606#, Zugriff 16.5.2013

  • Strichaufzählung
    DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (2.2013):
    D-A-CH Factsheet - Nigeria

  • Strichaufzählung
    ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria

  • Strichaufzählung
    USDOS - United States Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, Zugriff 22.4.2013

Rechtsschutz/Justizwesen

Das nigerianische Rechtssystem ist von Rechtspluralismus geprägt.

Dadurch ist es äußerst komplex. Unterschiedliche Rechtsquellen sind:

Die Verfassung aus dem Jahr 1999; die Bundesgesetzgebung; die Gesetzgebung der 36 Bundesstaaten; das englische Recht; traditionelles Recht der unterschiedlichen ethnischen Gruppen und Gemeinden (v.a. in Standes- und Familienangelegenheiten); die Scharia in den zwölf nördlichen Bundesstaaten Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto, Yobe und Zamfara (betrifft nur Muslime). (DACH 2.2013) Scharia-Gerichte können auch Strafverfahren führen und etwa Körperstrafen aussprechen. (USDOS 19.4.2013)

Es gibt drei Bundesgerichte: den Supreme Court, den Court of Appeal und den Federal High Court. Zusätzlich gibt es in jedem Bundesstaat einen eigenen High Court, in manchen Bundesstaaten auch ein Scharia- oder traditionelles Berufungsgericht. Auf den unteren Ebenen finden sich Magistratsgerichte, Bezirksgerichte, Lokal-, Scharia- und traditionelle Gerichte. (DACH 2.2013) Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte. (USDOS 19.4.2013)

In der Realität ist die Justiz, trotz persönlich hoher Unabhängigkeit einzelner Richterinnen und Richter (AA 6.5.2012), relativ kompetenten und unabhängigen höheren Gerichten (FH 12.10.2012) und wiederholter Urteile gegen Entscheidungen der Administration, der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie von einzelnen politischen Führungspersonen ausgesetzt. Die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung behindert außerdem die Funktionsfähigkeit des Justizapparats. (AA 6.5.2012; vergleiche FH 12.10.2012; vergleiche USDOS 19.4.2013)

Das Justizministerium hat bezüglich der Ausbildung und der Länge der Dienstzeit der Richter auf Bundes- und Bundesstaatsebene strenge Richtlinien verfügt. Allerdings gibt es keine derartigen Vorschriften oder aber Überwachungsorgane für die Richter auf lokaler Ebene, was wiederum zu Korruption und Fehlverhalten führt. (USDOS 19.4.2013)

Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht. (AA 6.5.2012)

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben. (AA 6.5.2012)

Da Scharia-Gerichte auch Strafverfahren führen, können Huddud-Strafen (Prügel, Peitsche, Amputation, Steinigung) ausgesprochen werden. Urteile von Scharia-Gerichten können auch im formalen Rechtssystem angefochten werden (etwa beim Supreme Court). (USDOS 19.4.2013)

Zuletzt erregten Ermittlungen und Anklagen wegen so genannter Huddud-Straftatbestände weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als noch in den ersten Jahren nach der Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, da man mittlerweile davon ausgehen kann, dass entsprechende Verurteilungen im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und korrigiert werden. (AA 6.5.2012) Die Behörden haben von Scharia-Gerichten beschlossene Strafen oft nicht ausgeführt, da Berufungsverfahren lange dauern. In einigen Fällen bezahlten Verurteilte Strafen oder begaben sich in Haft, anstatt der Prügelstrafe zugeführt zu werden. Im Jahr 2012 gab es keine Berichte über Urteile nach Strafverfahren vor Scharia-Gerichten. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (6.5.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

  • Strichaufzählung
    DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (2.2013):
    D-A-CH Factsheet - Nigeria

  • Strichaufzählung
    FH - Freedom House (12.10.2012): Freedom of the Press 2012 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/507bcae2c.html, Zugriff 23.4.2013

  • Strichaufzählung
    USDOS - United States Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, Zugriff 22.4.2013

Sicherheitsbehörden

Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Polizei (AA 6.5.2012). Die nigerianische Polizei (NPF) untersteht dem Generalinspektor der Polizei, der vom Präsidenten eingesetzt wird und für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich ist. Diesem unterstehen Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte in jedem Bundesstaat. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden. (USDOS 19.4.2013)

Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, State Security Service (SSS) sowie paramilitärische Einheiten (die so genannten Rapid Response Squads) eingesetzt. (AA 6.5.2012)

Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des SSS das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. (USDOS 19.4.2013)

Dem SSS wird kein hoher Standard an Professionalität und Integrität ausgestellt. (ÖBA 11.2011)

Da die Polizei oft nicht in der Lage war, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verließ sich die Regierung in vielen Fällen auf Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel entsandte der Präsident im Jahr 2012 als Reaktion auf die Angriffe der Boko Haram das Militär, die Joint Task Force und die Special Task Force in die Bundesstaaten Bauchi, Borno, Kano, Kaduna, Plateau und Yobe. Weil die lokale Polizei die ethnisch-religiöse Gewalt in Jos und Kaduna nicht unterbinden konnte, wurden auch dorthin derartige Einheiten entsendet. (USDOS 19.4.2013)

Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen Professionalität konstatiert. Unter diese Behörde fällt die Zuständigkeit für Dekret 33. (ÖBA 11.2011)

Die NPF, das SSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle. (USDOS 19.4.2013) Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus. Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist durch immer wieder gemeldete Fälle von widerrechtlichen Tötungen, Folter und unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft unterentwickelt. (ÖBA 11.2011) Der neue Generalinspektor der Polizei, Mohammed Abubakar, begründet die schlechte Performance und die Korruption bei der Polizei mit dem Mangel an politischer Unterstützung und Budget, schlechten Arbeitsbedingungen, fehlenden Anreizen und einer niedrigen Moral. Nur ein Teil des tatsächlich vorgesehenen Budgets erreicht tatsächlich die Polizeistationen. (USDOS 19.4.2013; vergleiche AA 6.5.2012)

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (6.5.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

  • Strichaufzählung
    ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria

  • Strichaufzählung
    USDOS - United States Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, Zugriff 22.4.2013

Vigilante Gruppen und Hisbah

In verschiedenen Regionen des Landes haben sich bewaffnete Organisationen in Form von "ethnischen Vigilantegruppen" gebildet, z. B. der Odua People's Congress (OPC) im Südwesten oder die Bakassi Boys im Südosten. Bei diesen Gruppen kann man sich gegen Zahlung eines Schutzgeldes "Sicherheit" erkaufen. Die Behörden reagieren unterschiedlich auf die "Vigilantes": Im Bundesstaat Lagos ging die Polizei gegen den OPC vor, im Osten des Landes wurde die Existenz dieser Gruppen dagegen von einigen Gouverneuren begrüßt. Die Polizei arbeitet zum Teil mit ihnen zusammen. Generell scheint die Bedeutung der Vigilantes in Städten etwas abzunehmen, in einigen ländlichen Regionen haben sie aber weiterhin eine dominante Machtposition. (AA 6.5.2012)

