Wurde der Zahlungsbefehl bereits für vollstreckbar erklärt, ist im Fall eines nachträglich bemerkten Zustellmangels die Vollstreckbarkeitsbestätigung von Amts wegen aufzuheben; Art 20 EuMahnVO über die nachträgliche „Überprüfung“ des Zahlungsbefehls ist in diesem Fall nicht einschlägig, weil diesfalls ja nicht der Zahlungsbefehl selbst „zu Unrecht erlassen“, sondern nur die Vollstreckbarkeitsbestätigung zu Unrecht erteilt wurde. Der Antragsgegner kann den Zustellfehler mit einem Antrag nach § 7 Abs 3 EO geltend machen.Wurde der Zahlungsbefehl bereits für vollstreckbar erklärt, ist im Fall eines nachträglich bemerkten Zustellmangels die Vollstreckbarkeitsbestätigung von Amts wegen aufzuheben; Artikel 20, EuMahnVO über die nachträgliche „Überprüfung“ des Zahlungsbefehls ist in diesem Fall nicht einschlägig, weil diesfalls ja nicht der Zahlungsbefehl selbst „zu Unrecht erlassen“, sondern nur die Vollstreckbarkeitsbestätigung zu Unrecht erteilt wurde. Der Antragsgegner kann den Zustellfehler mit einem Antrag nach Paragraph 7, Absatz 3, EO geltend machen.