Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Übersteigt der „Streitgegenstand“ an „Geld oder Geldeswert“ die Summe von 10.000 EUR, ist die Zuständigkeit des Handelsgerichts und nicht des Bezirksgerichts für Handelssachen gegeben (§ 52 JN).
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11. 5. 2010, 9 Ob 25/10g, im Verfahren eines anderen, von derselben Rechtsanwaltsgesellschaft vertretenen Klägers gegen dieselbe Beklagte ausgeführt:
„§ 54 JN bestimmt in seinem Abs 1, dass für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstands der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend ist. Abs 2 dieser Bestimmung ordnet Folgendes an:
'Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderung geltend gemacht werden, bleiben bei der Wertberechnung unberücksichtigt.'
Werden diese Forderungen 'selbständig' geltend gemacht, gilt diese Regelung nicht (Mayr in Rechberger ZPO3 § 54 JN Rz 3; Gitschthaler in Fasching2 I §römisch eins § 54 JN Rz 28 mzwN). Im Ergebnis wird darauf abgestellt, ob diese 'Nebenansprüche' abhängig - 'akzessorisch' - von der geltend gemachten Hauptsache sind, also ob und inwieweit sie von der gleichzeitig eingeklagten Hauptforderung abgeleitet werden (Gitschthaler aaO; 2 Ob 31/95; RIS-Justiz RS0042813).
Hier macht der Kläger einen Schadenersatzanspruch wegen rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten bei der Anlageberatung geltend. Er begehrt als Teil dieses Schadenersatzanspruchs auch den Zinsgewinn der eigentlich angestrebten alternativen Veranlagung, und zwar für den Zeitraum vom Beginn der Veranlagung bis zur Geltendmachung des Anspruchs. Der Kläger leitet also das Zinsenbegehren nicht daraus ab, dass er den Betrag aus der Rückabwicklung des Aktienkaufs bereits früher wieder hätte zurückerhalten müssen und ihm daher für die verspätete Rückzahlung Zinsen zustünden (vgl auch RIS-Justiz RS0046466, 2 eigentlich angestrebten alternativen Veranlagung, und zwar für den Zeitraum vom Beginn der Veranlagung bis zur Geltendmachung des Anspruchs. Der Kläger leitet also das Zinsenbegehren nicht daraus ab, dass er den Betrag aus der Rückabwicklung des Aktienkaufs bereits früher wieder hätte zurückerhalten müssen und ihm daher für die verspätete Rückzahlung Zinsen zustünden vergleiche auch RIS-Justiz RS0046466, 2 Ob 31/95; 3 Ob 611/85), sondern daraus, dass Teil des positiven Schadens auch die Erträgnisse aus der tatsächlich angestrebten Veranlagung sind (vgl dazu 3611/85), sondern daraus, dass Teil des positiven Schadens auch die Erträgnisse aus der tatsächlich angestrebten Veranlagung sind vergleiche dazu 3 Ob 289/05d).
Damit macht er aber einen selbständigen Anspruch geltend, der nicht als 'akzessorisches Nebenprodukt' eines Hauptanspruchs beurteilt werden kann.“
Diese Erwägungen treffen auch hier zu, sodass dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 40 ZPO.