II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen
1. Unionsrechtliche Grundlagen
Die unionsrechtlichen Grundlagen dieses Vorabentscheidungsersuchens liegen in den Art 20, 21 und 47 Grundrechtecharta (GRC), den Art 1, 2, 6 und 17 der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, in Art 45 AEUV und in Art 7 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 492/2011.Die unionsrechtlichen Grundlagen dieses Vorabentscheidungsersuchens liegen in den Artikel 20, 21 und 47 Grundrechtecharta (GRC), den Artikel eins, 2, 6 und 17 der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, in Artikel 45, AEUV und in Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr 492 aus 2011,.
2. Innerstaatliche Rechtsvorschriften
Die auf die vom Antragssteller vertretenen Vertragsbediensteten anzuwendenden Vorschriften lauten:
2.1. Rechtslage vor der Besoldungsreform 2010
Bis zur Besoldungsreform 2010 (BGBl I 82/2010) richtete sich die besoldungsrechtliche Einstufung und (meist) zweijährige Vorrückung von Vertragsbediensteten nach § 26 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG 1948) in der bis 30. 8. 2010 geltenden Fassung. Nach dieser Bestimmung waren dem Tag der Anstellung bestimmte Zeiten unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten voranzusetzen.Bis zur Besoldungsreform 2010 Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2010,) richtete sich die besoldungsrechtliche Einstufung und (meist) zweijährige Vorrückung von Vertragsbediensteten nach Paragraph 26, Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG 1948) in der bis 30. 8. 2010 geltenden Fassung. Nach dieser Bestimmung waren dem Tag der Anstellung bestimmte Zeiten unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten voranzusetzen.
2.2. Rechtslage nach der Besoldungsreform 2010, aber vor der Besoldungsreform 2015
Infolge der Entscheidung des EuGH vom 18. 6. 2009, C-88/08 Hütter, kam es zu einer Überarbeitung der Regelungen über die Anrechnung vor Vordienstzeiten durch die Besoldungsreform 2010, BGBl I 82/2010. § 19 VBG 1948 idF BGBl I 82/2010 lautete:Infolge der Entscheidung des EuGH vom 18. 6. 2009, C-88/08 Hütter, kam es zu einer Überarbeitung der Regelungen über die Anrechnung vor Vordienstzeiten durch die Besoldungsreform 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2010,. Paragraph 19, VBG 1948 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2010, lautete:
„§ 19. (1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.“
§ 26 VBG 1948 idF BGBl I 82/2010 lautete:Paragraph 26, VBG 1948 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2010, lautete:
„§ 26. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs … dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,1. die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze,
2. sonstige Zeiten …“
Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung erfolgte nur auf Antrag bei sonstiger Fortgeltung der bisherigen Bestimmungen in der am 31. 12. 2003 geltenden Fassung.
Diese Reform, im besonderen die für Beamte geltende Parallelbestimmung, wurde in der Entscheidung des EuGH vom 11. 11. 2014, C-530/13 Schmitzer, einer Prüfung unterzogen und als unionsrechtswidrig erkannt. Der EuGH kam zum Ergebnis, dass Art 2 Abs 1 und 2 lit a und Art 6 Abs 1 der RL 2000/78/EG einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach zur Beendigung einer Diskriminierung wegen des Alters Schulzeiten und Zeiten der Berufserfahrung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, berücksichtigt werden, aber für die von dieser Diskriminierung betroffenen Beamten zugleich eine Verlängerung des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe jeder Verwendungs- bzw Entlohnungsgruppe erforderlichen Zeitraums um drei Jahre eingeführt wird.Diese Reform, im besonderen die für Beamte geltende Parallelbestimmung, wurde in der Entscheidung des EuGH vom 11. 11. 2014, C-530/13 Schmitzer, einer Prüfung unterzogen und als unionsrechtswidrig erkannt. Der EuGH kam zum Ergebnis, dass Artikel 2, Absatz eins und 2 Litera a und Artikel 6, Absatz eins, der RL 2000/78/EG einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach zur Beendigung einer Diskriminierung wegen des Alters Schulzeiten und Zeiten der Berufserfahrung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, berücksichtigt werden, aber für die von dieser Diskriminierung betroffenen Beamten zugleich eine Verlängerung des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe jeder Verwendungs- bzw Entlohnungsgruppe erforderlichen Zeitraums um drei Jahre eingeführt wird.
2.3. Rechtslage nach der Besoldungsreform 2015
Infolge der Entscheidung des EuGH C-530/13 Schmitzer kam es zur Bundes-Besoldungsreform 2015, BGBl I 32/2015, mit der die Bestimmungen der §§ 19 und 26 VBG 1948 wie folgt novelliert wurden:Infolge der Entscheidung des EuGH C-530/13 Schmitzer kam es zur Bundes-Besoldungsreform 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2015,, mit der die Bestimmungen der Paragraphen 19 und 26 VBG 1948 wie folgt novelliert wurden:
„Einstufung und Vorrückung
§ 19. (1) … Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend.“Paragraph 19, (1) … Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend.“
„Besoldungsdienstalter
§ 26. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.Paragraph 26, (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.
(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;
3. in denen die oder der Vertragsbedienstete auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente … hatte, sowie
4. der Leistung
a) des Grundwehrdienstes …,
b) des Ausbildungsdienstes ...,
c) des Zivildienstes …,
d) eines militärischen Pflichtdienstes, eines vergleichbaren militärischen Ausbildungsdienstes oder eines zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.Zeiten der militärischen Dienstleistung nach Litera a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach Litera c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.
(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit …“(3) Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit …“
Die Überleitung bestehender Vertragsbedienstetenverhältnisse wird in § 94a VBG 1948 durch Verweis ua auf § 169c Gehaltsgesetz (GehG) geregelt.Die Überleitung bestehender Vertragsbedienstetenverhältnisse wird in Paragraph 94 a, VBG 1948 durch Verweis ua auf Paragraph 169 c, Gehaltsgesetz (GehG) geregelt.
Die Inkrafttretensbestimmung lautet:
„§ 100 …
(70) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 32/2015 treten in Kraft: …(70) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2015, treten in Kraft: …
3. die §§ 19 und 26 samt Überschriften mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden; ...“3. die Paragraphen 19 und 26 samt Überschriften mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden; ...“
Das BGBl I 32/2015 wurde am 11. 2. 2015 kundgemacht. Die bezughabende, für die Überleitung der Besoldung von Beamten maßgebliche Bestimmung des § 169c GehG idF BGBl I 32/2015 sieht vor (Hervorhebung durch den Senat):Das Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2015, wurde am 11. 2. 2015 kundgemacht. Die bezughabende, für die Überleitung der Besoldung von Beamten maßgebliche Bestimmung des Paragraph 169 c, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2015, sieht vor (Hervorhebung durch den Senat):
„Bundesbesoldungsreform 2015
Überleitung bestehender Dienstverhältnisse
§ 169c. (1) Alle Beamtinnen und Beamten der in § 169d angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. …Paragraph 169 c, (1) Alle Beamtinnen und Beamten der in Paragraph 169 d, angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. …
(2) Die Überleitung der Beamtin oder des Beamten in das neue Besoldungssystem erfolgt durch eine pauschale Festsetzung ihres oder seines Besoldungsdienstalters. Für die pauschale Festsetzung ist der Überleitungsbetrag maßgebend. Der Überleitungsbetrag ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. …
(3) Das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Beamtin oder des übergeleiteten Beamten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12. Februar 2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Gleicht der Überleitungsbetrag dem niedrigsten für eine Gehaltsstufe in derselben Verwendungsgruppe angeführten Betrag, so ist diese Gehaltsstufe maßgebend. Alle Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.