In verschiedenen Bundesstaaten überwacht die Hisbah-Polizei (siehe auch Abschnitt 16) die Einhaltung der religiösen Vorschriften. In Kano wird sie direkt durch den Bundesstaat betrieben, während sie in anderen Bundesstaaten ähnlich den nichtstaatlichen Bürgerwehren organisiert ist. Die Hisbah wurde vom Obersten Gericht zwar als verfassungswidrig bezeichnet, da polizeiliche Aufgaben ausschließlich in die Zuständigkeit des Bundes fallen, sie hat ihre Tätigkeit jedoch bisher nicht eingestellt, sondern wurde lediglich umorganisiert. Der Gouverneur von Kano State begründete dies damit, dass die Hisbah keine polizeilichen, sondern gesellschaftlich-moralische Aufgaben und Befugnisse wahrnehme. An sich sollte von der Hisbah keine unmittelbare Gefahr für die Bevölkerung ausgehen, da sie der regulären Polizei untergeordnet und in der Regel unbewaffnet ist. Allerdings kommt es immer wieder zu Kompetenzüberschreitungen sowie zur nicht zulässigen Anwendung islamischer Gesetze und Verhaltensregeln auf Nichtmuslime. (AA 6.5.2012)

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (6.5.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

Folter und unmenschliche Behandlung

Auch wenn die Verfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, wird Folter nicht kriminalisiert. Sicherheitsbeamte (Polizisten, Soldaten und Angehörige des SSS) foltern regelmäßig, schlagen und misshandeln Demonstranten, Verdächtige und Personen in Haft. Die Polizei versuchte mittels Misshandlungen auch Geld zu erpressen. Oft wurde Folter auch angewendet, um Geständnisse zu erpressen. (USDOS 19.4.2013; vergleiche ÖBA 11.2011)

Entgegen nationalen Gesetzen und dem Völkerrecht wurden unter Folter erzwungene Geständnisse vor Gericht als Beweismittel anerkannt. (AI 24.5.2012) Die Polizei ist auch häufig in andere Menschenrechtsverletzungen, wie hunderte extralegale Tötungen und willkürliche Verhaftungen involviert. (HRW 31.1.2013; vergleiche AI 24.5.2012)

Die Joint Task Force (JTF) im Nigerdelta aber vor allem jene in den nördlichen Bundesstaaten wendete bei Razzien gegen militante Gruppen und Verdächtige exzessiv Gewalt an. Dies führte zu Todesopfern, Verletzten, Vergewaltigungen, Vertreibungen und anderen Vergehen. (USDOS 19.4.2013)

Im Rahmen des Feldzugs gegen Boko Haram haben die Sicherheitskräfte mit harter Hand agiert. Im Jahr 2012 haben Sicherheitskräfte hunderte der Mitgliedschaft bei Boko Haram Verdächtigte oder Bewohner von durch Offensiven betroffenen Gebieten getötet. Die Täter gehen meist straffrei. (HRW 31.1.2013; vergleiche ÖBA 11.2011; AI 24.5.2012)

Die Polizeikräfte haben, glaubwürdigen Berichten zufolge, auch sexuelle Gewalt angewendet. (USDOS 19.4.2013)

Die Polizeiführung versucht in begrenztem Maße gegenzusteuern und veranstaltet zusammen mit Nichtregierungsorganisationen Menschenrechtskurse und Fortbildungsmaßnahmen. Die harsche Zurückweisung eines 2009 veröffentlichten Berichts von Amnesty International, der der Polizei ebenfalls Folter, extralegale Tötungen und Verschwindenlassen vorwarf, verdeutlichte jedoch einmal mehr, dass menschenrechtliche Fragen für die Polizeiführung keine besondere Priorität haben. (AA 6.5.2012)

Immerhin wurde im Juli eine E-Mail-Adresse eingerichtet, an welche Bürger Meldungen über Polizeigewalt und Misshandlungen richten können. Außerdem haben seit der Einführung von Menschenrechtsbeauftragten an den Polizeistationen diese mehr als 1.000 Fälle registriert, von welchen 500 behandelt worden waren. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (6.5.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

  • Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (24.5.2012): Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link/217517/339424_de.html, Zugriff 13.5.2013

  • Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/238819/361831_de.html, Zugriff 9.4.2013

  • Strichaufzählung
    ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria

  • Strichaufzählung
    USDOS - United States Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, Zugriff 22.4.2013

Korruption

Das Gesetz sieht für Korruption Strafen vor. Allerdings setzt die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um und Beamte gehen bei korrupten Aktivitäten oft straffrei aus. Die massive, weitverbreitete und tiefgreifende Korruption betrifft alle Ebenen in den Behörden und bei den Sicherheitskräften. (USDOS 19.4.2013) Die Korruption bleibt nach wie vor ein wichtiges Entwicklungshindernis Nigerias. In der Bekämpfung der Korruption sind seit dem Beginn der Vierten Republik im Jahre 1999 nur wenige Erfolge zu verzeichnen. (GIZ 12.2012a)

Es gab die weitverbreitete Auffassung, dass Richter leicht zu bestechen seien und Prozessparteien sich daher nicht auf Gerichte verlassen sollten, um ein unparteiisches Urteil zu erhalten. Die Bürger mussten sich auf lange Verzögerungen einstellen und berichteten davon, dass Justizangestellte für eine Beschleunigung der Fälle oder genehme Urteile Schmiergeld forderten. (USDOS 19.4.2013)

Bei der Polizei grassiert die Korruption. Berichte über die Eintreibung von Geldern an Straßensperren nahmen ab, nachdem der Generalinspektor der Polizei die Schließung aller Polizeistraßensperren verlautbarte. Allerdings gibt es in einigen Regionen nach wie vor illegale Straßensperren. Der Generalinspektor hat auch versucht, die Police Monitoring Unit zu stärken, die zu Kontrolle von Polizisten eingerichtet worden war. Die Einheit bleibt jedoch ineffektiv und es kam zu keinen Verhaftungen. Zwar konnten Staatsbürger Korruptionsvorwürfe bei der NHRC (National Human Rights Commission) einbringen, doch wurde diese in keinem Fall aktiv. (USDOS 19.4.2013)

Die Anti-Korruptions-Bemühungen der EFCC (Economic and Financial Crimes Commission) und der Independent Corrupt Practices and Other Related Offenses Commission (ICPC) sind größtenteils ineffektiv. Letztere halt ein breites Mandat bezüglich der Verfolgung aller Formen von Korruption, während erstere auf Finanzdelikte beschränkt ist. Trotz ihres breiten Mandats hat die ICPC seit ihrer Gründung im Jahr 2000 erst 60 Verurteilungen erreicht. (USDOS 19.4.2013)

Die EFCC hat im Kampf gegen die Wirtschafts- und Drogenkriminalität einige Erfolge zu verzeichnen. Aufgrund der Bemühungen gegen die Korruption konnte Nigeria auf dem Korruptionsindex 2012 von Transparency International von 182 untersuchten Staaten auf Platz 143 avancieren. Im Vorfeld der Wahlen 2011 hat die EFCC zudem korrupte Politiker von den Wahlen ausschließen lassen. (GIZ 2012a) Allerdings gab der Vorsitzende der EFCC, Ibrahim Lamorde, im März 2012 bekannt, dass die Kommission selbst korrupt sei und einer "Reinigung" bedürfe. Unter Lamorde brachte die EFCC weitere prominente öffentlich Bedienstete vor Gericht. Nach einem im April 2012 veröffentlichten Bericht des Repräsentantenhauses über die Veruntreuung bzw. durch Korruption verlorene Summe von 6,8 Milliarden US-Dollar aus dem Fuel Subsidy Program hat die EFCC bereits im Juli 20 Untersuchungen eingeleitet und Ende 2012 in 50 Fällen Anklage erhoben. Bisher ist es noch zu keinen Verurteilungen gekommen. Auch gegen zahlreiche andere Prominente (u.a. ehemalige Minister und Gouverneure) ist es in anderen Fällen zu Anklagen gekommen bzw. wurden diese verhaftet. (USDOS 19.4.2013)

