Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2008/13/0083

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2008/13/0083

Entscheidungsdatum

31.07.2012

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §31;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. EStG 1988 § 31 heute
  2. EStG 1988 § 31 gültig ab 01.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  3. EStG 1988 § 31 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. EStG 1988 § 31 gültig von 24.05.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  5. EStG 1988 § 31 gültig von 10.06.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  6. EStG 1988 § 31 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. EStG 1988 § 31 gültig von 06.01.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  8. EStG 1988 § 31 gültig von 01.05.1996 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 31 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. EStG 1988 § 31 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  11. EStG 1988 § 31 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des M B in W, vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 14. Dezember 2007, Zl. RV/2094-W/04, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erklärte in der Einkommensteuererklärung für 1999 Einkünfte als geschäftsführender Gesellschafter der B. GmbH und Einkünfte aus der Vermietung eines Abstellplatzes und einer Halle. Der Einkommensteuerbescheid 1999 vom 20. Juni 2001 erging erklärungsgemäß.

Am 26. März 2002 gab Amir D. vor der Bundespolizeidirektion Wien, Wirtschaftspolizei, als Zeuge zu einer Sachverhaltsdarstellung seines Rechtsvertreters vernommen u.a. an, er habe Ende Dezember 1998 mündlich mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dessen "Firma" (die B. GmbH) um DM 440.000,-- zu "übernehmen", und auf Grund dieser Vereinbarung zu näher genannten Zeitpunkten zwischen dem 19. Jänner 1999 und dem 24. Juli 1999 Beträge in einer DM 200.000,-- übersteigenden Höhe an den Beschwerdeführer gezahlt. Belege seien darüber nicht ausgestellt worden. Im August 1999 sei er, schon nach einem Streit mit dem Beschwerdeführer, als Gesellschafter (der B. GmbH) mit einer Beteiligung von 25% im Firmenbuch eingetragen worden. Der Beschwerdeführer habe ihm versichert, nach Bezahlung des noch offenen Restbetrages werde er als Alleingesellschafter eingetragen werden. Danach sei es jedoch zu weiteren Auseinandersetzungen gekommen.

In einer am 29. April 2002 mit ihm als Verdächtigem aufgenommenen Niederschrift bestätigte der Beschwerdeführer, dass zwischen ihm und Amir D. ein Abtretungspreis von DM 440.000,-- vereinbart gewesen und Amir D. zu 25% an der Gesellschaft beteiligt worden sei. Mehr sei "zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich" gewesen. Die restlichen 75% hätte für Amir D. ein Verwandter mit österreichischer Staatsbürgerschaft übernehmen sollen. Trotz der nachfolgenden Auseinandersetzungen sei der Beschwerdeführer nach wie vor bereit, die Anteile zur Gänze zu übertragen, wenn der ausgemachte Kaufpreis bezahlt werde. Amir D. habe nach Erinnerung des Beschwerdeführers DM 200.000,-- gezahlt, wobei es sich, wie der Beschwerdeführer über Vorhalt der Behauptungen von Amir D. über einen insgesamt höheren Betrag angab, um einen "Zirkabetrag" handle. Die Zahlungen seien "als Teilzahlungen für den vereinbarten Kaufpreis der Gesellschaft bestimmt" gewesen. Über Zahlungszeitpunkte äußerte sich der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme nicht.

Einnahmen aus dem Verkauf einer Beteiligung an der B. GmbH hatte der Beschwerdeführer weder für 1999 noch in der Einkommensteuererklärung für 1998 angegeben.

Eine in der Folge beim Beschwerdeführer vorgenommene Prüfung der Aufzeichnungen kam zum Ergebnis, Amir D. habe für die Übertragung von Anteilen an der B. GmbH die in der Niederschrift vom 26. März 2002 aufgezählten Zahlungen an den Beschwerdeführer geleistet. Dieser habe die Zahlungsflüsse in der am 29. April 2002 mit ihm aufgenommenen Niederschrift und auf Vorhalt auch gegenüber dem Prüfer nicht bestritten und eigene Aufzeichnungen über die Zahlungseingänge trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Betriebsprüfung nicht vorgelegt.