… “
§ 169c GehG auch idF BGBl I 2015/164 enthält darüber hinaus noch eine Reihe von Wahrungsbestimmungen.Paragraph 169 c, GehG auch in der Fassung BGBl I 2015/164 enthält darüber hinaus noch eine Reihe von Wahrungsbestimmungen.
2.4. Infolge einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. 9. 2016, Ro 2015/12/0025-3 (s Pkt IV.2.1.1.), wurden mit einer weiteren Novelle (Besoldungsrechtsanpassungsgesetz, BGBl I 104/2016; idF: Novelle 2016) in § 169c GehG folgende Bestimmungen eingefügt:2.4. Infolge einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. 9. 2016, Ro 2015/12/0025-3 (s Pkt römisch vier.2.1.1.), wurden mit einer weiteren Novelle (Besoldungsrechtsanpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 104 aus 2016,; in der Fassung, Novelle 2016) in Paragraph 169 c, GehG folgende Bestimmungen eingefügt:
„(2a) Als Überleitungsbetrag wird der Gehaltsansatz für jene Gehaltsstufe herangezogen, die für die ausbezahlten Bezüge für den Überleitungsmonat tatsächlich maßgebend war (Einstufung laut Bezugszettel). Eine Beurteilung der Gebührlichkeit der Bezüge hat dabei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu unterbleiben. Eine nachträgliche Berichtigung der ausbezahlten Bezüge ist nur insoweit bei der Bemessung des Überleitungsbetrags zu berücksichtigen, als
1. dadurch Fehler tatsächlicher Natur berichtigt werden, welche bei der Eingabe in ein automatisches Datenverarbeitungssystem unterlaufen sind, und
2. die fehlerhafte Eingabe offenkundig von der beabsichtigten Eingabe abweicht, wie sie durch im Zeitpunkt der Eingabe bereits bestehende Urkunden belegt ist.
(2b) …“
Zugleich wurde für die Geltung des Besoldungsdienstalters (§§ 19, 26 VBG 1948) vorgesehen:Zugleich wurde für die Geltung des Besoldungsdienstalters (Paragraphen 19, 26, VBG 1948) vorgesehen:
„Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes
§ 100 …Paragraph 100, …
(70) ...
3. die §§ 19 und 26 samt Überschrift mit dem 1. Juli 1948; diese Bestimmungen sind in allen vor 11. Februar 2015 kundgemachten Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden,3. die Paragraphen 19 und 26 samt Überschrift mit dem 1. Juli 1948; diese Bestimmungen sind in allen vor 11. Februar 2015 kundgemachten Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden,
...“
Diese Novelle (BGBl I 104/2016) wurde am 6. 12. 2016 kundgemacht.Diese Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 104 aus 2016,) wurde am 6. 12. 2016 kundgemacht.
III. Anträge und Vorbringen der Parteienrömisch drei. Anträge und Vorbringen der Parteien
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass Vertragsbedienstete das Recht darauf haben, dass bei der Ermittlung ihres Vorrückungsstichtages (iSd VBG idF vor Inkrafttreten BGBl I 32/2015), als Grundlage der Entlohnung vom 1. 1. 2004 bis einschließlich Februar 2015 und der besoldungsrechtlichen Einstufung für die Überleitung in das neue Besoldungssystem nach BGBl I 32/2015 (entsprechend dem Überleitungsmonat), im Sinne des UnionsrechtesDer Antragsteller begehrt die Feststellung, dass Vertragsbedienstete das Recht darauf haben, dass bei der Ermittlung ihres Vorrückungsstichtages (iSd VBG in der Fassung vor Inkrafttreten Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2015,), als Grundlage der Entlohnung vom 1. 1. 2004 bis einschließlich Februar 2015 und der besoldungsrechtlichen Einstufung für die Überleitung in das neue Besoldungssystem nach Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2015, (entsprechend dem Überleitungsmonat), im Sinne des Unionsrechtes
1. die vor Vollendung des 18. Lebensjahres gelegenen Vordienstzeiten (Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären) zur Gänze – in eventu die Lehrzeiten; in eventu die einschlägigen Lehrzeiten – zu berücksichtigen sind;
2. die besoldungsrechtliche Einstufung mit der Maßgabe erfolgt, dass der Zeitraum zwischen der ersten und zweiten Gehaltsstufe zwei (anstatt fünf) Jahre beträgt;
3. auch jene Vordienstzeiten zur Gänze mit Vollanrechnung zu berücksichtigen sind, welche die Vertragsbediensteten nicht bei Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbänden mit Migrationstatbestand zurückgelegt haben – in eventu, dass diese Vordienstzeiten nur insoweit mit Vollanrechnung zu berücksichtigen sind, als sie eine einschlägige Berufstätigkeit (inkl Verwaltungspraktikum) betreffen;
4. die Vordienstzeiten zur Gänze mit Vollanrechnung zu berücksichtigen sind, welche die Vertragsbediensteten nicht bei Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbänden ohne Migrationstatbestand zurückgelegt haben – in eventu, dass diese Vordienstzeiten nur insoweit mit Vollanrechnung zu berücksichtigen sind, als sie eine einschlägige Berufstätigkeit (inkl Verwaltungspraktikum) betreffen.
In eventu wird die Feststellung beantragt, dass der Entlohnungsanspruch in jenem Ausmaß, wie er der Einstufung gemäß der begehrten Feststellungsentscheidungen entspricht, unabhängig von einer entsprechenden (feststellenden) Einstufungsentscheidung unmittelbar von Gesetzes wegen in Verbindung mit dem Unionsrecht gegeben ist.
Im Ergebnis zielen die Punkte 1. und 2. des Antrags sohin auf die Anwendbarkeit des § 19 VBG 1948 (Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen) und § 26 VBG 1948 (Vorrückungsstichtag) in der vor der Besoldungsreform 2010, in eventu in der vor der Besoldungsreform 2015 (nun idF der Novelle 2016) geltenden Fassung ab. Zusammengefasst bringt der Antragsteller dazu vor:Im Ergebnis zielen die Punkte 1. und 2. des Antrags sohin auf die Anwendbarkeit des Paragraph 19, VBG 1948 (Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen) und Paragraph 26, VBG 1948 (Vorrückungsstichtag) in der vor der Besoldungsreform 2010, in eventu in der vor der Besoldungsreform 2015 (nun in der Fassung der Novelle 2016) geltenden Fassung ab. Zusammengefasst bringt der Antragsteller dazu vor:
Mit der Neuregelung durch die Besoldungsreform 2015 würde für die Bestandsbediensteten weder die Altersdiskriminierung beseitigt noch die Verletzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit bei der Anrechnung von Vordienstzeiten geheilt. Eine allfällige Rechtfertigung der fortbestehenden Diskriminierung durch das neue Besoldungssystem könne aus dem Urteil des EuGH C-501/12 Specht wegen gravierender Unterschiede zwischen dem österreichischen und dem deutschen Besoldungssystem nicht abgeleitet werden.
