Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Kläger machen geltend, sie hätten nach dem Inhalt der Werbebroschüre davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte als Garantin für die zugesagte Kapitalgarantie einstehe. Die Kläger hätten auf diese Garantiezusage vertraut und seien weder von der Beklagten, noch von der - der Klägerin als Verhandlungs- und Erfüllungsgehilfin zuzurechnenden - Beraterin über ein davon unabhängig bestehendes Bonitätsrisiko aufgeklärt worden. Die im Anhang zum Depoteröffnungsvertrag enthaltenen formularmäßigen, kleingedruckten und sehr allgemeinen Risikohinweise, mit denen die Kläger nicht hätten rechnen müssen, seien nicht Vertragsinhalt geworden und erfüllten im Übrigen das Erfordernis einer spezifischen Aufklärung über das trotz zugesagter Kapitalgarantie bestehende Bonitätsrisiko nicht. Diese Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten habe einen Geschäftsirrtum der Kläger verursacht, der sie zur irrtumsrechtlichen Rückabwicklung des Wertpapiergeschäfts berechtige.
1.1. Der Senat hat schon in seiner - die selbe Werbebroschüre betreffenden - Entscheidung 4 Ob 176/10a die Auffassung des Gerichts zweiter Instanz, aus dem Prospektinhalt sei nicht zu schließen, dass Garantin des beworbenen Produkts die Beklagte sei, als vertretbar bezeichnet.
1.2. Auch im Anlassfall hat das Berufungsgericht in der Werbebroschüre keine Anhaltspunkte erblickt, wonach die Kapitalgarantie von der Beklagten abgegeben werde. Gegen die Richtigkeit dieser Beurteilung spricht - entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelwerber - nicht schon allein der Umstand, dass sich auf der Titelseite des Prospekts das Logo der Rechtsvorgängerin der Beklagten befindet (Revision S 17).
1.3. Der Beurteilung eines Werbetextes sind nicht einzelne Teile für sich, sondern der Text in seiner Gesamtheit zu unterziehen (vgl RIS-Justiz RS0078352; RS0078340; RS0043590 [T49]). Maßgebend ist das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten, der eine dem Anlass angemessene Aufmerksamkeit aufwendet (RIS-Justiz RS0114366).
1.4. Der gesamte Text der Werbebroschüre enthält keinerlei Hinweis auf die Identität des Garanten; ein solcher Hinweis wäre insbesondere bei den „Eckdaten“ zu erwarten. Hingegen wird darauf verwiesen, dass das Zertifikat „in Partnerschaft mit Lehman Brothers“ begeben wird, ohne dass diese Form der Zusammenarbeit jedoch näher beschrieben wird. Auf der letzten Seite der Broschüre wird die Unternehmensphilosophie der Beklagten vorgestellt und ihre Rolle in der Vermögensverwaltung betont.
Den Klägern war aufgrund des abgeschlossenen Depotvertrags bekannt, dass die Beklagte als depotführende Bank am gegenständlichen Effektengeschäft mitwirkt; schon dies ist eine leicht erkennbare Form der Partnerschaft. Darauf, dass die Beklagte darüber hinaus auch als Garantin für die Kapitalgarantie einstehe, durften die Kläger hingegen mangels jeglichen Anhaltspunkts in diese Richtung im Prospekt - den sie nur flüchtig durchgesehen haben - nicht vertrauen. Sie können ihr Begehren daher nicht auf eine Garantiezusage der Beklagten stützen.
2.1. Bei der Beurteilung der Risikoträchtigkeit eines Finanzprodukts wird in der Literatur zwischen dem produktspezifischen (Markt-)Risiko und dem allgemeinen Emittentenrisiko (auch Bonitäts-, Insolvenz-, Ausfall- oder Gegenparteirisiko) unterschieden (Baum, Garantie-Zertifikate und 'Emittentenrisiko': Hinweispflicht in Werbefoldern? GesRZ 2010, 311).