Diese Ausführungen des Prüfers finden sich - unter Angabe der von Amir D. genannten Zahlungszeitpunkte - sowohl in der vom steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers unterfertigten Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 26. Februar 2004 als auch im Prüfungsbericht vom 1. März 2004.

Mit Bescheiden vom 1. März 2004 nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend Einkommensteuer 1999 wieder auf und setzte die Einkommensteuer unter Ansatz sonstiger Einkünfte in der Höhe von S 1,375.325,-- neu fest. Es folgte damit dem Prüfer, der diesen Betrag auf der Grundlage der in Schilling umgerechneten Zahlungseingänge von, wie er annahm, DM 224.650,-- unter Abzug des gemeinen Werts der veräußerten Anteile und gemäß Paragraph 184, BAO geschätzter Werbungskosten als Veräußerungsgewinn gemäß Paragraph 31, EStG 1988 ermittelt hatte.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid und im Vorlageantrag vom 22. November 2004, mit dem er auf eine Berufungsvorentscheidung des Finanzamts reagierte, brachte der Beschwerdeführer nicht vor, dass die Zahlungen nicht oder nur teilweise im Jahr 1999 erfolgt oder anders gewidmet gewesen seien. Er machte in der Berufung geltend, auf die Vereinbarung über die Abtretung der gesamten Geschäftsanteile seien nach den dem Finanzamt vorliegenden Informationen "offensichtlich Akontozahlungen geleistet worden" und es sei hinsichtlich eines Anteils von 25% ein schriftlicher Abtretungsvertrag abgefasst worden, aber der Beschwerdeführer habe das Geschäft rückgängig gemacht und "im Zuge dieser Vertragsaufhebung" sei eine "entsprechende Rückzahlungsvereinbarung bezüglich der von Herrn D. angeblich geleisteten Zahlungen vereinbart" worden, an die der Beschwerdeführer gebunden sei. Geltend gemacht wurde nun auch, Amir D. habe namens der B. GmbH Umsätze erzielt, diese der GmbH aber vorenthalten, weshalb vom Beschwerdeführer "dieser der GmbH vorenthaltene Umsatz aus den empfangenen Akontozahlungen des Herrn D. zahlungshalber weitergeleitet" worden sei. Eine Versteuerung der "scheinbar empfangenen Akontozahlungen" habe daher nicht stattzufinden.

Im Vorlageantrag wurde ausgeführt, der Preis für die Geschäftsanteile sei mit "mehr oder weniger DM 400.000,--" vereinbart worden und die getätigten Zahlungen seien "reine Akontozahlungen auf diese Gesamtvereinbarung" gewesen. Der "sich rechnerisch ergebende Kaufpreis" für 25% der Gesellschaftsanteile betrage aber nur "(mehr oder weniger) DM 100.000,--", und davon seien die vom Beschwerdeführer "zur Folge des schließlichen Nichtzustandekommens der Gesamtabtretung erbrachten Gegenleistungen" in Abzug zu bringen.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2007 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer u.a. auf, seine Behauptungen über die Aufhebung der schriftlichen Abtretungsvereinbarung und über die der GmbH vorenthaltenen Umsätze zu präzisieren und die Behauptung zu beweisen, dass die erhaltenen Zahlungen in der Höhe von DM 224.650,-- nicht zur Gänze dem Anteilserwerb zuzurechnen seien.

Der Beschwerdeführer antwortete darauf mit einem längeren Schriftsatz vom 24. Juli 2007, in dem er u.a. vorbrachte, die Abtretung von (nicht ganz) 25% der Anteile sei nicht rückgängig gemacht worden, die Summe der von Amir D. jeweils "mitgenommenen Umsätze" habe 1998 DM 28.594,87 und 1999 DM 114.513,07 betragen und an Zahlungen habe Amir D. im Jahr 1999 nur DM 105.000,-- geleistet. Die ersten drei, von Amir D. dem Zeitraum 19. Jänner 1999 bis 1. Februar 1999 zugeordneten Zahlungen hätten "nach unseren Aufzeichnungen" schon 1998 stattgefunden, wobei es sich bei der dritten Zahlung auch nicht, wie vom Finanzamt angenommen, um DM 7.000,--, sondern nur, wie von Amir D. angegeben, um S 7.000,-- gehandelt habe, was die Summe der Zahlungen verringere. Die Verrechnung der Zahlungen mit im Einzelnen aufgezählten Beträgen, die Amir D. der GmbH geschuldet habe, umschrieb der Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz mit den Worten, er habe die Beträge "von der Garantie abgezogen", ohne deren Leistung er Amir D. "die Firma niemals übergeben" hätte.