Nach dem Urteil des EuGH C-514/12 SALK stehe das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegen, nach der die vom Dienstnehmer einer Gebietskörperschaft nicht bei ihr oder bei Gemeindeverbänden zurückgelegten Dienstzeiten bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages nur teilweise berücksichtigt würden, insbesondere wenn Vordienstzeiten und Dienstzeiten bei der jeweiligen Gebietskörperschaft oder dem Gemeindeverband bei ihr selbst uneingeschränkt voll berücksichtigt werden. Damit sei die Diskriminierung jeglicher Vordienstzeiten bei anderen Dienstgebern als unionsrechtswidrig deklariert worden. Die Regelung über die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45 AEUV) finde zwar keine unmittelbare Anwendung auf einen innerstaatlichen Sachverhalt, hätte aber eine Inlandsmarktdiskriminierung zur Folge. Unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes gebe es dafür keine sachliche Rechtfertigung.Nach dem Urteil des EuGH C-514/12 SALK stehe das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegen, nach der die vom Dienstnehmer einer Gebietskörperschaft nicht bei ihr oder bei Gemeindeverbänden zurückgelegten Dienstzeiten bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages nur teilweise berücksichtigt würden, insbesondere wenn Vordienstzeiten und Dienstzeiten bei der jeweiligen Gebietskörperschaft oder dem Gemeindeverband bei ihr selbst uneingeschränkt voll berücksichtigt werden. Damit sei die Diskriminierung jeglicher Vordienstzeiten bei anderen Dienstgebern als unionsrechtswidrig deklariert worden. Die Regelung über die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Artikel 45, AEUV) finde zwar keine unmittelbare Anwendung auf einen innerstaatlichen Sachverhalt, hätte aber eine Inlandsmarktdiskriminierung zur Folge. Unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes gebe es dafür keine sachliche Rechtfertigung.
Dass die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden seien (§ 100 Abs 70 VBG 1948), würde den Arbeitnehmern die Möglichkeit einer Rechtswidrigkeitskontrolle durch ein unabhängiges Gericht und somit der Herstellung eines unions- und verfassungsrechtskonformen Zustandes entziehen. Es werde daher ein Verstoß des § 100 Abs 70 VBG 1948 gegen Art 47 GRC geltend gemacht.Dass die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden seien (Paragraph 100, Absatz 70, VBG 1948), würde den Arbeitnehmern die Möglichkeit einer Rechtswidrigkeitskontrolle durch ein unabhängiges Gericht und somit der Herstellung eines unions- und verfassungsrechtskonformen Zustandes entziehen. Es werde daher ein Verstoß des Paragraph 100, Absatz 70, VBG 1948 gegen Artikel 47, GRC geltend gemacht.
Die Antragsgegnerin bestritt, beantragte die Abweisung des Antrags und wandte ein:
Mit der Bundesbesoldungsreform 2015 sei der Bundesgesetzgeber infolge des Urteils des EuGH in der Rechtssache Schmitzer, C-530/13, seiner Verpflichtung zur Aufhebung der „Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen“, nach Art 16 lit a der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG nachgekommen. Eine Aufrechterhaltung des „alten“ Besoldungssystems sei nicht mehr möglich gewesen. Der einzige Bezug dazu sollte darin bestehen, dass die Überleitung in die neue Regelung auf Grundlage der Gehälter bzw Monatsentgelte für Februar 2015 erfolgen sollte. Damit sollte eine (individuelle) Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung aller Bediensteten vermieden werden.Mit der Bundesbesoldungsreform 2015 sei der Bundesgesetzgeber infolge des Urteils des EuGH in der Rechtssache Schmitzer, C-530/13, seiner Verpflichtung zur Aufhebung der „Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen“, nach Artikel 16, Litera a, der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG nachgekommen. Eine Aufrechterhaltung des „alten“ Besoldungssystems sei nicht mehr möglich gewesen. Der einzige Bezug dazu sollte darin bestehen, dass die Überleitung in die neue Regelung auf Grundlage der Gehälter bzw Monatsentgelte für Februar 2015 erfolgen sollte. Damit sollte eine (individuelle) Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung aller Bediensteten vermieden werden.
Nach der Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen Specht, Starjakob und Unland müssten seit der EU-rechtskonformen Neuregelung der Besoldung, obwohl bei dieser auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungssystem erworbenen Grundgehalts die Zuordnung zur Besoldungsstufe ermittelt werden und dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters der Bediensteten beruht habe, keine weiteren Ansprüche auf allfällige Lohndifferenzen zwischen den Bezügen nach dem System alt und dem System neu bestehen. Die Entscheidung Unland habe eine in den Grundsätzen idente Reform einer pauschalen Überleitung von Bediensteten in ein neues Besoldungssystem der Bundesrepublik Deutschland betroffen, die der EuGH gebilligt habe. Gegen einen langen Übergangszeitraum, der zur Wahrung der Ansprüche und Erwerbsverläufe der Bestandsbediensteten zwingend erforderlich sei, seien keine Bedenken geäußert worden.
Es liege auch keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter oder auf Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes (Art 47 GRC) vor. Bei diesen handle es sich um inhaltlich näher ausgestaltete Verfahrensgrundrechte/-garantien, die das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs voraussetzten, jedoch keinen Anspruch auf eine positive Sachentscheidung umfassten.Es liege auch keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter oder auf Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes (Artikel 47, GRC) vor. Bei diesen handle es sich um inhaltlich näher ausgestaltete Verfahrensgrundrechte/-garantien, die das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs voraussetzten, jedoch keinen Anspruch auf eine positive Sachentscheidung umfassten.
Die Rechtslage nach dem im Fall EuGH C-514/12 SALK beurteilten Salzburger Landes-VertragsbedienstetenG unterscheide sich erheblich von jener des Bundes. Für die Anrechnung einer Vordienstzeit sei beim Bund lediglich von Bedeutung, dass diese bei einer Gebietskörperschaft zurückgelegt worden sei oder bei einer der im Gesetz genannten Einrichtungen, die wegen ihrer besonderen Nähe zum öffentlichen Dienst ebenfalls zu berücksichtigen seien. Dabei erfolge eine Anrechnung solcher Zeiten stets zu 100 %. Im Ergebnis würden alle im Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegten Zeiten gleich behandelt. Ebenso werde im Dienstrecht des Bundes bei der Anrechnung von sonstigen, in der Privatwirtschaft erworbenen Vordienstzeiten nicht zwischen inländischen und ausländischen Zeiten unterschieden. Eine Diskriminierung von Unionsbürgerinnen und -bürgern sei somit ausgeschlossen.
