Landesrecht konsolidiert

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NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz § 40

Kurztitel

NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 9270-0

Bundesland

Niederösterreich

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

20.12.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ KJHG

Index

92 Sozialrecht

Text

Paragraph 40,

Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung

  1. Absatz einsStimmen die Erziehungsberechtigten einer notwendigen Erziehungshilfe nicht zu, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gericht die zur Wahrung des Wohles von Kindern und Jugendlichen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen nach Bürgerlichem Recht zu beantragen. Diese gerichtlichen Verfügungen können die gänzliche oder teilweise Entziehung der Obsorge oder die Entziehung gesetzlich vorgesehener Einwilligungs- und Zustimmungsrechte enthalten.
  2. Absatz 2Bei Gefahr in Verzug hat der Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich die Erziehungshilfe zu gewähren, die notwendigen Anträge bei Gericht zu stellen und die Obsorgerechte bis zur gerichtlichen Entscheidung nach Bürgerlichem Recht selbst auszuüben.

Im RIS seit

09.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018

Gesetzesnummer

20000960

Dokumentnummer

LNO40009810

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/9270/P40/LNO40009810

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