Im August 2012 begann das Code of Conduct Bureau (CCB) die persönliche Finanzsituation der 36 Gouverneure der Bundesstaaten und der aktiven Minister zu überprüfen. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

  • Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2012a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 22.4.2013

  • Strichaufzählung
    USDOS - United States Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, Zugriff 22.4.2013

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. Sie beobachten die Menschenrechtslage, recherchieren zu Vorwürfen und veröffentlichen ihre Erkenntnisse. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe. (USDOS 19.4.2013; vergleiche ÖBA 11.2011; vergleiche AA 6.5.2012)

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (6.5.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

  • Strichaufzählung
    ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria

  • Strichaufzählung
    USDOS - United States Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, Zugriff 22.4.2013

Ombudsmann

Die Aufgabe der National Human Rights Commission (NHRC) ist die Beobachtung der Menschenrechtslage und der Schutz der Menschenrechte. Die NHRC verfügt über Niederlassungen in den sechs politischen Zonen des Landes. Sie veröffentlicht periodische Berichte über spezifische Menschenrechtsverletzungen (u.a. Folter oder Haftbedingungen). Aufgrund der schlechten Budgetierung sind die Aktivitäten der NHRC eingeschränkt. Seit 2011 ist die Kommission allerdings mit einem eigenen Gesetz legitimiert und ihre Unabhängigkeit gesetzlich festgeschrieben. Auch die Geldzuweisungen wurden geregelt. Das Gesetz sieht außerdem eine höhere Anerkennung für Ergebnisse und Beschlüsse der NHRC vor. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

  • Strichaufzählung
    USDOS - United States Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, Zugriff 22.4.2013

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Situation hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 deutlich verbessert - Freilassung politischer Gefangener, Presse- und Meinungsfreiheit, keine Vollstreckung der Todesstrafe, allerdings keine Abschaffung. Auch wenn sich die Regierung ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind, bekennt, bleiben viele menschenrechtliche Probleme wie Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtsspraxis, Entführungen und Geiselnahmen und insbesondere das Problem des Frauen- und Kinderhandels ungelöst. Daneben ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen von Vertretern der Staatsmacht nicht verlässlich gesichert und es besteht weitgehende Straflosigkeit bei Verstößen durch Angehörige der Sicherheitskräfte sowie bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus. (ÖBA 11.2011; vergleiche AA 10.2012a)

Nigeria unterzeichnete und ratifizierte zahlreiche spezifische Abkommen in Bezug auf Menschenrechte innerhalb des Rahmens der ECOWAS, der Afrikanischen Union, sowie der Vereinten Nationen; wobei die Inkorporierung ins innerstaatliche Recht unterschiedlich fortgeschritten ist. (ÖBA 11.2011)

  • Strichaufzählung
    International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights (CESCR); Ratified

  • Strichaufzählung
    International Covenant on Civil and Political Rights (CPPR);
Ratified

  • Strichaufzählung
    International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination (CERD); Ratified

  • Strichaufzählung
    Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women (CEDAW); Ratified

-Optional Protocol to the Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women (CEDAW-OP); Ratified

  • Strichaufzählung
    Convention Against Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CAT); Ratified

  • Strichaufzählung
    Optional Protocol to the Convention Against Torture (CAT-OP); signed

  • Strichaufzählung
    Convention on the Rights of the Child (CRC); Ratified

  • Strichaufzählung
    Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the involvement of children in armed conflict (CRC-OP-AC); Signed

  • Strichaufzählung
    Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the sale of children, child prostitution and child pornography (CRC-OP-SC); Signed

  • Strichaufzählung
    Rome Statute of the International Criminal Court; Ratified

  • Strichaufzählung
    African Charter on Human and People's Rights; Ratified

  • Strichaufzählung
    Protocol to the African Charter on Human and People's Rights on the Establishment of an African Court on Human and Peoples' Rights;

  • Strichaufzählung
    Protocol to the African Charter on Human and Peoples' Rights on the Rights of Women in Africa; Ratified

  • Strichaufzählung
    African Charter on Rights and Welfare of the Child; Ratified (ÖBA 11.2011)

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (10.2012a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.4.2013

  • Strichaufzählung
    ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria

Haftbedingungen

Das Nigerian Prison Service hat im März 2012 eine Statistik veröffentlicht, wonach sich in diesen Haftanstalten 50.920 Häftlinge befinden. Davon waren rund zwei Prozent weiblich und ein Prozent minderjährig. Die Bedingungen in Haftanstalten bleiben hart und lebensbedrohend. Die Häftlinge leiden unter massiver Überbelegung, Nahrungsmittelknappheit, inadäquater medizinischer Versorgung. Die meisten der 234 Haftanstalten des Landes sind 70 oder 80 Jahre alt und es mangelt dort an grundlegender Infrastruktur. Es kommt zu Bedrohungen, Erpressungen und Misshandlungen seitens des Gefängnispersonals. Manchmal werden Häftlinge beiderlei Geschlechts gemeinsam gehalten - vor allem im ländlichen Raum. Jugendliche werden oft gemeinsam mit Erwachsenen gehalten. (USDOS 19.4.2013)

Monitoring-Besuche durch die National Human Rights Commission (NHRC) finden statt. Die Kommission stellt auch einen jährlichen Bericht über die Haftanstalten zusammen. Auch das Justizministerium überprüft die Gefängnisse. Die Regierung gestattete externes Monitoring von Haftanstalten, allerdings gelang es dem nigerianischen Roten Kreuz nicht, regelmäßige Besuche durchzuführen. Die Regierung unternahm im Jahr 2012 keine Verbesserungen bei den Haftanstalten. Allerdings versuchten einzelne Gefängnisverwaltungen Geld von NGOs und religiösen Organisationen zu sammeln. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

  • Strichaufzählung
    USDOS - United States Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, Zugriff 22.4.2013

Todesstrafe

An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest. Im Jahr 2010 wurden 151 Todesurteile ausgesprochen. Die Vollstreckung ist jedoch seit 2006 de facto ausgesetzt. (AA 6.5.2012)

Die Todesstrafe gilt für Verbrechen wie Mord und bewaffneten Raub (UKHO 1.2013; vergleiche TDPP ohne Datum) sowie seit Juni 2012 für die Unterstützung von Terrorismus mit Todesopfern. (AI 24.5.2012) Im September erklärte der High Court des Bundesstaates Lagos die Verhängung der Todesstrafe über vier Häftlinge und die veranschlagten Exekutionsmethoden (Hängen und Erschießen) für verfassungswidrig. (TDPP ohne Datum) Im Jahr 2011 sind 72 Menschen zum Tode verurteilt worden. Insgesamt gab es 982 Menschen in den Todeszellen, davon 16 Frauen. (AI 24.5.2012)

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (6.5.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

  • Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (24.5.2012): Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link/217517/339424_de.html, Zugriff 13.5.2013

  • Strichaufzählung
    TDPP - The Death Penalty Project (ohne Datum): Nigeria, http://www.deathpenaltyproject.org/where-we-operate/africa/nigeria/, Zugriff 25.4.2013

  • Strichaufzählung
    UKHO - United Kingdom Home Office (1.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, - http://www.refworld.org/docid/5108f3a72.html, Zugriff 22.4.2013

Religionsfreiheit

Freie Religionswahl und Religionsausübung sind in Kap. römisch IV, Artikel 38, der Verfassung verankert. Die Regierung achtete Religionsfreiheit in der Praxis (ÖBA 11.2011; vergleiche USDOS 30.7.2012; vergleiche UKHO 1.2013).