IV. Vorlagefragenrömisch vier. Vorlagefragen
1. Berechtigung zur Vorlage
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kann mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts nicht mehr angefochten werden (Art 267 AEUV). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat in einem Verfahren nach Art 267 AEUV nur das befasste nationale Gericht sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden, das Unionsrecht betreffenden Frage zu beurteilen (EuGH C-395/08 Bruno, Pettini Rn 18).Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kann mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts nicht mehr angefochten werden (Artikel 267, AEUV). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat in einem Verfahren nach Artikel 267, AEUV nur das befasste nationale Gericht sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden, das Unionsrecht betreffenden Frage zu beurteilen (EuGH C-395/08 Bruno, Pettini Rn 18).
2. Begründung der Vorlagefragen
2.1. Zu den Fragen 1.1. bis 1.3.
2.1.1. Nach Art 21 Abs 1 GRC sind Diskriminierungen ua wegen des Alters verboten. Das Verbot der Altersdiskriminierung wird durch die Richtlinie 2000/78/EG konkretisiert. Danach darf es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen des Alters geben.2.1.1. Nach Artikel 21, Absatz eins, GRC sind Diskriminierungen ua wegen des Alters verboten. Das Verbot der Altersdiskriminierung wird durch die Richtlinie 2000/78/EG konkretisiert. Danach darf es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen des Alters geben.
Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG wurde in der Rechtssache des EuGH C-88/08, Hütter, auch für Vertragsbedienstete (Rn 35) bejaht. Der EuGH kam zum Ergebnis, dass eine Vorschrift, die die Anrechnung von Vordienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres ausschließt, eine Ungleichbehandlung begründet, die unmittelbar auf das Kriterium des Alters abstellt (Rn 38). Die damals fragliche österreichische Regelung wurde als nicht angemessen im Sinn des Art 6 Abs 1 der Richtlinie erachtet, das Vorliegen einer Rechtfertigung daher verneint.Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG wurde in der Rechtssache des EuGH C-88/08, Hütter, auch für Vertragsbedienstete (Rn 35) bejaht. Der EuGH kam zum Ergebnis, dass eine Vorschrift, die die Anrechnung von Vordienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres ausschließt, eine Ungleichbehandlung begründet, die unmittelbar auf das Kriterium des Alters abstellt (Rn 38). Die damals fragliche österreichische Regelung wurde als nicht angemessen im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie erachtet, das Vorliegen einer Rechtfertigung daher verneint.
Zur Beseitigung der Altersdiskriminierung erließ der österreichische Gesetzgeber eine Regelung (Besoldungsreform 2010, BGBl I 82/2010), mit der zwar die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten Berücksichtigung finden konnten, für die von der Diskriminierung betroffenen Beamten aber zugleich eine Verlängerung des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe jeder Verwendungs- bzw Entlohnungsgruppe erforderlichen Zeitraums um drei Jahre auf fünf Jahre eingeführt wurde.Zur Beseitigung der Altersdiskriminierung erließ der österreichische Gesetzgeber eine Regelung (Besoldungsreform 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2010,), mit der zwar die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten Berücksichtigung finden konnten, für die von der Diskriminierung betroffenen Beamten aber zugleich eine Verlängerung des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe jeder Verwendungs- bzw Entlohnungsgruppe erforderlichen Zeitraums um drei Jahre auf fünf Jahre eingeführt wurde.
Nachdem der EuGH in der Rechtssache C-530/13, Schmitzer, eine derartige Regelung erneut für unionsrechtswidrig erkannt hatte, schuf der österreichische Gesetzgeber das unter Pkt II. dargestellte neue Besoldungssystem. Der Gesetzgeber hob in seinem Motivenbericht (Bericht des Verfassungsausschusses, 457 BlgNR XXV. GP, 2) hervor, dass damit – im Gegensatz zu in der Vergangenheit erfolgten Dienstrechtsreformen – keine neuen dienstrechtlichen (Parallel-)Strukturen aufgebaut würden. Dies erfordere eine Überleitung der im Dienststand befindlichen Bundesbediensteten in das neue Besoldungssystem. Eine individuelle Überleitung sei angesichts der hohen Zahl überzuleitender Bundesbediensteter bereits aus Gründen der Verwaltungseffizienz unvertretbar. Einzig zweckdienlich erscheine daher eine ex-lege-Überleitung. Unter dem Aspekt der Besitzstandwahrung blieben die derzeit bestehenden besoldungsrechtlichen Ansprüche gewahrt.Nachdem der EuGH in der Rechtssache C-530/13, Schmitzer, eine derartige Regelung erneut für unionsrechtswidrig erkannt hatte, schuf der österreichische Gesetzgeber das unter Pkt römisch zwei. dargestellte neue Besoldungssystem. Der Gesetzgeber hob in seinem Motivenbericht (Bericht des Verfassungsausschusses, 457 BlgNR römisch 25 . GP, 2) hervor, dass damit – im Gegensatz zu in der Vergangenheit erfolgten Dienstrechtsreformen – keine neuen dienstrechtlichen (Parallel-)Strukturen aufgebaut würden. Dies erfordere eine Überleitung der im Dienststand befindlichen Bundesbediensteten in das neue Besoldungssystem. Eine individuelle Überleitung sei angesichts der hohen Zahl überzuleitender Bundesbediensteter bereits aus Gründen der Verwaltungseffizienz unvertretbar. Einzig zweckdienlich erscheine daher eine ex-lege-Überleitung. Unter dem Aspekt der Besitzstandwahrung blieben die derzeit bestehenden besoldungsrechtlichen Ansprüche gewahrt.