In der mündlichen Berufungsverhandlung am 22. November 2007 stellte der Beschwerdeführer klar, mit "Garantie" habe er die (auf Grund der unstrittigen Währungsverwechslung des Finanzamts lediglich) DM 218.650,-- gemeint, die er von Amir D. insgesamt erhalten habe. Davon seien ihm nur DM 105.000,-- im Jahr 1999 zugeflossen. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der teilweisen Abtretung seiner Anteile im August 1999 hätten sich auf die Börsenumsatzsteuer in der Höhe von EUR 231,19 beschränkt. Die im Jahr 1999 erhaltenen DM 105.000,-- seien "nicht für einen Anteilsverkauf, sondern als Garantie für die GmbH verstanden" worden. Die Zahlungen von Amir D. seien "ursprünglich für den Anteilsverkauf vorgesehen" gewesen, vom Beschwerdeführer aber "auf Grund der geschäftlichen Situation der GmbH zur Abdeckung div. Aufwendungen verwendet" worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde die Entscheidung des Finanzamts ab. Sie reduzierte den Veräußerungsgewinn einerseits um die Differenz zwischen DM 7.000,-

und S 7.000,--, erhöhte ihn aber andererseits um die Differenz zwischen den vom Finanzamt mit 5% des Veräußerungserlöses geschätzten Werbungskosten und der lediglich nachgewiesenen, niedrigeren Börsenumsatzsteuer.

Den entscheidungswesentlichen Sachverhalt stellte die belangte Behörde wie folgt fest:

"Der Bw. hat im Jahre 1999 von Herrn Amir D. 218.650 DM von insgesamt mündlich vereinbarten 440.000 DM bar für einen Anteilsverkauf an der Firma B. GesmbH ohne Zahlungsbestätigung erhalten.

Dafür hat er im Jahre 1999 einen Anteil von 25% seines Anteils am Stammkapital bei der B. GesmbH an Herrn Amir D. mittels Notariatsaktes abgetreten. An Werbungskosten hat der Bw. lediglich die Börsenumsatzsteuer i.H.v. 231,19 EUR zu tragen gehabt."

Diese Feststellungen gründete die belangte Behörde vor allem auf die Niederschriften von 2002 und darauf, dass der Beschwerdeführer erst sehr spät ein davon abweichendes Vorbringen über frühere Zahlungszeitpunkte erstattet habe, nach Ansicht der belangten Behörde eine Schutzbehauptung, "um die Abgabenbelastung im Jahre 1999 zu senken". Nachprüfbare Unterlagen darüber habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt.

In rechtlicher Hinsicht begnügte sich die belangte Behörde - abgesehen von einer teilweisen Wiedergabe der Paragraphen 31 und 37 EStG 1988 und einer Begründung für die Reduktion der Werbungskosten auf die Börsenumsatzsteuer - mit dem Hinweis, die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er "vom erhaltenen Geld Aufwendungen für die Firma B. GesmbH bestreiten musste," gingen ins Leere, weil es im gegenständlichen Verfahren "nicht um Belange der GesmbH, sondern einzig um den Anteilsverkauf im Jahre 1999 an Herrn Amir D. im Zuge der Einkommensteuerveranlagung" gehe. Wofür der Beschwerdeführer das erhaltene Geld verwendet habe, sei "im Rahmen der Veranlagung des Bw. zur Einkommensteuer für das Jahr 1999 belanglos".