Einzelne Bundesstaatsregierungen, Einzelpersonen und Gruppen außerhalb der Regierung begingen diesbezüglich manchmal Gesetzesbruch. (USDOS 30.7.2012)

Diese von lokalen politischen Akteuren geschürte Gewalt bleibt straflos, (ÖBA 11.2011) weshalb sich die Umsetzung der verfassungsmäßig gesicherten Religionsfreiheit schwierig gestaltet. (GIZ 12.2012c)

Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Regierung die Lage hinsichtlich des Schutzes des Rechtes auf Religionsfreiheit verschlechtern oder verbessern würde. Insgesamt gelingt es der Regierung nicht, kommunale Gewalt einzudämmen, Vergehen zu untersuchen und Schuldige zu verurteilen. Insgesamt herrscht diesbezüglich ein Klima der Straffreiheit. Von derartiger Gewalt betroffen waren politische und ethnische Rivalen, Geschäfte, Wohnhäuser, Kirchen, Moscheen und ländliche Gemeinden. (USDOS 30.7.2012)

Die Verfassung verbietet Gebietskörperschaften ethnischen oder religiösen Gruppen Vorrechte einzuräumen, in der Praxis bevorzugen Bundesstaaten in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. (ÖBA 11.2011)

Es gibt Berichte über gesellschaftliche Vergehen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Orientierung, des Glaubens oder aufgrund der Religionsausübung. (USDOS 30.7.2012)

Vier Staaten mit erweitertem Scharia-Geltungsbereich (Zamfara, Niger, Kaduna, Kano) haben private Gruppen wie die Hisbah zur Rechtsdurchsetzung ermächtigt und gewähren dafür staatliche Zuschüsse. In bestimmten Fällen sind diese Gruppen ermächtigt, Verhaftungen vorzunehmen. Bislang beschränkt sich ihre Zuständigkeit in erster Linie auf Verkehrsdelikte und die Marktaufsicht. Auch wenn der erweiterte Scharia-Geltungsbereich auf Nicht-Muslime keine Anwendung findet, sind diese durch bestimmte durch den Moralkodex inspirierte Sitten (etwa Geschlechtertrennung in öffentlichen Schulen, Gesundheitseinrichtungen und Verkehrsmitteln) betroffen. (ÖBA 11.2011)

Personen, die Angst vor der Scharia-Gerichtsbarkeit haben, haben auch das verfassungsmäßige Recht, dass ihre Fälle im formalen Rechtssystem behandelt werden. Personen, die Angst vor Hisbah-Gruppen (lokale Scharia-Gruppen in Nordnigeria) haben, können eine innerstaatliche Fluchtalternative in Gebieten in Anspruch nehmen, wo diese Gruppen nicht tätig sind oder keinen Einfluss haben. (UKHO 1.2013)

Jene Personen, die sich vor einer Verfolgung durch Boko Haram fürchten, sollten in der Lage sein, sich Schutz bei Behörden zu suchen oder eine innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb Nordnigerias in Anspruch zu nehmen, wo Angriffe der Boko Haram weniger häufig vorkommen. (UKHO 1.2013)

Quellen:

  • Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2012c): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 22.4.2013

  • Strichaufzählung
    ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria

  • Strichaufzählung
    UKHO - United Kingdom Home Office (1.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5108f3a72.html, Zugriff 22.4.2013

  • Strichaufzählung
    USDOS - United States Department of State (30.7.2012): 2011 International Religious Freedom Report - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/223380/344998_de.html, Zugriff 22.4.2013

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränkten Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein. Betroffen waren Gebiete, wo terroristische Angriffe stattfanden (Bauchi, Borno, Kano, Kogi, Kaduna, Plateau und Yobe) und ethnisch-religiöse Gewaltausbrüche vorkamen (Teile von Kaduna und Plateau). Es gibt auch weiterhin illegale Straßensperren und Kontrollpunkte, bei welchen Polizisten Geld von Reisenden verlangen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an. (USDOS 19.4.2013)

Alle Bürger haben das Recht, in jedem Landesteil zu leben. Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. (AA 6.5.2012; vergleiche AGH 17.11.2011; vergleiche USDOS 19.4.2013)

Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Ibo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund interethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung - mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen - feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind, wodurch innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen. Selbst in nördlichen Bundesstaaten stellen die Hausa zwar die größte Ethnie, aber mitunter weniger als 50 Prozent der Bevölkerung. Igbo (Christen aller Denominationen) kontrollieren im Norden nahezu uneingeschränkt den Kleinhandel und haben Kirchen und Versammlungsräume errichtet. (ÖBA 11.2011)

Lokale Regierungen diskriminierten jedoch regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigte gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (6.5.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

  • Strichaufzählung
    AGH - Asylgerichtshof (17.11.2011): Erkenntnis, Geschäftszahl A14 401807-1/2008 Spruch A14 401.807-1/2008/15E

  • Strichaufzählung
    ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria

  • Strichaufzählung
    USDOS - United States Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, Zugriff 22.4.2013

Meldewesen

Insgesamt kann ein weitgehendes Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden festgehalten werden. Dies ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen". (ÖBA 11.2011)

Ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. (ÖBA 11.2011)

Im "Sheriffs and Civil Process Act" Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen. (ÖBA 11.2011)

Quellen:

  • Strichaufzählung
    ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria

Grundversorgung/Wirtschaft

Nigeria ist nach Südafrika die zweitwichtigste Volkswirtschaft Afrikas. Dies verdankt das Land vor allem seinen reichhaltigen Bodenschätzen wie bspw. Zinn, Eisen-, Blei-, Zinkerz, Kohle und Kalk. Die nigerianische Wirtschaft wird dabei von der Erdöl- und Erdgasförderung dominiert. Über 80 Prozent der gesamten Bundeseinnahmen, 90 Prozent der Exporterlöse und 35 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erdölgeschäften. Die nigerianische Wirtschaft ist also in einem besonders hohen Maße vom Erdöl abhängig und reagiert deshalb empfindlich auf negative Entwicklungen des Weltmarktpreises für Erdöl. Seit 2004 profitiert das Land von den sprunghaft ansteigenden Erdölpreisen. Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. USD aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. USD zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist. (GIZ 12.2012b)

Nigeria ist ein agrarisches Land, aber die Konzentration auf Erdöl und Erdgas hat zur Vernachlässigung der Landwirtschaft geführt. Über 70 Prozent der arbeitenden Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Der Sektor erwirtschaftete 2011 etwa 42,2 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP). Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie sog. Cash Crops (Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam) für den Export. Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung. (GIZ 12.2012b)

Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 23,7 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP) Nigerias aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. (GIZ 12.2012b)

Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport). Von insgesamt 200.000 Straßenkilometer landesweit sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Mit dem Eisenbahnnetzmodernisierung Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde bereits 2006 begonnen. (GIZ 12.2012b)

Verschiedene Studien des National Bureau of Statistics (NBS), der Central Bank of Nigeria (CBN), des National Directorate for Employment (NDE), des National Manpower Board und des Centre for Investment, Sustainable Development, Management and Environment haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind. (IOM 8.2012) Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. (ÖBA 11.2011)

Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME [Small and medium enterprises] -freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria. (IOM 8.2012)