Der österreichische Verwaltungsgerichtshof war in seinem (ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis betreffenden) Erkenntnis vom 9. September 2016, Ro 2015/12/0025-3, der Ansicht, dass mit einer Auslegung der Besoldungsreform 2015 (§ 169c Abs 2 S 3 GehG) im Sinn einer rückwirkenden Festlegung eines vom diskriminierend errechneten Betrag abhängigen Betrages die Diskriminierung für vergangene Zeiträume „endgültig festgeschrieben“ werde (Rz 143). Dies könne nach den Entscheidungen des EuGH Schmitzer und Starjakob auch nicht mit dem Vertrauensschutz gerechtfertigt werden. Nach der in Österreich maßgeblichen Altrechtslage habe – anders als in dem der Entscheidung Unland zugrunde liegenden Fall – ua ein gültiges Bezugssystem bestanden. Den faktischen Vollzug des Altrechts unüberprüfbar zu gestalten (Maßgeblichkeit der für Februar 2015 tatsächlich ausbezahlten Gehälter für laufende und künftige Verfahren) verstieße gegen Art 47 Abs 2 GRC und Art 9 der RL 2000/78/EG. § 169c GehG sei daher so auszulegen, dass bei einer Neubemessung des dem Überleitungsbetrag zugrunde liegenden Gehalts im Altsystem der rechtens zugrunde zu legende letzte Vorrückungstermin maßgeblich sei.Der österreichische Verwaltungsgerichtshof war in seinem (ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis betreffenden) Erkenntnis vom 9. September 2016, Ro 2015/12/0025-3, der Ansicht, dass mit einer Auslegung der Besoldungsreform 2015 (Paragraph 169 c, Absatz 2, S 3 GehG) im Sinn einer rückwirkenden Festlegung eines vom diskriminierend errechneten Betrag abhängigen Betrages die Diskriminierung für vergangene Zeiträume „endgültig festgeschrieben“ werde (Rz 143). Dies könne nach den Entscheidungen des EuGH Schmitzer und Starjakob auch nicht mit dem Vertrauensschutz gerechtfertigt werden. Nach der in Österreich maßgeblichen Altrechtslage habe – anders als in dem der Entscheidung Unland zugrunde liegenden Fall – ua ein gültiges Bezugssystem bestanden. Den faktischen Vollzug des Altrechts unüberprüfbar zu gestalten (Maßgeblichkeit der für Februar 2015 tatsächlich ausbezahlten Gehälter für laufende und künftige Verfahren) verstieße gegen Artikel 47, Absatz 2, GRC und Artikel 9, der RL 2000/78/EG. Paragraph 169 c, GehG sei daher so auszulegen, dass bei einer Neubemessung des dem Überleitungsbetrag zugrunde liegenden Gehalts im Altsystem der rechtens zugrunde zu legende letzte Vorrückungstermin maßgeblich sei.
In Reaktion des Bundesgesetzgebers auf dieses Verständnis erfolgte die dargestellte jüngste Novelle (Besoldungsrechtsanpassungsgesetz, BGBl I Nr 104/2016). Im Motivenbericht (Bericht des Verfassungsausschusses, 1325 BlgNR XXV. GP 1) wird ausgeführt, das nunmehrige System des Besoldungsdienstalters sei ausnahmslos in allen anhängigen Verfahren anzuwenden. Zur Verdeutlichung sei der Vorrückungsstichtag „aus dem historischen Rechtsbestand der zweiten Republik vollständig entfernt“ worden, wobei die Berichtigung bloßer Eingabefehler zur Überprüfung der Gestion der Lohnverrechnung im Überleitungsmonat möglich sei.In Reaktion des Bundesgesetzgebers auf dieses Verständnis erfolgte die dargestellte jüngste Novelle (Besoldungsrechtsanpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2016,). Im Motivenbericht (Bericht des Verfassungsausschusses, 1325 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 1) wird ausgeführt, das nunmehrige System des Besoldungsdienstalters sei ausnahmslos in allen anhängigen Verfahren anzuwenden. Zur Verdeutlichung sei der Vorrückungsstichtag „aus dem historischen Rechtsbestand der zweiten Republik vollständig entfernt“ worden, wobei die Berichtigung bloßer Eingabefehler zur Überprüfung der Gestion der Lohnverrechnung im Überleitungsmonat möglich sei.
2.1.2. Der EuGH hat zu in Deutschland geltenden Regelungen, nach denen sich die Einstellung eines Angestellten im öffentlichen Dienst nach dessen Lebensalter bestimmt, bereits mehrfach Stellung genommen. Im Anschluss an die Entscheidung C-297/10 und C-298/10 Hennigs wurde in der Entscheidung EuGH C-501/12 ua Specht ausgesprochen, dass Art 2 und 6 Abs 1 RL 2000/78/EG Modalitäten der Überleitung von Bestandsbeamten nicht entgegenstehen, wenn die Besoldungsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungssystem erworbenen Grundgehalts ermittelt wird, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters des Beamten beruhte und wenn sich der weitere Aufstieg in eine höhere Besoldungsstufe nunmehr allein nach der seit dem Inkrafttreten der Rechtsvorschriften erworbenen Berufserfahrung bemisst.2.1.2. Der EuGH hat zu in Deutschland geltenden Regelungen, nach denen sich die Einstellung eines Angestellten im öffentlichen Dienst nach dessen Lebensalter bestimmt, bereits mehrfach Stellung genommen. Im Anschluss an die Entscheidung C-297/10 und C-298/10 Hennigs wurde in der Entscheidung EuGH C-501/12 ua Specht ausgesprochen, dass Artikel 2 und 6 Absatz eins, RL 2000/78/EG Modalitäten der Überleitung von Bestandsbeamten nicht entgegenstehen, wenn die Besoldungsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungssystem erworbenen Grundgehalts ermittelt wird, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters des Beamten beruhte und wenn sich der weitere Aufstieg in eine höhere Besoldungsstufe nunmehr allein nach der seit dem Inkrafttreten der Rechtsvorschriften erworbenen Berufserfahrung bemisst.
In der Begründung der Entscheidung wurde zwar das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters iSv Art 2 der RL 2000/78/EG bejaht. Jedoch wurde die Rechtfertigung der Diskriminierung iSd Art 6 Abs 1 RL 2000/78/EG im Schutz des Besitzstandes und der berechtigten Erwartungen in Bezug auf die künftige Entwicklung der Besoldung als legitimes Ziel gesehen und die Überleitungsmaßnahme im Gesamtkontext der Regelung als nicht über das zur Zielerreichung Erforderliche hinausgehend erachtet. Zugleich wurde festgehalten, dass das Unionsrecht, insbesondere Art 17 der RL 2000/78/EG, unter den Umständen des Ausgangsverfahrens nicht vorschreibt, den diskriminierten Beamten rückwirkend einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen ihrer tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe zu zahlen. Dies wurde in der Entscheidung EuGH C-20/13 Unland bekräftigt.In der Begründung der Entscheidung wurde zwar das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters iSv Artikel 2, der RL 2000/78/EG bejaht. Jedoch wurde die Rechtfertigung der Diskriminierung iSd Artikel 6, Absatz eins, RL 2000/78/EG im Schutz des Besitzstandes und der berechtigten Erwartungen in Bezug auf die künftige Entwicklung der Besoldung als legitimes Ziel gesehen und die Überleitungsmaßnahme im Gesamtkontext der Regelung als nicht über das zur Zielerreichung Erforderliche hinausgehend erachtet. Zugleich wurde festgehalten, dass das Unionsrecht, insbesondere Artikel 17, der RL 2000/78/EG, unter den Umständen des Ausgangsverfahrens nicht vorschreibt, den diskriminierten Beamten rückwirkend einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen ihrer tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe zu zahlen. Dies wurde in der Entscheidung EuGH C-20/13 Unland bekräftigt.
