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Entscheidungstext 18OCg6/19k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2019/472 S 259 - Zak 2019,259 = ÖBA 2019,933/2632 - ÖBA 2019/2632 = ecolex 2019/338 S 777 - ecolex 2019,777

Geschäftszahl

18OCg6/19k

Entscheidungsdatum

15.05.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten Dr. Veith sowie die Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. Musger und Mag. Painsi als weitere Richter in der Schiedsrechtssache der klagenden Partei B***** PE, *****, vertreten durch die Dr. Stephan Müller Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei i*****gesmbH, *****, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs (Streitwert 8.659,20 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Klage wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Die klagende Partei begehrt die Aufhebung eines Versäumungsschiedsspruchs, mit welchem sie schuldig erkannt worden sei, der beklagten Partei 8.659,20 EUR samt Zinsen und die Kosten des Schiedsverfahrens zu zahlen. Die hier beklagte Partei habe diesen Versäumungsschiedsspruch im Verfahren AZ S 6/18 vor dem Schiedsgericht der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien am 23. 1. 2019 erwirkt. Für die Klage auf Aufhebung dieses Schiedsspruchs sei gemäß Paragraph 615, ZPO der Oberste Gerichtshof zuständig.

Rechtliche Beurteilung

Die Klage ist zurückzuweisen.

1. Das Gericht hat seine Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen und dabei in bürgerlichen Streitsachen von den Angaben in der Klage auszugehen (Paragraph 41, Absatz eins und 2 JN).

2. Die klagende Partei stützt die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs auf Paragraph 615, ZPO, wonach dieser für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs nach Paragraph 611, Absatz eins, ZPO, die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs sowie für Verfahren in Angelegenheiten nach den Paragraphen 586 bis 591 ZPO zuständig ist. Bei Paragraph 615, ZPO handelt es sich um eine individuelle Zuständigkeit, weil darin die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die dort genannten Klagen und Anträge normiert wird (4 Ob 92/17h).

3.1. Die auf Aufhebung des Schiedsspruchs eines Börsenschiedsgerichts gerichtete Klage ist von der Zuständigkeitsanordnung des Paragraph 615, ZPO nicht erfasst.

3.2. Börsenschiedsgerichte sind keine Schiedsgerichte iSd Paragraphen 577, ff ZPO, sondern – nach der überwiegenden Meinung – Sondergerichte des Privatrechts in Form institutioneller bzw statutarischer Schiedsgerichte (Konecny in Fasching/Konecny3 Vor Art römisch XIII bis römisch XXVII EGZPO Rz 3; Ballon in Fasching/Konecny3 Paragraph eins, JN Rz 29, 31; Hausmaninger/Stippl in Fasching/Konecny3 Art römisch XII EGZPO Rz 4; Mayr in Rechberger, ZPO4 Paragraph eins, JN Rz 4; Rechberger/Fucik in Rechberger, ZPO4 Vor Art römisch XIII bis römisch XXVII EGZPO Rz 2; Schwarzenbacher in Czernich/Deixler-Hübner/Schauer, Handbuch Schiedsrecht [2018] Rz 30.8 f).

3.3. Die Paragraphen 577, ff ZPO regeln die sogenannten Gelegenheitsschiedsgerichte („Ad-hoc-Schiedsgerichte“ bzw „privaten Schiedsgerichte“), die auf Grundlage einer Vereinbarung oder durch letztwillige Verfügung oder andere nicht auf Vereinbarung der Parteien beruhende Rechtsgeschäfte oder durch Statuten (Paragraph 581, Absatz eins und 2 ZPO) für den Einzelfall gebildet werden (Hausmaninger in Fasching/Konecny3 IV/2 Vor Paragraph 577, ZPO Rz 14). Börsenschiedsgerichte werden hingegen durch spezielle gesetzliche Anordnungen eingerichtet. Grundlegende Regelungen der Börsenschiedsgerichtsbarkeit betreffend Zuständigkeit, Besetzung und Verfahren finden sich in den Art römisch XIII bis römisch XXVII EGZPO. Diese Bestimmungen erlauben in Börsestatuten weitere Regelungen. Infolge der von Art römisch XIII Absatz 2, EGZPO vorgeschriebenen Heranziehung der Art römisch XIII a bis römisch XXVII EGZPO im Statut gilt weiterhin, dass diese Normen die relevanten Grundregeln für Börsenschiedsgerichte enthalten; die Bestimmungen der Paragraphen 577 bis 618 ZPO über das schiedsrichterliche Verfahren finden dagegen gemäß Art römisch XVII EGZPO keine Anwendung, soweit nicht ausnahmsweise auf sie verwiesen ist (Konecny, Vor Art römisch XIII bis römisch XXVII EGZPO Rz 2; Hausmaninger, Vor Paragraph 577, ZPO Rz 14 und Paragraph 581, ZPO Rz 290; Rechberger/Fucik, Vor Art römisch XIII bis römisch XXVII Rz 4; Stippl in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht römisch eins Rz 4/15; Schwarzenbacher in Handbuch Schiedsrecht Rz 30.9). Die Entscheidungen der Börsenschiedsgerichte sind daher mangels besonderer gesetzlicher Bestimmung auch nicht mit Aufhebungsklage gemäß Paragraph 611, ZPO bekämpfbar (Rechberger/Fucik, Art römisch XII EGZPO Rz 1).

3.4. Entscheidungen des Börsenschiedsgerichts können bei den ordentlichen Gerichten mittels Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Art römisch XXIII EGZPO sowie mittels Unwirksamkeitsklage gemäß Art römisch XXV EGZPO angefochten werden. Dabei handelt es sich jeweils um Rechtsgestaltungsklagen, die auf Aufhebung des bekämpften Schiedsspruchs gerichtet sind (Schwarzenbacher in Handbuch Schiedsrecht Rz 30.102). Während die Nichtigkeitsbeschwerde zur Geltendmachung prozessualer Mängel dient, können mit der Unwirksamkeitsklage im Wesentlichen dieselben materiell-rechtlichen Unwirksamkeitsgründe geltend gemacht werden, die auch die Anfechtung eines Schiedsspruchs mit Aufhebungsklage nach Paragraph 611, ZPO ermöglichen (Rechberger/Fucik, Vor Art römisch XIII bis römisch XXVII Rz 5; Schwarzenbacher in Handbuch Schiedsrecht Rz 30.102). Nichtigkeitsbeschwerde und Unwirksamkeitsklage sind beim Gerichtshof erster Instanz (Handelsgericht), in dessen Sprengel das Börsenschiedsgericht seinen Sitz hat, einzubringen (Art römisch XXIII Absatz 2, EGZPO; Art römisch XXV Absatz 2, EGZPO). Es liegt jeweils eine individuelle Zuständigkeit vor (Konecny in Fasching/Konecny3 Art römisch XXIII EGZPO Rz 2 und Art römisch XXV EGZPO Rz 10).

4. Der Oberste Gerichtshof ist für die vorliegende Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs eines Börsenschiedsgerichts nicht zuständig. Die Klage ist daher zurückzuweisen (Paragraph 43, Absatz eins, JN).

Textnummer

E125451

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:018OCG00006.19K.0515.000

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020

Dokumentnummer

JJT_20190515_OGH0002_018OCG00006_19K0000_000

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