Das Projekt zur Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Nigeria (AVRR Nigeria) wurde mit 1. Juli 2012 für ein weiteres Jahr verlängert. Teilnehmer an dem Projekt, die vor dem 30. Juni 2012 zurückgekehrt sind, haben bis Ende des Jahres Zeit, die von ihnen gewählten Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Rückkehrer, die ab dem 1. Juli 2012 zurückkehren, können als Teilnehmer der neuen Projektphase bis 30. Juni 2013 unterstützt werden. Die Unterstützung der Projektteilnehmer durch IOM Lagos ist bei der Umsetzung der Reintegrationsunterstützungsmaßnahmen unerlässlich. Die Kollegen des IOM Lagos Teams assistieren nicht nur in der Praxis (z.B. beim Anmieten von Geschäftslokalen, dem Ankauf von Waren, etc.), sondern bieten vielen auch moralische Unterstützung, sich möglichst gut wieder in Nigeria zurechtzufinden. Kontakt: Abteilung für Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration, IOM Länderbüro Wien, Nibelungengasse 13/4, 1010 Wien, +43 (0) 1 585 3322 28 (IOM 6.2012)

Die Chancen einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem Beziehungen. Man ist als "Arbeitssuchender" auf das soziale Netz der afrikanischen Großfamilie angewiesen und wandert in drei bis sechsmonatigen Abständen von Verwandten zu Verwandten und versucht, Beschäftigung zu finden. (ÖBA 11.2011)

Der gesetzlich garantierte monatliche Mindestlohn wurde im Zuge der Wahlversprechen 2011 für öffentlich Bedienstete von 5.500 Naira (ca. 27 Euro) auf 18.000 Naira (ca. 90 Euro) erhöht; bis dato allerdings noch nicht in allen 36 Bundesstaaten auch ausbezahlt. Nach starken Protesten der Gewerkschaften wurde diese Erhöhung auch für den Privatsektor "fiktiv" übernommen und soll zumindest für Firmen mit mehr als 50 Beschäftigten gelten. Im landwirtschaftlichen sowie privaten Bereich (Haushaltshilfen) und im Kleingewerbe sind nach wie vor 1.000 (Landwirtschaft) bzw. 4.000-6.000 Naira monatlich der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmer z.T. auch nur für Kost und Quartier bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt. Das Durchschnittseinkommen von 70 Prozent der Gesamtbevölkerung liegt unter einem US-Dollar pro Tag. Diese Zahl ist unter anderem auch dadurch bedingt, dass im ländlichen Raum der Tauschhandel noch üblich ist und Unterkunft und Verpflegung durch eigenen Grund und Boden häufig gewährleistet sind. (ÖBA 11.2011)

Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. So wird für eine rund 30 Zentimeter lange Yam-Wurzel, von der sich eine erwachsene Person zwei Tage lang ernähren kann, je nach Region und Saison ein Preis von 50-200 Naira berechnet (ca. 0,25-1 Euro). Die Preise für ein Einzelzimmer mit gemeinsamer Küche und Waschmöglichkeit schwanken von monatlich 500-10.000 Naira (ca. 2,50-50 Euro) je nach Dorf bzw. Stadt in einem Nicht-Ballungsgebiet. In den Außenbezirken von Abuja werden pro Monat für ein Zimmer mit gemeinsamer Koch- und Waschgelegenheit rund 3000 Naira (ca. 15 Euro) berechnet, so ferne die Miete für ein Jahr im Voraus entrichtet wird. (ÖBA 11.2011)

Die Gouverneure der Bundesstaaten schaffen laufend Arbeitsplätze für die Jugend. Exemplarisch hat die Regierung des Bundesstaates Ekiti (Yoruba) 2.500 Personen nach einer zehntägigen Schulung in "leadership and entrepreneurial skills" in verschiedenen staatlichen Institutionen eingestellt. Es ist geplant, 20.000 dieser "jobs" in den nächsten vier Jahren zu schaffen. "YouWin" (Youth Enterprise with Innovation in Nigeria) ist die große - mit 50 Milliarden Naira - dotierte Jugendbeschäftigungsinitiative des Staatspräsidenten, die mit großem medialen Aufwand im Oktober 2011 gestartet wurde. Es sollen damit zwischen 80.000 und 110.000 neue (selbständige) Unternehmer/Arbeitsplätze geschaffen werden. Jugendliche (Altersgrenze 40) können Geschäftspläne einreichen und Startgelder für ihre Projekte aus diesem Fond erhalten. Zeitgleich plant der neu ernannte Energieminister eine Ausweitung der Stromversorgung mit Neuerrichtung sowie Rehabilitierung der nur teilweise funktionierenden Stromwerke. (ÖBA 11.2011)

Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat. (GIZ 12.2012b)

Quellen:

  • Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2012b): Nigeria - Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 22.4.2013

  • Strichaufzählung
    IOM - International Organization for Migration (8.2012):
    Länderinformationsblatt Nigeria, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/15489293/15932186/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2012%2C_deutsch.pdf?nodeid=15932187&vernum=-2, Zugriff 9.4.2013

  • Strichaufzählung
    IOM - International Organization for Migration (6.2012): AVRR Newsletter

  • Strichaufzählung
    ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria

Medizinische Versorgung

Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich. Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird. (IOM 8.2012)

Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt. Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer. (IOM 8.2012)

Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene mit europäischen Standard nur vereinzelt in städtischen Zentren vergleichbar. (ÖBA 11.2011)

Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. (IOM 8.2012)

Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. (IOM 8.2012)

Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Vorbeugeimpfaktionen werden von Internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber (v.a. im muslimischen Norden) auf religiös und kulturell bedingten Widerstand. (ÖBA 11.2011)

Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen. (IOM 8.2012)

Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von Naira 20.- bis 50.- (EUR 0,1 bis 0,25) ein:

Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung; im ländlichen Bereich werden "herbalists" und traditionelle Heiler konsultiert. (ÖBA 11.2011)

Quellen:

  • Strichaufzählung
    IOM - International Organization for Migration (8.2012):
    Länderinformationsblatt Nigeria, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/15489293/15932186/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2012%2C_deutsch.pdf?nodeid=15932187&vernum=-2, Zugriff 9.4.2013

  • Strichaufzählung
    ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria

Behandlung nach Rückkehr

Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria alleinwegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. (AA 6.5.2012)

Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist. (ÖBA 11.2011)

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. (AA 6.5.2012)

Es handelt sich nach übereinstimmender Einschätzung befreundeter EU-Botschaften um "totes" Recht. (ÖBA 11.2011)

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (6.5.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

  • Strichaufzählung
    ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria

Dokumente

Infolge des Fehlens eines geordneten staatlichen Personenstandswesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden nicht möglich. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit, bestätigt u. a. durch eine offizielle Erklärung des nigerianischen Außenministeriums vom Juli 2009 und erneut vom März 2010, wonach die Fälschungsrate bei nigerianischen Personenstandsdokumenten mindestens 80 Prozent beträgt, ist somit die "formale Bestätigung" der Echtheit der Unterschrift oder eines Siegels eines ausländischen Ministeriums nicht geeignet, um eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vornehmen zu können. (ÖBA 11.2011)

Eine tatsächliche Überprüfung der Identität ist nahezu unmöglich bzw. kann nur durch fallbezogene Recherche vor Ort versucht werden, diese zu ermitteln. Von einer Feststellung der Identität nigerianischer Staatsbürger unter alleiniger Berücksichtigung von Schulzeugnissen, Dienstausweisen und ähnlichen untauglichen Vorlagen ist gänzlich abzuraten. Andererseits muss auch bei der Identitätsfestlegung anhand vorgelegter offizieller Dokumente darauf Acht gegeben werden, dass selbige zumindest Originaldokumente sind. Und schlussendlich muss hinsichtlich der hier gewonnenen Erkenntnisse festgehalten werden, dass selbst im Falle der Verifikation eines biometrischen Reisepasses keineswegs die Identität der Person gewährleistet ist. (BAA 11.8.2011)

Quellen:

  • Strichaufzählung
    BAA - Bundesasylamt/Staatendokumentation (11.8.2011): Analyse Nigeria - Dokumente

  • Strichaufzählung
    ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria

römisch II.3. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger ist, hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich im Verfahren vor dem Asylgerichtshof diesbezüglich keine Zweifel ergeben.