2.1.3. Die vorliegende Anfrage erfolgt zur Klärung der Vergleichbarkeit des hier maßgeblichen Überleitungsregimes:
Anders als in dem der Rechtssache EuGH C-530/13 Schmitzer zugrunde liegenden Fall liegt dem vorliegenden Antrag die Rechtslage nach der Besoldungsreform 2015 und der Novelle BGBl I 104/2016 zugrunde, nach der für die Einstufung im öffentlichen Dienst insgesamt unabhängig vom Alter die Qualität bestimmter Vordienstzeiten maßgeblich ist. Da die Überleitung der Besoldung von Bestandsbediensteten an die historischen, altersdiskriminierenden Bezüge für Februar 2015 anknüpft, kann auch das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters iSv Art 1 RL 2000/78/EG nicht weiter fraglich sein.Anders als in dem der Rechtssache EuGH C-530/13 Schmitzer zugrunde liegenden Fall liegt dem vorliegenden Antrag die Rechtslage nach der Besoldungsreform 2015 und der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 104 aus 2016, zugrunde, nach der für die Einstufung im öffentlichen Dienst insgesamt unabhängig vom Alter die Qualität bestimmter Vordienstzeiten maßgeblich ist. Da die Überleitung der Besoldung von Bestandsbediensteten an die historischen, altersdiskriminierenden Bezüge für Februar 2015 anknüpft, kann auch das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters iSv Artikel eins, RL 2000/78/EG nicht weiter fraglich sein.
Nach der Entscheidung EuGH C-501/12 ua Specht liegt eine mögliche Rechtfertigung der Diskriminierung jedoch im Schutz und der Wahrung des Besitzstandes und den berechtigten Erwartungen in Bezug auf die künftige Entwicklung der Besoldung der Bediensteten, weil darin ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, sohin ein legitimes Ziel für die Ungleichbehandlung liegt. Die Angemessenheit der Maßnahme wurde in dieser Entscheidung vom EuGH bejaht, weil die unmittelbare Einstufung der Bestandsbediensteten in das neue System für viele von ihnen zu einem spürbaren Gehaltsverlust geführt hätte. Dass Derartiges auch nach der mit der Besoldungsreform 2015 geschaffenen Rechtslage der Fall gewesen wäre, geht schon aus den umfangreichen Regelungen zur Bestandwahrung (Wahrungsstufe, Wahrungszuschläge etc) hervor. Sie dienen freilich nicht dem Ausgleich der an den Überleitungsbetrag anknüpfenden altersdiskriminierenden Gehälter.
Bei der Prüfung, ob ein Gesetz nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist, ist das Gesetz in dem Kontext zu betrachten, in den es sich einfügt, wobei die Nachteile zu berücksichtigen sind, die mit ihm für die Betroffenen verbunden sein können (EuGH C-335/11 und C-337/11 HK Danmark Rn 89; EuGH C-501/12 ua Specht, Rn 71). Zwischen den der vorliegenden und den Rechtssachen Specht und Unland zugrunde liegenden Besoldungs- und Überleitungssystemen bestehen insofern Ähnlichkeiten, aber auch Differenzen:
Ähnlich wie nach der der Entscheidung Specht zugrunde liegenden Rechtslage liegt hier ein Übergangsregime vor, nach dem die Bestandsbediensteten Überleitungsstufen zugeordnet werden und nach dem sich nach der endgültigen Neueinstufung ihre Besoldung nur noch nach der – hier am Zeitverlauf gemessenen – Berufserfahrung richtet. Eine weitere Differenzierung nach einer Leistungskomponente erscheint unionsrechtlich nicht geboten. Zugleich soll mit dem Wahrungssystem verhindert werden, dass es zu einem wesentlichen Absenken des Einkommensniveaus kommt. Angesichts des auch in Österreich bestehenden Schuldenstandes und den gesamtstaatlichen Bemühungen um Budgetkonsolidierung ist die Reform auch vom Bestreben nach Kostenneutralität gekennzeichnet. Aufgrund der sehr großen Zahl an Bundesbediensteten sollte es auch möglich sein, die Überleitung zur Vermeidung von erheblichem Verwaltungsaufwand möglichst ohne Einzelfallprüfung durchzuführen. Zu diesem Aufwand weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass auch bei einer bloßen Berücksichtigung der vor dem 18. Geburtstag liegenden Zeiten nach den alten Bestimmungen zum Vorrückungsstichtag auf die zahlreichen Deckelungen beim Anrechnungsausmaß (einschlägige Tätigkeiten, Lehrzeiten, Schulzeiten, sonstige Zeiten etc), die verschiedenen Rechtslagen und den Aufwand für die Herbeischaffung der erforderlichen zum Teil jahrzehntealten Unterlagen Bedacht zu nehmen wäre, die es unmöglich machten, in kurzer Zeit eine Einheitlichkeit im Vollzug sicherzustellen. Zu bedenken ist auch, dass der Überleitungsmodus auch für viele tausende Bedienstete der Länder gilt, weil die Länderbestimmungen auf die Bundesregelung verweisen.
Anders als nach der österreichischen Rechtslage lag den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen Specht und Unland allerdings ein altersdiskriminierendes System zugrunde, das maßgeblich an das Lebensalter anknüpfte. Damit konnte keine Kategorie bevorzugter Bediensteter benannt werden, vielmehr waren alle (oder zumindest ein Großteil der) Bestandsbediensteten als von dem diskriminierenden System betroffen anzusehen. Da es für die Überleitung sohin an einem gültigen Bezugssystem fehlte, das einen Vergleich zwischen den bevorzugten und den benachteiligten Beamten ermöglicht hätte, wurde im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung berücksichtigt, dass die Ermittlung der Nachteile aus der Aufrechterhaltung der Diskriminierung besonders kompliziert gewesen wäre. Nach alter österreichischer Rechtslage kann die Benachteiligung von Bediensteten dagegen an demjenigen Personenkreis gemessen werden, der Vordienstzeiten erst nach dem 18. Lebensjahr erworben hatte.
Im Zusammenhang mit einem solchen Unterschied wurde aber auch ausgesprochen (EuGH Specht Rn 95 mwN), dass die für die Angehörigen der bevorzugten Gruppe geltende Regelung das einzig gültige Bezugssystem bleibe, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt sei. Geht man – vorbehaltlich der Prüfung der Frage 2. – davon aus, dass das neue System nun diskriminierungsfrei und das Unionsrecht richtig durchgeführt ist, ist es auch möglich, dass dem Bestehen oder Fehlen eines gültigen Bezugssystems bei der Gesamtbewertung der Frage, ob ein Überleitungsregime über das hinausgeht, was zur Zielerreichung erforderlich ist, im vorliegenden Kontext nicht (mehr) das entscheidende Gewicht zukommt. Es erscheint damit nicht eindeutig, ob das mit den jüngsten Reformschritten geschaffene Überleitungsregime im Lichte der genannten Rechtsprechung eine andere unionsrechtliche Bewertung der Angemessenheit und Erforderlichkeit als in den Rechtssachen Specht und Unland verlangt.
