Entscheidungsgründe:
Der Kläger erwarb am 20. 10. 2005 620 Stück Aktien der I***** AG zu einem Gesamtkaufpreis einschließlich Spesen von 5.039,63 EUR. Dem vorangehend erteilte die Beklagte als Abschlussprüfer am 30. 4. 2005 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk betreffend die I***** AG.
Mit seiner am 19. 9. 2011 eingelangten Klage begehrt der Kläger aus dem Titel des Schadenersatzes die Zahlung von 6.204,96 EUR sA Zug um Zug gegen die Rückstellung von 620 Stück Aktien der I***** AG, hilfsweise die Feststellung der Haftung der Beklagten für jeden Schaden, den der Kläger aus dem Aktienerwerb erleide. Der Kläger stützte seine Ansprüche, soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz, auf die Verletzung des Abschlussprüfervertrags zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft durch die Beklagte. Der dem Kläger entstandene Schaden bestehe primär bereits darin, dass er im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Abschlussprüfung durch die Beklagte die Aktien erworben habe, die er bei Kenntnis der wahren Tatsachen zu keinem Zeitpunkt erworben hätte. Die Beklagte hafte auch - aus im Einzelnen näher angegebenen Gründen - deliktisch iSv § 1295 ABGB iVm § 1311 ABGB iVm (§ 3 VbVG) § 255 AktG, sowie gemäß § 1295 Abs 2 ABGB, § 1300 Fall 2 ABGB und gemäß § 80 Abs 1 Z 2 BörseG aF, bzw ab 10. 8. 2005 gemäß § 11 Abs 1 Z 4 KMG. Eine Verjährung seiner Ansprüche sei nicht eingetreten, weil nicht § 275 Abs 5 UGB, sondern § 1489 ABGB zur Anwendung gelange. Darüber hinaus sei die Verjährung unterbrochen, weil sich der Kläger einem Strafverfahren gegen Organe der Beklagten als Privatbeteiligter angeschlossen habe.
Die Beklagte bestritt und wandte - soweit revisionsgegenständlich - Verjährung gemäß § 275 Abs 5 UGB ein. Diese sei spätestens fünf Jahre nach Übergabe des Bestätigungsvermerks an die Organe der Gesellschaft, hier daher spätestens Mitte August 2010 eingetreten.
Das Erstgericht sprach mit einem Zwischenurteil gemäß § 393a ZPO aus, dass die Ansprüche des Klägers nicht verjährt seien.
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. § 275 Abs 5 UGB komme auch in Fällen einer Dritthaftung zur Anwendung. Im Kauf der Aktien am 20. 10. 2005 liege der primäre Schaden des Klägers, sodass seine Ansprüche aus einer pflichtwidrigen Erteilung des Bestätigungsvermerks zum Zeitpunkt der Klageeinbringung bereits verjährt gewesen seien. Nichts anderes könne auch für die auf § 11 Abs 7 KMG, § 255 AktG iVm § 1311 ABGB, § 1300 Fall 2 ABGB und § 80 Abs 1 Z 2 BörseG gestützten Ansprüche gelten, weil sich auch diese lediglich auf die pflichtwidrige Erteilung des Bestätigungsvermerks beschränkten. Zu den Anspruchsgrundlagen der § 80 Abs 1 Z 2 BörseG, § 11 Abs 1 Z 4 KMG habe der Kläger darüber hinaus gar nicht behauptet, dass die Beklagte Kenntnis davon hatte, dass der bestätigte Jahresabschluss einem Prospekt beigelegt werden sollte. Der Kläger habe lediglich behauptet, sich einem Strafverfahren gegen die K***** GmbH und andere natürliche Personen angeschlossen zu haben, nicht aber gegen die Beklagte, sodass dem Privatbeteiligtenanschluss nach seinem Vorbringen keine die Verjährung unterbrechende Wirkung zukomme.
Die ordentliche Revision sei zur Frage, ob § 275 Abs 5 UGB auch auf Ansprüche gemäß § 255 AktG iVm § 1311 ABGB sowie § 80 BörseG zur Anwendung gelange, zulässig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die von der Beklagten beantwortete Revision des Klägers.
Die Revision ist zulässig und berechtigt.