Die Feststellungen zum aktuellen gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers beruhen auf der Aktenlage sowie auf dem Umstand, dass für ihn keine aktuellen gegenteiligen medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht wurden.

Die Feststellungen zu seiner familiären und persönlichen Lebenssituation in Österreich ergeben sich aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie durch aktuelle Abfragen im Betreuungsinformationssystem bzw. dem Zentralen Melderegister sowie des Strafregisters vom 09.12.2013.

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen im Beschwerdeverfahren nicht inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Nigeria zugrunde gelegt werden konnten.

Bezüglich der geltend gemachten Fluchtgründe und ihrer Glaubhaftigkeit ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Asylgerichtshofes zu verweisen, wonach es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Fremden selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Für die Glaubhaftmachung sind insbesondere folgende Faktoren ausschlaggebend:

dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren,

dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde,

dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen,

dass der Antragsteller internationalen Schutz (bzw. Asyl) zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam nach gesamtheitlicher Würdigung aus folgenden Gründen zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen sowie nicht den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention genügen:

Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer persönlich in höchstem Maße unglaubwürdig ist, wenn dieser einerseits verschiedene Namen angibt, zu seinem Einreiseweg keinerlei konkrete Angaben tätigen will und auch andererseits klar unrichtige Angaben seinen Geburts- und Wohnort im Heimatland betreffend tätigt, indem er angibt, dass er aus Gombe in Bauchi State stamme. Da Gombe aber in Gombe State, dem Nachbarstaat von Bauchi State, liegt, zeigt der Beschwerdeführer hier bereits, dass er an wahrheitsgemäßen Angaben und einem ordnungsgemäßen Asylverfahren nicht interessiert ist und auch nicht bereit ist, entsprechend an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Selbst bei dem behaupteten sehr geringen Bildungsniveau wäre der Beschwerdeführer den Erfahrungen des entscheidenden Senates nach nämlich durchaus in der Lage, konkret seine Herkunft, nämlich Ortschaft/Stadt und Staat, zu bezeichnen. Dass der Beschwerdeführer kein Interesse an einem in Österreich ordnungsgemäß durchgeführten Asylverfahren hat, zeigt auch, dass das Asylverfahren wiederholt mangels aufrechter Meldeadresse eingestellt werden musste und der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auch sonst die Gesetze missachtet, indem er drei Mal, zuletzt im Jahr 2013, strafrechtlich wegen Drogenhandels verurteilt werden musste. Dieses grundsätzlich ablehnende Verhalten des Beschwerdeführers widerspricht aber jedenfalls jenem, welches von einem tatsächlich Schutzsuchenden erwartet werden darf.

Wie bereits das Bundesasylamt ausgeführt hatte, vermochte der Beschwerdeführer aber auch mit den Schilderungen hinsichtlich seiner Gründe für die Ausreise eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht annähernd glaubwürdig darzulegen. Seine Behauptung einer konkreten Verfolgung in der Heimat kann nur als ein konstruierter Sachverhalt gewertet werden, der aufgrund eines in hohem Maße oberflächlichen und wenig substantiierten Vorbringens, zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Angaben keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann.

So gab der Beschwerdeführer an, dass sein Arbeitgeber, bei dem er auch seit dem Tod seiner Mutter gelebt habe, ihn verfolgt und mit dem Tode bedroht habe, weil dieser als Moslem nicht dulden wollte, dass der Beschwerdeführer als Christ mit dessen Tochter befreundet sei. Einerseits ist zu diesem Vorbringen festzuhalten, dass es sich hier lediglich um eine private Verfolgung handelt, wobei erst in der Beschwerde versucht wurde, eine Asylrelevanz zu konstruieren, indem auf eine korrupte Polizei verwiesen wird, die den Beschwerdeführer nicht schützen würde. Andererseits ist aber das Vorbringen auch ohne Details und sehr vage geblieben und zudem derart widersprüchlich vorgebracht worden, dass der erkennende Richtersenat nur wie das Bundesasylamt zum Ergebnis kommen kann, dass das Vorbringen keinesfalls den Tatsachen entsprechen kann. So tätigte der Beschwerdeführer grob widersprüchliche Angaben, seit wann die Verfolgung bestehen soll, wann er mit dem Arbeitgeber im Haus gewohnt haben soll bzw. betreffend die Todesdaten der Eltern und auch wann er selbst zum Christentum konvertiert sein soll. So gab er einerseits an (AS 11), dass sein Vater 1999, seine Mutter 2006 verstorben sei, andererseits gab er in der Einvernahme dazu eklatant im Widerspruch an, dass sein Vater bereits kurz nach seiner Geburt (Anmerkung: Beschwerdeführer soll 1991 geboren sein) und seine Mutter gestorben sei, als er erst 8 Jahre alt war (AS 59). Weiters gibt er an, er sei im Alter von 8 Jahren nach dem Tod seiner Mutter von seinem Nachbarn und späteren Arbeitsgeber aufgenommen worden (AS 59), gab jedoch kurz zuvor im Widerspruch dazu an, er hätte dessen Tochter erst kennengelernt, als er selbst 9 Jahre alt gewesen sei. Auch seine Konversion zum Christentum ist in hohem Maße unplausibel, wenn er angibt, im Alter von 8 Jahren in die Kirche gegangen und mit 12 Jahren getauft worden zu sein, während er einerseits aus einer muslimischen Familie stammt und andererseits in einem streng muslimischen Haushalt beim Nachbarn aufgewachsen sein will, der eine Beziehung seiner muslimischen Tochter mit einem Christen nicht dulden wolle, sondern vielmehr den Beschwerdeführer deshalb mit dem Tod bedroht haben und diesen auch nach Jahren noch verfolgen soll. Zudem gibt er auf die Frage des Bundesasylamtes, wie sein muslimischer Vater zu seiner Konversion gestanden habe an, dass dieser damals schon tot gewesen sei, seine Mutter aber gesagt habe, er solle tun, was er fühle, was wiederum den Angaben wiederspricht, dass die Mutter ebenfalls bereits verstorben sein soll, als er erst 8 Jahre alt war.

Auch wie die Bedrohung konkret aussah, ist widersprüchlich und nicht plausibel, wenn er einmal angibt, bereits im Mai 2008 vom Arbeitgeber bedroht worden zu sein, dann aber noch ein Jahr lang im gemeinsamen Haushalt lebt. Zu einem anderen Zeitpunkt in der Einvernahme gab er wiederum einmal an, vom Arbeitgeber angeblich am 01.05.2009 aus "dem Haus geworfen" worden zu sein, während er sich an anderer Stelle erst ab Mai 2009 aufgrund der im Februar 2009 erfolgten Warnung der Freundin für ein bis zwei Wochen unter einer Brücke versteckt haben will. Diese Aussagen sind absolut nicht miteinander vereinbar und die Widersprüche könnten auch in einer persönlichen Befragung nicht aufgelöst werden. Zudem hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt betont, dass er keinerlei Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes hatte. Auch dass die Polizei ihn nicht schützen würde, hat er vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt, sondern erst in unzulässiger Steigerung in seiner Beschwerde angeführt.

