Bundesrecht konsolidiert

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Schulzeitgesetz 1985 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulzeitgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 77/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

10.07.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

70/04 Schulzeit

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Paragraph 12,

Vor der Erlassung von Verordnungen auf Grund der Ausführungsgesetze ist der Landesschulrat zu hören. Für die Fälle der Paragraphen 8, Absatz 8 und 10 Absatz 10, kann, wenn die Schulfreierklärung wegen Vorheriger SuchbegriffGefahr in Verzug ohne Aufschub geboten ist, in den Ausführungsgesetzen an Stelle der Anhörung des Landesschulrates auch eine nachträgliche Information des Landesschulrates vorgesehen werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017

Gesetzesnummer

10009575

Dokumentnummer

NOR40163033

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/77/P12/NOR40163033

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