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der belangten Behörde ist zunächst darin beizupflichten, dass die Beschwerde die Verfahrensergebnisse und den Inhalt des angefochtenen Bescheids verkennt, wenn in ihr behauptet wird, die belangte Behörde sei davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe von Amir D. "1998 und" 1999 insgesamt DM 218.650,-- erhalten, woraus sich nach Abzug u.a. der "pauschalen Werbungskosten gemäß Paragraph 184, BAO" der (in Wahrheit vom Finanzamt, aber nicht von der belangten Behörde angenommene) Veräußerungsgewinn von S 1,375.325,02 ergeben habe.

Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie der Behauptung des Beschwerdeführers, ein erheblicher Teil der Zahlungen sei ihm schon 1998 zugeflossen, nicht gefolgt ist. Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung, in der auf den sehr späten Zeitpunkt dieses Vorbringens und auf das - in der Gegenschrift noch weiter erläuterte - Fehlen tauglicher Aufzeichnungen verwiesen wird, hält der Schlüssigkeitskontrolle, auf die sich die Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof zu beschränken hat, stand.

Die belangte Behörde hat sich jedoch mit dem Umstand, dass statt der ursprünglich vorgesehenen Abtretung aller Geschäftsanteile schließlich nur die Übertragung einer Beteiligung von (nicht ganz) 25% erfolgte, nicht ausreichend auseinandergesetzt. Dass, wie es in den sehr kurz gehaltenen Feststellungen zum Sachverhalt heißt, der Beschwerdeführer im Jahr 1999 DM 218.650,-- erhalten und er "dafür" einen Anteil von 25% übertragen habe, wird im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar begründet, obwohl dies angesichts des Vorbringens, der erfolgten Abtretung einer Beteiligung im Ausmaß von lediglich 25% sei nur ein Viertel des zuvor für die Gesamtabtretung vereinbarten Preises zuordenbar, jedenfalls erforderlich gewesen wäre. Die belangte Behörde meint auch in der Gegenschrift, der Beschwerdeführer habe "von dem mündlich vereinbarten Kaufpreis i. H.v. 440.000 DM für sämtliche Anteile (...) insgesamt 218.650 DM (...) für die Abtretung eines 25 %igen Gesellschaftsanteils erhalten". Sie verweist dazu auf den vom Beschwerdeführer mit seiner Vorhaltsbeantwortung vorgelegten Abtretungsvertrag vom 16. August 1999, der als "Abtretungspreis" aber nur einen der Stammeinlage entsprechenden Betrag von S 123.000,-- anführt. Dieser Betrag in der Urkunde, auf die in der Gegenschrift verwiesen wird, mag nicht den unstrittigen Vereinbarungen entsprochen haben, doch gilt dies in gleicher Weise auch für die im angefochtenen Bescheid formulierte und in der Gegenschrift wiederholte Annahme, der Beschwerdeführer habe für die Übertragung einer Beteiligung im Ausmaß von nicht ganz einem Viertel des Stammkapitals etwa die Hälfte des für eine Gesamtübertragung vereinbarten Betrages vereinnahmt.

Der Beschwerdeführer hat in der Berufung (durch seinen steuerlichen Vertreter) vorgebracht, er habe die schriftliche Abtretung des Anteils von 25% wieder rückgängig gemacht, und dieses Vorbringen über Vorhalt der belangten Behörde, es widerspreche dem Stand des Firmenbuchs, in seiner Vorhaltsbeantwortung (persönlich) zurückgenommen. Sein Vorbringen im Vorlageantrag hatte aber auf das "Nichtzustandekommen der Gesamtabtretung" abgestellt. In Bezug auf den Teil der erhaltenen Zahlungen, der ein Viertel des für die Gesamtabtretung vereinbarten Betrages überstieg, hätte sich die belangte Behörde mit diesem Vorbringen und mit den Behauptungen über die Verrechnung des Differenzbetrages auseinandersetzen müssen, statt den angefochtenen Bescheid ohne nachvollziehbare Ableitung aus den Verfahrensergebnissen auf die Feststellung zu stützen, der Beschwerdeführer habe für die Abtretung einer Beteiligung von 25 % einen Erlös von DM 218.650,-- erzielt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 31. Juli 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008130083.X00

Im RIS seit

30.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012

Dokumentnummer

JWT_2008130083_20120731X00

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