Der erkennende Senat geht daher in einer Gesamtbetrachtung davon aus, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Fluchtgeschichte zu konstruieren versuchte, die jedoch in keinem Zusammenhang mit seiner Person stand. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Fluchtgeschichte, aber auch die persönliche Situation aufgrund von Ungereimtheiten, Widersprüchen und der vagen, teilweise völlig allgemein gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verfolgung im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht, weshalb der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte.

Auch im Rahmen der Beschwerde konnten die Widersprüche nicht annähernd aufgeklärt werden, sondern wurde vielmehr versucht, für Nigeria ein Bild zu zeichnen, wonach der Beschwerdeführer einer unzumutbaren Bedrohungslage ausgesetzt und sein Lebensunterhalt nicht gesichert wäre, was jedoch klar den vorgehaltenen Länderfeststellungen widerspricht.

Insgesamt ist deshalb selbst bei Wahrunterstellung vorzuhalten, dass aus den aktuellen Länderfeststellungen eindeutig hervorgeht, dass für den Beschwerdeführer jedenfalls im Heimatland eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Unplausibel ist zudem auch, weshalb eine derart lokal begrenzte Bedrohung des Arbeitgebers zu einer Ausreise aus dem Heimatland geführt haben und weshalb der Beschwerdeführer nicht in einer der Großstädte des Landes Zuflucht gesucht haben soll. Wie sich nämlich auch aus den oben wiedergegebenen Länderberichten ergibt, kann keine auf das gesamte Bundesgebiet von Nigeria bezogene maßgebliche Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aus den von ihm genannten Gründen erkannt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen sowie das weitgehende Fehlen von Meldeämtern ermöglichen eine uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land, weshalb sich jeder Bewohner Nigerias in anderen Landesteilen niederlassen kann. Zudem zeigen die Länderberichte auf, dass lokale Unruhen keinen Dauerzustand bilden, sondern zeitlich und örtlich stark begrenzt sind. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass es in Nigeria noch weitere multiethnische Großstädte, wie zum Beispiel Lagos oder Benin City gibt, in denen sich der Beschwerdeführer ebenfalls im Falle einer Rückkehr niederlassen könnte. Durch das nicht vorhandene staatliche Meldewesen ist auch gewährleistet, dass die staatlichen Behörden über wechselnde Aufenthaltsorte der Bewohner nicht in Kenntnis gesetzt werden. So wäre es auch einer Privatperson nicht möglich, eine andere Person gegen deren Willen zu finden. Allerdings wäre auch höchst unplausibel, wenn der ehemalige Arbeitgeber nach wie vor nach dem Beschwerdeführer suchen sollte, da der behauptete Zweck - nämlich den Beschwerdeführer von der Tochter fernzuhalten - bereits seit der Ausreise des Beschwerdeführers 2009 erfüllt ist.

Die allgemeine Lage in Nigeria ist auch nicht derart schlecht, sodass es für jedermann unmöglich wäre, sich an einem beliebigen Ort niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Die Bekämpfung von extremer Armut und Hunger ist das wichtigste Ziel der Regierung. Eine fehlende Alternative einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit ist nicht zu erkennen. Nicht nur, dass der Beschwerdeführer bei Personengruppen mit gleichem Religionsbekenntnis Anschluss finden kann; es ist auch evident, dass es in Nigeria zahlreiche Organisationen gibt, die ihre Unterstützung für Hilfsbedürftige anbieten. Auch wenn sich Rückkehrer im Heimatland allfälligen Schwierigkeiten und Diskriminierungen ausgesetzt sehen, ist es ihnen dennoch möglich, ein eigenständiges Leben zu führen.

Insgesamt sind somit im Ergebnis die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall mangels Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Vorbringens sowie ergänzend wegen des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer in Nigeria nicht erfüllt. An dieser Einschätzung vermögen auch seine - im Übrigen wenig substantiierten - Ausführungen in der Beschwerde keinerlei entscheidungsrelevante Änderung herbeizurufen.

Mangels Vorlage von anderslautenden medizinischen Befunden und Aussage des Beschwerdeführers ist er gesund und leidet an keiner schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankung und besteht für ihn derzeit auch kein längerfristiger medizinischer Behandlungs-Therapie- oder Rehabilitationsbedarf. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an keiner außergewöhnlichen oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die gegen eine Rücküberstellung nach Nigeria spricht. Auch der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass bei einer Rücküberstellung nach Nigeria keine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre.

römisch II.4. Rechtlich folgt daraus:

römisch II.4.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

römisch II.4.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 12.07.2009 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.

Gemäß Paragraph 73, Absatz 9, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, treten die Paragraphen 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 7 und 8, 12a Absatz eins bis 3, 13, 15 Absatz eins, Ziffer 6 und 7 und Absatz 3 a und 3b, 17 Absatz 9,, 22 Absatz 13,, 24 Absatz eins und 4, 26 Absatz eins, Ziffer 2,, 29 Absatz eins und 6, 31 Absatz eins,, 38 Absatz eins, Ziffer 6,, 43 Absatz 2,, 45 Absatz 2, Ziffer eins,, 46, 57 Absatz eins, Ziffer 5,, 6, 7 und Absatz 10,, 63 Absatz 2, Ziffer 2,, 72 Ziffer 2 und 7 Litera b und 75 Absatz 8,, 15 und 16 mit 1. Juli 2011 in Kraft.

römisch II.4.3. Zu Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der schwere des Eingriffs nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.9.1992, 92/01/0544; 7.10.2003, 92/01/1015 u.a.).

UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).

Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche

tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und

bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der

Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist (= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben vergleiche hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).

In Summe hat der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft darlegen können, wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt worden ist. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer zielgerichteten Verfolgung seiner Person unglaubwürdig ist, konnte es auch der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Andere asylrelevante Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Nigeria sprechen, sind unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers sowie bei Heranziehung der Länderfeststellungen nicht ersichtlich und können auch von Amts wegen nicht festgestellt werden. Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass selbst wenn man den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zubilligen würde, er über eine zumutbare inländische Fluchtalternative innerhalb Nigerias verfügt, insbesondere in den Großstädten des Herkunftsstaates. Etwaigen Verfolgungshandlungen könnte der Beschwerdeführer durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Nigerias entgehen, zumal eine aktive landesweite Verfolgung seiner Person angesichts der Größe Nigerias, der Bevölkerungszahl und eines fehlenden Meldewesens auch nicht durchgeführt werden kann. Davon, dass ihm ein Umzug nicht zumutbar wäre, kann angesichts der Tatsache, dass es sich bei ihm um einen arbeitsfähigen, gesunden jungen Mann handelt, nicht ausgegangen werden. Zwar wird seitens des Asylgerichtshofes nicht verkannt, dass sich die Situation für Rückkehrer als schwierig gestalten kann, allerdings ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer - sollte er in Nigeria tatsächlich so wie von ihm zumindest im Verfahren behauptet über keine Familienangehörigen oder Freunde verfügen - in die Millionenstädte Nigerias, beispielsweise nach Lagos oder Benin City oder auch in eine der anderen multiethnischen Großstädte Nigerias begeben kann, ohne in eine seine Existenz gefährdende Notlage zu geraten, da die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in Nigeria grundsätzlich gewährleistet ist und er erforderlichenfalls auch Unterstützung seitens im Land aktiver Hilfsorganisationen erhalten könnte.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.

römisch II.4.4. Zu Spruchteil römisch II. des angefochtenen Bescheides:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Herkunftsstaat ist auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers somit nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In Nigeria besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Dass es in Nigeria immer wieder (insbesondere) religiös motivierte Gewalt und Konflikte in einzelnen Landesteilen gibt, wird weder vom Bundesasylamt noch seitens des erkennenden Gerichts in Abrede gestellt. Jedoch ist festzuhalten, dass es sich hierbei um lokal und zeitlich begrenzte Auseinandersetzungen handelt, während die generelle Situation in Nigeria jedoch grundsätzlich als ruhig zu beurteilen ist, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers infolge solcher Konflikte landesweit nicht besteht. Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass in Nigeria keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht.