2.2. Die gesetzliche Konkretisierung der Schutz- und Sorgfaltspflichten einer Bank bei Abschluss von Effektengeschäften hat mehrfache Änderungen erfahren (vgl die „Wohlverhaltensregeln“ der §§ 13 bis 15 WAG 1997, BGBl 1996/753, nunmehr die „angemessenen Informationen“ nach § 40 WAG 2007, BGBl I 2007/60, zuletzt geändert seit 11. 6. 2010 durch BGBl I 2010/28). Eine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen, bestand und besteht in Österreich nicht (Baum aaO 319).
2.3.1. Nach der Rechtsprechung ergibt sich die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratungspflicht im Vorfeld eines Effektengeschäfts jeweils im Einzelfall in Abhängigkeit vom Kunden, insbesondere von dessen Professionalität, sowie von den ins Auge gefassten Anlageobjekten (vgl RIS-Justiz RS0119752 [T6]). Entscheidend sind einerseits die erkennbare Unerfahrenheit und Informationsbedürftigkeit des konkreten Kunden, andererseits die Art des beabsichtigten Geschäfts bzw Wertpapiers. Als Grundsatz kann gelten: Je spekulativer die Anlage und je unerfahrener der Kunde, desto weiter reichen die Aufklärungspflichten (9 Ob 230/02t; 5 Ob 106/05g; 10 Ob 11/07a je mwN; zur Aufklärungspflicht der Kreditinstitute allgemein vgl RIS-Justiz RS0029601, RS0026135).
2.3.2. Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger, rechtzeitiger und verständlicher Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidungen zu erkennen (RIS-Justiz RS0108073 [T8]). Zumindest dann, wenn die Risikoträchtigkeit einer Kapitalanlage auf der Hand liegt, ist der Kunde richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für seine Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sind (vgl RIS-Justiz RS0108073).
2.4.1. Die Frage, ob es zu den Pflichten im Effektenhandel gehört, einen potentiellen Investor auf das allgemeine Bonitätsrisiko und die aus diesem Grund gegebene Möglichkeit eines Totalverlusts seines Investments hinzuweisen, wird im Schrifttum überwiegend differenziert beurteilt.
2.4.2. Zwar sei es für jeden selbstverständlich, dass die (Rück-)Zahlung eines geschuldeten Betrags davon abhänge, dass der Schuldner bei Fälligkeit zahlungsfähig sei; die schlichte Erkenntnis, dass Unternehmen wirtschaftlich Schiffbruch erleiden können, sei trivial und ergebe sich bereits aus der Lektüre (auch) der Boulevardpresse und könne als jedenfalls durchschnittlichen Anlegern bekannt unterstellt werden. Ein besonderer Hinweis sei deshalb nicht in der Regel, aber jedenfalls dann notwendig, wenn professionellen Marktteilnehmern konkrete Umstände (etwa das Rating einer bekannten Rating-Agentur) bekannt sein müssten, die Zweifel an der Bonität des Emittenten nahelegten (Baum aaO 313; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankenrechts-Handbuch³ § 110 Rz 38).
2.4.3. Gegen eine allgemeine Hinweispflicht sprechen sich auch Brandl/Klausberger (WAG² § 40 Rz 57), Zeidler (in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Wertpapier- und Derivatgeschäft³ Rz 1106; ders, Marketing nach MiFID, WM 2008, 241) im Fall guter Bonität des Emittenten, ihm folgend auch Koller (in Assmann/Schneider, Wertpapierhandelsgesetz5 § 31 Rz 16) bei zu vernachlässigendem Bonitätsrisiko aus.
2.4.4. Nach Podewils/Reisich (Haftung für „Schrott“-Zertifikate? Beratungspflichten nach BGB und WpHG beim Erwerb von Zertifikaten, NJW 2009, 116, 118) ist der Kunde hingegen zum einen darauf hinzuweisen, dass Zertifikate generell von der Bonität des Emittenten abhängen, zum anderen aber auch über eine gegebenenfalls schlechte Bonität des konkreten Emittenten aufzuklären.
