Hat in zweiter Instanz eine unzuständige Behörde (hier Landesregierung statt Landeshauptmann in einer Angelegenheit des § 73 KFG 1967) entschieden, ist dieser Bescheid von der 3. Instanz zu beheben. Bestätigt diese den Bescheid der 2. Instanz, ist die Entscheidung der 3. Instanz gemäß § 42 Abs 2 lit a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben (Hinweis E 21.2.1969, 1886/66, VwSlg 7514 A/1969).Hat in zweiter Instanz eine unzuständige Behörde (hier Landesregierung statt Landeshauptmann in einer Angelegenheit des Paragraph 73, KFG 1967) entschieden, ist dieser Bescheid von der 3. Instanz zu beheben. Bestätigt diese den Bescheid der 2. Instanz, ist die Entscheidung der 3. Instanz gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben (Hinweis E 21.2.1969, 1886/66, VwSlg 7514 A/1969).