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass das Leben in Nigeria Schwierigkeiten mit sich bringen kann. Dennoch kann in concreto nicht davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer keine reale Möglichkeit zum wirtschaftlichen Überleben existiert. Es ist darauf zu verweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann handelt, sodass von ihm zu erwarten ist, dass er sich in Nigeria eine eigene - wenn auch eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichsweise bescheidene - Existenz aufbauen kann. Dies erscheint jedoch auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, da die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Jedenfalls könnte sich der Beschwerdeführer in einer der multiethnischen Großstädte Nigerias niederlassen, wo er selbst eine seinem Bildungsgrad entsprechende Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, um sich seine Existenz zu sichern. Es ist demnach zu erwarten, dass er durch eigene Arbeit oder anfänglich durch Zuwendungen von dritter Seite - etwa durch Hilfsorganisationen -, wenn auch nach der Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann.

Der Beschwerdeführer hat keinerlei aktuelle Erkrankungen vorgebracht, weshalb auch der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass er gesund ist und an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leidet. Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.

römisch II.4.5. Zu Spruchteil römisch III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gem. Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).

Mangels zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juni 2009 fortlaufend in Österreich. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.224/2007) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu unterziehen sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer in den viereinhalb Jahren seines Aufenthaltes persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat, so sind diese Interessen in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund seines gestellten Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen haben, nicht illegal war. Der Beschwerdeführer musste zudem gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens seit dem Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert erachtet haben; er konnte bereits drei Monate nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Er musste sich also im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass sein Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg seines Asylantrages abhängen würde.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Dass sein Aufenthalt nicht von Dauer sein wird, muss sich der Beschwerdeführer auch durch die Verhängung einen Rückkehrverbotes bis 2021 im Jahr 2011 bewusst gewesen sein.

Es sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers schließen lassen:

Der Beschwerdeführer hat keinerlei Unterlagen oder Nachweise, die seine Integration betreffen, vorgelegt. So ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am Arbeitsmarkt nicht integriert ist, in Österreich keine Bildungseinrichtungen besuchte und auch nicht Mitglied eines Vereins ist. Ferner besteht zu keiner Person ein Abhängigkeitsverhältnis. Auch wenn der Beschwerdeführer sich allenfalls Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet hat, so wäre seinen derzeitigen Sprachkenntnissen kein entscheidungswesentliches Gewicht beizumessen und wären diese schon deshalb zu relativieren, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit seines Aufenthaltes seit September 2009 bewusst sein musste vergleiche VwGH 25.2.2010, 2009/21/0187). Intensivere soziale Bindungen des obdachlos gemeldeten Beschwerdeführers zu dauernd im Bundesgebiet aufhältigen Personen haben sich im Verfahren ebenso wenig ergeben wie sonstige berücksichtigungswürdige private Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib in Österreich. Auch von Amts wegen haben sich keine Hinweise für intensivere soziale bzw. integrative Anknüpfungspunkte in der österreichischen Gesellschaft ergeben. Auch wenn der Beschwerdeführer über ein gewisses Privatleben im Bundesgebiet verfügen mag, so ist dem erneut entgegen zu halten, dass ihm die Unsicherheit seiner Aufenthaltsberechtigung bereits wenige Monate nach seiner illegalen Einreise bewusst sein musste und festzustellen, dass dieses Beziehungen nicht so intensiv sind, dass sie einen unzulässigen Eingriff bewirken würden.

Es ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während dieses Aufenthaltes im Bundesgebiet insgesamt dreimal einschlägig wegen Verstößen nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Auch wenn der Asylgerichtshof dabei nicht verkennt, dass diese Verurteilungen teilweise als Junger Erwachsener erfolgten, muss dazu dennoch hervorgehoben werden, dass der Beschwerdeführer durch sein bisheriges Verhalten eine grobe Missachtung der österreichischen Rechtsordnung zeigt, da er nicht nur die fremden- und asylrechtlichen Vorschriften missachtet, sondern auch wiederholt und einschlägig strafrechtlich verurteilt wurde und dadurch eine gelungene Integration in Österreich ausdrücklich zu verneinen ist. In Anbetracht der Anzahl und Höhe und der Art der strafrechtlichen Verurteilungen - strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz stellen gesellschaftlich besonders verwerfliche Taten dar - stellt sein bisheriges Verhalten in Österreich einen besonders schweren Bruch der Rechtsordnung dar. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN). Es kann daher von einer besonderen sozialen Verfestigung des Beschwerdeführers keinesfalls gesprochen werden, zumal er seit seiner letzten Tat im Jänner dieses Jahres und der anschließenden rechtskräftigen Verurteilung am 25.06.2013 teils nicht, in der Folge dann lediglich obdachlos gemeldet war. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bei der Begehung von Drogendelikten die Zulässigkeit der Ausweisung wiederholt bejaht vergleiche etwa jüngst EGMR 13.10.2011, Fall Trabelsi, Appl. 41.548/06). Aufgrund der erst kürzlich erfolgten Verurteilung und den wiederholten Verurteilungen kann für den Beschwerdeführer auch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Zudem ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nicht nachkam und das Verfahren wiederholt, zuletzt im Jahr 2013, mangels aufrechter Zustelladresse über einige Monate eingestellt werden musste. Eine allein den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerung konnte deshalb nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde auch wiederholt immer wieder in die Grundversorgung aufgenommen, musste aber auch dort mangels unbefugter Abwesenheit wiederholt abgemeldet werden.

Das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen bietet somit keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer gelungenen und nachhaltigen Integration, zumal der Umstand der illegalen Einreise, sein letztlich unbegründeter Antrag auf internationalen Schutz, die mehrfache Einstellung des Verfahrens, sein massiv sozialschädliches Verhalten und das nur auf das Asylverfahren gegründete Aufenthaltsrecht in Österreich so schwer wiegen, dass selbst eine ausgezeichnete Integration bei der Interessensabwägung dem viereinhalb Jahre in Österreich aufhältigen Beschwerdeführer kein anderes Ergebnis bringen könnte. Somit überwiegen nach der Ansicht des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt die öffentlichen Interessen an der Ausweisung vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516/2005; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi

v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vergleiche dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).

Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers, der bis zur Ausreise seinen Lebensunterhalt in seinem Herkunftsstaat aus eigener Arbeit sichern konnte, erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor eine in Nigeria gesprochene Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Zudem hat er den überwiegenden Teil seines Lebens in Afrika verbracht; auch wenn sich zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt tatsächlich so, wie von ihm behauptet, keine Verwandte oder Familienangehörige des Beschwerdeführers in Nigeria aufhalten sollten, so muss dennoch gesagt werden, dass im Verfahren keine Umstände hervorgetreten sind, dass er alleine aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Notlage geraten würde. Es kann ferner nicht gesagt werden, dass der vor viereinhalb Jahren erstmals nach Europa eingereiste Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und er sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Nigeria - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden Grund) für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Die in Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, Mitwirkungspflicht, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Dokumentnummer

ASYLGHT_20131210_D18_408_866_1_2009_00

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