Unter Fremden nimmt ein Vermieter bei der Vereinbarung des Mietzinses nicht darauf Rücksicht, daß sich die eine Mieterin (hier Ehegattin des Vermieters) in der "Anlaufperiode" ihrer betrieblichen Tätigkeit und die andere Mieterin (hier Tochter des Vermieters) in der Phase nach Aufnahme ihrer Berufstätigkeit im Anschluß an ihr Studium befindet.