Daran ändert es nach Ansicht des vorlegenden Senats nichts, dass das Bezugssystem mit der Novelle 2016 formal dadurch beseitigt werden sollte, dass das System des Vorrückungsstichtags rückwirkend bis zum Inkrafttreten des Gesetzes (1. Juli 1948) beseitigt und durch ein nur an die Berufserfahrung eines Bediensteten anknüpfendes System ersetzt wurde. Denn dass für die Überleitung in das neue Besoldungssystem (unter Berücksichtigung von Eingabefehlern) lediglich das Faktum des für den Überleitungsmonat ausbezahlten Gehalts (Überleitungsbetrag) maßgeblich bleiben soll, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass dieser Betrag historisch gesehen in diskriminierender Weise ermittelt wurde und damit fortwirkt.
2.1.4. Die dargestellte Entwicklung des Besoldungsrechts lässt das Bestreben der Antragsgegnerin erkennen, die Überleitung der Bestandsbediensteten in das neue Besoldungssystem ohne individuelle Neufestsetzung der Bediensteten und kostenneutral ohne finanziellen Ausgleich vorzunehmen. Sollten die Differenzen zwischen dem österreichischen Besoldungsrecht und jenem, das vom EuGH insbesondere in den Entscheidungen Specht und Unland zu beurteilen war, trotz der Ähnlichkeiten größer sein als offenbar von der Antragsgegnerin angenommen, stellt sich die Frage, ob eine Überleitung von Bestandsbediensteten in das neue Besoldungssystem, die in Bezug auf die Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr im alten Besoldungssystem diskriminiert wurden, nach Maßgabe des Unionsrechts, insbesondere Art 17 der Richtlinie 2000/78/EG, ohne finanziellen Ausgleich erfolgen kann.2.1.4. Die dargestellte Entwicklung des Besoldungsrechts lässt das Bestreben der Antragsgegnerin erkennen, die Überleitung der Bestandsbediensteten in das neue Besoldungssystem ohne individuelle Neufestsetzung der Bediensteten und kostenneutral ohne finanziellen Ausgleich vorzunehmen. Sollten die Differenzen zwischen dem österreichischen Besoldungsrecht und jenem, das vom EuGH insbesondere in den Entscheidungen Specht und Unland zu beurteilen war, trotz der Ähnlichkeiten größer sein als offenbar von der Antragsgegnerin angenommen, stellt sich die Frage, ob eine Überleitung von Bestandsbediensteten in das neue Besoldungssystem, die in Bezug auf die Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr im alten Besoldungssystem diskriminiert wurden, nach Maßgabe des Unionsrechts, insbesondere Artikel 17, der Richtlinie 2000/78/EG, ohne finanziellen Ausgleich erfolgen kann.
2.1.5. Der Antragsteller meint in diesem Zusammenhang auch, dass mit der für laufende und künftige Verfahren normierten Unanwendbarkeit der früheren Regelungen zur Berechnung eines (diskriminierungsfreien) Vorrückungsstichtags gegen Art 6 Abs 1 EUV iVm Art 47 GRC verstoßen werde.2.1.5. Der Antragsteller meint in diesem Zusammenhang auch, dass mit der für laufende und künftige Verfahren normierten Unanwendbarkeit der früheren Regelungen zur Berechnung eines (diskriminierungsfreien) Vorrückungsstichtags gegen Artikel 6, Absatz eins, EUV in Verbindung mit Artikel 47, GRC verstoßen werde.
Nach der mit BGBl I Nr 104/2016 geschaffenen Rechtslage ist der Überleitungsbetrag insofern einer Überprüfung zugänglich, als er wegen (Eingabe-)Fehler tatsächlicher Natur berichtigt werden kann, aber nicht als nach altem System diskriminierungsfrei gebührender Bezug zu verstehen ist (nun ausdrücklich § 169c Abs 2a GehG). Grundlegender gibt der vorlegende Senat aber zu bedenken, dass Art 47 Abs 1 GRC nur ein gerichtliches Verfahren verlangt, mit dem die im Einzelfall geeigneten und gebotenen Maßnahmen zur Feststellung oder Abstellung einer Rechtsverletzung ergriffen werden können. Das neue Überleitungsregime nimmt einer betroffenen Person aber noch nicht das Recht, im Sinn dieser Bestimmung bei Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf zur unionsrechts- und verfassungskonformen Überprüfung der Geltung der Norm einzulegen. Das hätte nicht anders für das Recht auf ein unparteiisches Gericht iSd Art 47 Abs 2 GRC zu gelten.Nach der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2016, geschaffenen Rechtslage ist der Überleitungsbetrag insofern einer Überprüfung zugänglich, als er wegen (Eingabe-)Fehler tatsächlicher Natur berichtigt werden kann, aber nicht als nach altem System diskriminierungsfrei gebührender Bezug zu verstehen ist (nun ausdrücklich Paragraph 169 c, Absatz 2 a, GehG). Grundlegender gibt der vorlegende Senat aber zu bedenken, dass Artikel 47, Absatz eins, GRC nur ein gerichtliches Verfahren verlangt, mit dem die im Einzelfall geeigneten und gebotenen Maßnahmen zur Feststellung oder Abstellung einer Rechtsverletzung ergriffen werden können. Das neue Überleitungsregime nimmt einer betroffenen Person aber noch nicht das Recht, im Sinn dieser Bestimmung bei Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf zur unionsrechts- und verfassungskonformen Überprüfung der Geltung der Norm einzulegen. Das hätte nicht anders für das Recht auf ein unparteiisches Gericht iSd Artikel 47, Absatz 2, GRC zu gelten.
2.2. Zu Frage 2.
2.2.1. Art 45 Abs 2 AEUV verbietet jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Art 7 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 492/2011 stellt eine besondere Ausprägung des in Art 45 Abs 2 AEUV enthaltenen Diskriminierungsverbots auf dem speziellen Gebiet der Beschäftigungsbedingungen und der Arbeit dar und ist daher ebenso auszulegen wie Art 45 Abs 2 AEUV (EuGH C-371/04 Kommission/Italien, Rn 17; EuGH C-514/12 SALK mwN). Sofern eine Vorschrift des nationalen Rechts nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht, ist sie, auch wenn sie ungeachtet der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, als mittelbar diskriminierend anzusehen, falls sie sich ihrem Wesen nach stärker auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (EuGH C-269/07 Kommission/Deutschland, Rn 54 mwN).2.2.1. Artikel 45, Absatz 2, AEUV verbietet jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr 492 aus 2011, stellt eine besondere Ausprägung des in Artikel 45, Absatz 2, AEUV enthaltenen Diskriminierungsverbots auf dem speziellen Gebiet der Beschäftigungsbedingungen und der Arbeit dar und ist daher ebenso auszulegen wie Artikel 45, Absatz 2, AEUV (EuGH C-371/04 Kommission/Italien, Rn 17; EuGH C-514/12 SALK mwN). Sofern eine Vorschrift des nationalen Rechts nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht, ist sie, auch wenn sie ungeachtet der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, als mittelbar diskriminierend anzusehen, falls sie sich ihrem Wesen nach stärker auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (EuGH C-269/07 Kommission/Deutschland, Rn 54 mwN).