2.5. In der deutschen Rechtsprechung verlangt der BGH von einer „anlegergerechten“ Beratung, dass sich die beratende Bank selbst aktuelle Informationen über das Anlageobjekt verschaffe, wozu bei privaten Anleihen ausländischer Emittenten die eigene Unterrichtung über die für die Beurteilung des Risikos wesentliche Bonität des Emittenten unter Auswertung der dazu vorhandenen Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse gehöre; die Bank habe einen Beratungsfehler zu vertreten, wenn sie den Kunden nicht über dort veröffentlichte warnende Hinweise auf die hohe Verschuldung der Gruppe des Emittenten informiere (BGH 6. 7. 1993, XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126 = WM 1993, 1455).
2.6.1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist für das Bestehen einer Aufklärungspflicht im Einzelfall immer entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners vorliegt (RIS-Justiz RS0111165 [T8]). Die Beurteilung einer Anleihe gegenüber dem Kunden als „risikoarm“ verstößt dann gegen die Pflicht, das Bonitätsrisiko der konkreten Anlage zutreffend darzustellen, wenn sie von einer führenden Rating-Agentur als spekulativer Titel bewertet wurde (10 Ob 11/07a - Argentinien-Anleihe). Schon mehrfach wurde ausgesprochen, dass im Rahmen einer Anlageberatung eine Aufklärung über das Risiko einer Veruntreuung nicht zu verlangen ist, weil es sich insoweit um ein letztlich jeder Fremdveranlagung immanentes Risiko handelt (RIS-Justiz RS0124492).
2.6.2. Im Zusammenhang mit der Aufklärungspflicht eines Arztes gegenüber seinem Patienten über mögliche schädliche Folgen einer Behandlung erblickt der Oberste Gerichtshof deren Aufgabe darin, dem Patienten die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien zu liefern und ihn in die Lage zu versetzen, die Tragweite seiner Zustimmung zum Eingriff zu überblicken (vgl RIS-Justiz RS0026313 [T13]). Insoweit besteht eine Aufklärungspflicht nur, soweit diese Risken erheblich und geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen (vgl RIS-Justiz RS0026581 [T14], RS0026313 [T7], RS0026340 [T10]). Eine Grenze der Aufklärungspflicht liegt etwa dort, wo Schäden nur in äußerst seltenen Fällen auftreten und anzunehmen ist, dass sie bei einem verständigen Patienten für seinen Entschluss, in die Behandlung einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht fallen (vgl 10 Ob 286/99b; weitere Nachweise in RIS-Justiz RS0026529).
2.6.3. Diese Überlegungen können auch für den Anlassfall fruchtbar gemacht werden. Wenn nämlich sogar mit Bezug auf die körperliche Unversehrtheit eine Aufklärung entfallen kann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht zu erwarten ist, dass ein bestimmtes - sehr geringes - Risiko Einfluss auf die vom Vertragspartner zu treffende Entscheidung haben könnte, muss dies umso mehr für Entscheidungen gelten, die sich nur auf die „finanzielle Gesundheit“ des Vertragspartners auswirken können.
2.7.1. Die Beratung im Effektenhandel hat die Aufgabe, dem Kunden alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er benötigt, um die Auswirkungen seiner geschäftlichen Entscheidung abschätzen zu können.
2.7.2. Ob zu den Voraussetzungen einer solchen informierten geschäftlichen Entscheidung des Kunden in allen Fällen - also unabhängig von den konkreten Umständen des einzelnen Falles - auch die Bonität des Schuldners zählt, kann im Anlassfall offen bleiben.
