Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
17.11.2001
Außerkrafttretensdatum
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Gegenstand der Beratungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDer Rat dient der Beratung der Bundesregierung und der einzelnen Bundesminister in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
(2)Absatz 2Der Rat ist zu hören:
in allen Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die nach Ansicht eines stimmberechtigten Mitglieds des Rates von grundsätzlicher Bedeutung sind,
in Angelegenheiten des Art. 23f Abs. 3 B-VG,in Angelegenheiten des Artikel 23 f, Absatz 3, B-VG,
in Angelegenheiten des Kapitels VII der Charta der Vereinten Nationen sowiein Angelegenheiten des Kapitels römisch VII der Charta der Vereinten Nationen sowie
in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und über die Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung hinausgehen, und
vor der Beschlussfassung der Bundesregierung, jedenfalls aber vor der Erstattung eines Vorschlages an den Bundespräsidenten auf Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst oder zum Aufschubpräsenzdienst durch den Bundespräsidenten,
vor der Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst oder zum Aufschubpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen durch den Bundesminister für Landesverteidigung,
sofern in diesen Fällen nicht
Gefahr in Verzug vorliegt.
(3)Absatz 3Dem Rat obliegt es, Empfehlungen für Maßnahmen in Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu erteilen.
Schlagworte
Außenpolitik, Sicherheitspolitik
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2012
Gesetzesnummer
20001603
Dokumentnummer
NOR40024408