Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext C5 415463-1/2010

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Beschluss

Geschäftszahl

C5 415463-1/2010

Entscheidungsdatum

10.12.2013

Spruch

Zl. C5 415.463-1/2010/19Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.9.2010, 08 06.482-BAE, beschlossen:

Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG wird das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.11.2013, C5 415.463-1/2010/17E, dahingehend berichtigt, dass es im Spruch zu lauten hat: statt "XXXX" und statt "XXXX.

Text

BEGRÜNDUNG:

1.1. Mit Erkenntnis vom 27.11.2013, C5 415.463-1/2010/17E, erledigte der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.9.2010, 08 06.482-BAE. Im "Kopf" - dh. im ersten Teil des Spruches - und im eigentlichen Spruch des Erkenntnisses wird der Name des Einschreiters mit römisch XXXX und sein Geburtsdatum mit römisch XXXX angegeben.

Dem Spruch ist eine Übersetzung in die russische Sprache beigefügt.

1.2. Dem Erkenntnis war ein Beschwerdeverfahren vorausgegangen, in dem am 28.10.2013 eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden war. In der Niederschrift über diese Verhandlung wird ua. wiedergegeben, dass der Vorsitzende Richter zur Mutter des Einschreiters - die auch als Partei an der Verhandlung teilnahm - gesagt habe: "Wenn ich es richtig sehe, ist in der Geburtskurkunde des [Einschreiters] als Familienname der Name römisch XXXX eingetragen"; dabei bezog er sich ausdrücklich auf die Geburtsurkunde, die als AS 81 im Akt des Bundesasylamtes über das Verfahren des Einschreiters einlag. Die Mutter des Einschreiters bestätigte das.

Aus der Niederschrift ergibt sich weiters, dass die damalige Vertreterin des Einschreiters auf einen Fehler bei der Wiedergabe seines Geburtsdatums hinwies; es solle nicht römisch XXXX, sondern römisch XXXX lauten. Die Dolmetscherin für die russische Sprache, die der Verhandlung beigezogen war, bestätigte, dass sich aus der Geburtsurkunde ein Geburtsdatum römisch XXXX (und ein Registrierungsdatum römisch XXXX) ergebe.

Bei der Ausfertigung des Erkenntnisses über die Beschwerde des Einschreiters wurde übersehen, diese Berichtigungen zu berücksichtigen. Stattdessen wurde der Einschreiter im Kopf weiterhin - wie im bisherigen Verfahren - mit "XXXX" bezeichnet und sein Geburtsdatum - ebenso wie im bisherigen Verfahren - mit dem römisch XXXX angegeben.

2.1. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 BGBl. römisch eins 147 kann der Asylgerichtshof jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie der Asylgerichtshof - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vergleiche jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Es kommt dabei - wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid ausgeführt hat - "letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an" (VwGH 25.3.1994, 92/17/0133). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).

2.2. Bei der irrigen Wiedergabe des Namens und des Geburtsdatums des Einschreiters im Spruch des Erkenntnisses handelt es sich offenkundig um ein solches Versehen, das einer Berichtigung zugänglich ist. Die Personen, für die das Erkenntnis bestimmt war, konnten die Unrichtigkeit erkennen, der Asylgerichtshof hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit den Fehler vermeiden können.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Diese Berichtigung des Spruches erfasst auch die Übersetzung des Spruches in die russische Sprache.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung, Versehen

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Dokumentnummer

ASYLGHT_20131210_C5_415_463_1_2010_00

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