2.7.3. Ist - wie hier - das produktspezifische (Markt-)Risiko der Anlage durch eine Garantie sichergestellt und hat der Kunde die Kaufentscheidung allein aufgrund einer Werbebroschüre getroffen, in der diese Garantie blickfang- und schlagwortartig als „100 % Kapitalgarantie“ bzw „100-prozentige Sicherheit“ bezeichnet und das Rating der Emittentin bei den drei führenden Rating-Agenturen mit einer sehr guten Bonitätseinstufung angegeben ist, muss der Kunde im Vorfeld seiner Investitionsentscheidung (unabhängig von seinem Risikoprofil und dem Grad seiner Professionalität im Effektengeschäft) über diesen Prospektinhalt hinaus nicht weiter über das allgemeine Bonitätsrisiko aufgeklärt werden, sofern dieses Risiko aufgrund der einem Fachmann über die Person des Emittenten zur Verfügung stehenden Informationen im Zeitpunkt der Beratung und einer damit in nahem zeitlichem Zusammenhang stehenden Kaufentscheidung von bloß theoretischer, vernachlässigbarer Natur ist.
2.7.4. In einem solchen Fall wird nämlich durch den Prospektinhalt kein falscher Gesamteindruck über das Risiko der geplanten Investition hervorgerufen, der geeignet wäre, den Kunden zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte (vgl RIS-Justiz RS0121669 [T8] zu § 2 UWG). Damit besteht auch kein Schutzbedürfnis des Vertragspartners, ihn über ein praktisch zu vernachlässigendes Risiko aufzuklären.
2.7.5. Im Anlassfall durfte die Beklagte im Hinblick auf die Einschätzung der Finanzkraft der Emittentin durch die Fachkreise im November 2006 davon ausgehen, dass das Bonitätsrisiko bloß theoretischer, vernachlässigbarer Natur ist (so schon 4 Ob 176/10a betreffend das selbe Zertifikat). Dass die in der Werbebroschüre angeführten, sehr guten Ratings der drei führenden Rating-Agenturen zum Kaufdatum noch gültig waren, bestreiten die Kläger nicht. Unter diesen Umständen war die in der Werbebroschüre in Form des Ratings enthaltene Information über die Bonität der Emittentin ausreichend, und es bedurfte keiner darüber hinaus gehenden Aufklärung der Kläger über das allgemeine Bonitätsrisiko.
2.7.6. Ergänzend ist auszuführen, dass der beklagten Bank im Fall einer - hier nicht gegebenen - Pflichtverletzung der Nachweis offengestanden wäre, dass sich der Kunde auch bei pflichtgemäßer Aufklärung über das Insolvenzrisiko des Emittenten/Garanten zur gewählten Vermögensanlage entschlossen hätte (vgl RIS-Justiz RS0016209).
2.8. Schon mangels Verletzung von Aufklärungspflichten ist das auf Irrtum und Schadenersatz gestützte Begehren unberechtigt. Auf die Frage einer Zurechnung des Verhaltens der Beraterin zur Beklagten sowie darauf, ob die Risikohinweise in den Depoteröffnungsanträgen Vertragsinhalt geworden sind, kommt es damit nicht weiter an.
3.1. Soweit die Kläger den Wegfall der Geschäftsgrundlage mit dem Argument geltend machen, die drastische künftige Änderung in den (Vermögens-)Verhältnissen der Emittentin/Garantiegeberin sei für sie bei Vertragsabschluss gänzlich unvorhersehbar gewesen, sind sie auf die zutreffende Beurteilung des Berufungsgerichts zu verweisen, dass die anhaltende Bonität einer Emittentin oder Garantin kein geschäftstypischer Umstand ist, der stets und von jedermann mit einem Veranlagungsgeschäft verbunden wird. Nur unter dieser Voraussetzung käme aber diesem Umstand als Geschäftsgrundlage rechtliche Bedeutung zu (vgl RIS-Justiz RS0017551, RS0017516).
3.2. So wurden in der Rechtsprechung etwa auch die Prosperität eines Unternehmens bei einer Pensionszusage (9 ObA 513/88 = SZ 62/4) oder die Zahlungsfähigkeit des Akzeptanten beim Wechseldiskont (8 Ob 237/97d) nicht als typische Voraussetzung des jeweiligen Geschäfts beurteilt. Der Revision kann daher auch unter diesem Gesichtspunkt kein Erfolg beschieden sein.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.