2.2.2. Nach Art 45 Abs 4 AEUV ist die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung von der Freizügigkeitsregelung ausgenommen. Der Begriff der öffentlichen Verwaltung ist unionsrechtlich einheitlich auszulegen. Er betrifft diejenigen Stellen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind, sodass sie ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen (EuGH C-405/01 Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española Rn 38 mwN). Eine entsprechende Einschränkung enthält das neue Besoldungsregime nicht.2.2.2. Nach Artikel 45, Absatz 4, AEUV ist die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung von der Freizügigkeitsregelung ausgenommen. Der Begriff der öffentlichen Verwaltung ist unionsrechtlich einheitlich auszulegen. Er betrifft diejenigen Stellen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind, sodass sie ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen (EuGH C-405/01 Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española Rn 38 mwN). Eine entsprechende Einschränkung enthält das neue Besoldungsregime nicht.
2.2.3. In der Entscheidung C-514/12 SALK wurde ausgesprochen, dass Art 45 AEUV und 7 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union einer Regelung entgegenstehen, nach der die von den Dienstnehmer/-innen einer Gebietskörperschaft ununterbrochen bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten bei der Ermittlung des Stichtags für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen in vollem Ausmaß, alle anderen Dienstzeiten dagegen nur teilweise berücksichtigt werden. Eine mittelbare Diskriminierung von Wanderarbeitnehmern wurde vom EuGH bejaht, weil Wanderarbeitnehmer vor dem Eintritt in den Dienst des Landes Salzburg sehr wahrscheinlich Berufserfahrung in einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Österreich erworben haben und die Regelung überdies die beim Land Salzburg beschäftigten Dienstnehmer davon abhalten könnte, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, wenn die bis zu einem Wiedereintritt in den Dienst des Landes Salzburg zurückgelegten Zeiten nur zum Teil angerechnet würden.2.2.3. In der Entscheidung C-514/12 SALK wurde ausgesprochen, dass Artikel 45, AEUV und 7 Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr 492 aus 2011, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union einer Regelung entgegenstehen, nach der die von den Dienstnehmer/-innen einer Gebietskörperschaft ununterbrochen bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten bei der Ermittlung des Stichtags für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen in vollem Ausmaß, alle anderen Dienstzeiten dagegen nur teilweise berücksichtigt werden. Eine mittelbare Diskriminierung von Wanderarbeitnehmern wurde vom EuGH bejaht, weil Wanderarbeitnehmer vor dem Eintritt in den Dienst des Landes Salzburg sehr wahrscheinlich Berufserfahrung in einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Österreich erworben haben und die Regelung überdies die beim Land Salzburg beschäftigten Dienstnehmer davon abhalten könnte, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, wenn die bis zu einem Wiedereintritt in den Dienst des Landes Salzburg zurückgelegten Zeiten nur zum Teil angerechnet würden.
2.2.4. Nach dem hier zu beurteilenden System werden bei Gebietskörperschaften (und ihnen gleichgestellten Einrichtungen) zurückgelegte Vordienstzeiten ohne Unterschied, ob die Zeiten bei einer in- oder ausländischen Gebietskörperschaft verbracht wurden, voll angerechnet, sodass Wanderarbeitnehmer mit einschlägigen Vordienstzeiten im Vergleich zu inländischen Arbeitnehmern mit einschlägigen Vordienstzeiten keiner Benachteiligung mehr ausgesetzt sind. Die Differenzierung erfolgt nun aber danach, bei welchem (in- oder ausländischen) Arbeitgeber die Vordienstzeiten zurückgelegt wurden. Nach Ansicht des vorlegenden Senats wäre die Zulässigkeit einer solchen Differenzierung damit unter dem Aspekt des im Unionsrecht verankerten Gleichheitssatzes (Art 20 GRC) zu sehen. Innerstaatlich hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. 6. 2010, B 1427/08 ua, eine Differenzierung zwischen bei Gebietskörperschaften und nicht bei Gebietskörperschaften verbrachten Vordienstzeiten unter Hinweis auf die „wesensmäßige Verschiedenheit eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft einerseits und Zeiten aus einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber andererseits“ sowie das in der österreichischen Bundesverfassung (Art 21 Abs 4 S 1 B-VG) zum Ausdruck kommende Ziel, dass die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden und bei den Gemeindeverbänden jederzeit gewahrt bleibt, gebilligt. Es besteht jedoch Unsicherheit, ob der EuGH nach der Entscheidung SALK diese Beurteilung bezüglich Arbeitnehmern, die ihre Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern als Gebietskörperschaften erworben haben, teilt oder allenfalls in der Neuregelung eine besondere Benachteiligung iSd Art 45 AEUV jener Gruppe von Wanderarbeitnehmern sieht, die ihre Berufserfahrung bei anderen Arbeitnehmern als Gebietskörperschaften erworben haben oder erwerben wollen.2.2.4. Nach dem hier zu beurteilenden System werden bei Gebietskörperschaften (und ihnen gleichgestellten Einrichtungen) zurückgelegte Vordienstzeiten ohne Unterschied, ob die Zeiten bei einer in- oder ausländischen Gebietskörperschaft verbracht wurden, voll angerechnet, sodass Wanderarbeitnehmer mit einschlägigen Vordienstzeiten im Vergleich zu inländischen Arbeitnehmern mit einschlägigen Vordienstzeiten keiner Benachteiligung mehr ausgesetzt sind. Die Differenzierung erfolgt nun aber danach, bei welchem (in- oder ausländischen) Arbeitgeber die Vordienstzeiten zurückgelegt wurden. Nach Ansicht des vorlegenden Senats wäre die Zulässigkeit einer solchen Differenzierung damit unter dem Aspekt des im Unionsrecht verankerten Gleichheitssatzes (Artikel 20, GRC) zu sehen. Innerstaatlich hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. 6. 2010, B 1427/08 ua, eine Differenzierung zwischen bei Gebietskörperschaften und nicht bei Gebietskörperschaften verbrachten Vordienstzeiten unter Hinweis auf die „wesensmäßige Verschiedenheit eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft einerseits und Zeiten aus einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber andererseits“ sowie das in der österreichischen Bundesverfassung (Artikel 21, Absatz 4, S 1 B-VG) zum Ausdruck kommende Ziel, dass die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden und bei den Gemeindeverbänden jederzeit gewahrt bleibt, gebilligt. Es besteht jedoch Unsicherheit, ob der EuGH nach der Entscheidung SALK diese Beurteilung bezüglich Arbeitnehmern, die ihre Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern als Gebietskörperschaften erworben haben, teilt oder allenfalls in der Neuregelung eine besondere Benachteiligung iSd Artikel 45, AEUV jener Gruppe von Wanderarbeitnehmern sieht, die ihre Berufserfahrung bei anderen Arbeitnehmern als Gebietskörperschaften erworben haben oder erwerben wollen.
V. Verfahrensrechtlichesrömisch fünf. Verfahrensrechtliches
Als Gericht letzter Instanz ist der Oberste Gerichtshof zur Vorlage verpflichtet, wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht derart offenkundig ist, dass kein Raum für vernünftige Zweifel bleibt. Solche Zweifel liegen hier vor. Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Verfahren auszusetzen.