Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 99/13/0150

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

99/13/0150

Entscheidungsdatum

15.09.1999

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §162;
BAO §184 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 23.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der römisch eins Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Christian Haas, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Rosengasse 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch III, vom 26. Juni 1997, Zlen. 11-95/2036/07, 11-95/2129/07 und 11-96/2215/07, betreffend Körperschaftsteuer 1989 bis 1995 und Gewerbesteuer 1989 bis 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides kann Folgendes entnommen werden:

Die Beschwerdeführerin betreibt den Handel mit Europaletten, Aufsatzrahmen und Gitterboxen. Im Zuge einer Betriebsprüfung im Unternehmen der Beschwerdeführerin kam hervor, dass diese die verkauften Paletten in den Streitjahren zu einem beträchtlichen Teil auch von privaten Personen ohne Inanspruchnahme eines Vorsteuerabzuges angekauft hatte. Von den Prüfungsorganen wurde festgestellt, dass für den Ankauf solcher Paletten von privaten Personen von den die Paletten übernehmenden Lagerarbeitern Kassaausgangsbelege ausgestellt worden seien, welche u.a. die Anzahl der Paletten und den Stückpreis, den Gesamtbetrag, den Verkäufer und dessen Anschrift sowie eine Eigentumsbestätigung des Verkäufers und dessen Unterschrift ebenso wie das Belegdatum enthalten hätten. Die Richtigkeit der auf diesen Belegen angeführten Angaben sei vom Geschäftsführer des Unternehmens nicht überprüft worden. Die Belege des jeweiligen Tages würden vom Lagerarbeiter in der Handkassa, aus welcher er die Auszahlungen vornehme, gesammelt und am Abend an die Geschäftsleitung übergeben, welche die so aufgezeichneten Beträge in der Buchhaltung gesondert über ein Konto "Paletten (ohne Vorsteuer)" ausgewiesen und als Betriebsausgaben in Anspruch genommen habe. Nachdem bei stichprobenartiger Durchsicht dieser Kassabelege festgestellt worden sei, dass die auf den Belegen angegebenen Adressen der privaten Palettenverkäufer innerhalb einer relativ kurzen Zeitspanne unverhältnismäßig oft gewechselt hätten, seien von den Organen der Betriebsprüfung Erhebungen über die Richtigkeit der Angaben auf den Kassabelegen sowie über die Existenz der namhaft gemachten Personen vorgenommen worden. Solche Erhebungen seien unabhängig davon im Jahre 1990 schon durch die Sicherheitsbehörde unternommen worden. Ergebnis dieser durch Sicherheitsbehörde und Abgabenbehörde angestellten Ermittlungen sei gewesen, dass keine einzige der auf den Kassabelegen angegebenen Personen habe eruiert werden können. Nach Vorhalt dieses Sachverhaltes an den steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 22. November 1993 habe bis zur Schlussbesprechung am 12. April 1994 in keinem einzigen Fall der Empfänger der abgesetzten Beträge konkret benannt werden können.

Das Finanzamt erließ daraufhin nach Wiederaufnahme der betroffenen Abgabenverfahren für die Jahre 1989 bis 1992

Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide für diese Jahre ebenso wie

Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide für das Jahr 1993 und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1994 und 1995, in welchen die Aufwendungen an Wareneinsatz für Palettenankäufe von Privatpersonen aus dem Grunde des Paragraph 162, Absatz eins, BAO als Betriebsausgaben nicht anerkannt wurden.

Die von der Beschwerdeführerin gegen diese Bescheide erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird von der belangten Behörde auf die Bestimmung des Paragraph 162, BAO verwiesen, welche Vorschrift vornehmlich dem Ziel diene, Besteuerungskomponenten, die sich bei einem Abgabepflichtigen steuermindernd auswirken, beim Empfänger steuerlich zu erfassen. Geschäftliche Rücksichtnahmen auf den Empfänger enthöben den Abgabepflichtigen nicht von der Namhaftmachungspflicht, wobei die Nennung einer beliebigen Person zur Anerkennung nicht ausreiche. Wenn die Beschwerdeführerin die Auffassung vertrete, dass der Wareneinsatz im vorliegenden Fall hätte geschätzt werden müssen, sei ihr entgegenzuhalten, dass die Rechtsfolge des Paragraph 162, BAO einen schätzungsweisen Ansatz der betroffenen Ausgaben beim Abgabepflichtigen nicht erlaube. Zudem sei auf Aussagen im Zuge aufgenommener Niederschriften durch die Sicherheitsdirektion zu verweisen, denen zufolge Palettenverkäufer angegeben hätten, von der Beschwerdeführerin Zahlungsbelege überhaupt nicht erhalten zu haben. Dies erhärte die Annahme der Prüfungsorgane, dass es sich bei den vorgefundenen Kassabelegen um fingierte Belege gehandelt habe. Da trotz umfangreicher Nachforschungen durch die Prüfungsorgane die auf den Privateinkäufe betreffenden Belegen aufscheinenden Zahlungsempfänger nicht in einem einzigen Fall hätten ausfindig gemacht werden können, sei die Annahme der Prüfungsorgane als berechtigt anzusehen, dass es sich bei sämtlichen auf diesen Belegen angeführten Personen um fingierte Zahlungsempfänger handle. Dem Berufungseinwand der Beschwerdeführerin, sie sei nicht berechtigt gewesen, die privaten Palettenverkäufer zu einer Ausweisleistung zu veranlassen, um die auf den Belegen gemachten Angaben zu überprüfen, weshalb das Verlangen der Prüfungsorgane auf Einsetzung des richtigen Namens und der richtigen Adresse des Verkäufers auf den Belegen sich als ein unzumutbarer Auftrag darstelle, müsse erwidert werden, dass von einer Unzumutbarkeit der Benennung des richtigen Empfängers nur dann gesprochen werden könne, wenn auf Seiten der Beschwerdeführerin eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit gegeben gewesen wäre, die Zahlungsempfänger namhaft zu machen. Nach Auffassung der belangten Behörde wäre es der Beschwerdeführerin durchaus möglich gewesen, die privaten Verkäufer zur Ausweisleistung zu veranlassen und im Falle der Verweigerung einer Ausweisleistung vom Paletteneinkauf von dieser Person Abstand zu nehmen. Der Umstand, dass bei sämtlichen betroffenen Belegen nicht ein einziger Zahlungsempfänger habe identifiziert werden können, indiziere, dass hinter diesen Privatverkäufen tatsächlich nur eine geringe Zahl von Zahlungsempfängern (etwa Chauffeure von Spediteuren) stehe, bei denen die Besteuerung der von der Beschwerdeführerin bezahlten Beträge durch die gewählte Vorgangsweise vermieden werden sollte. Hiefür spreche auch der Umstand, dass die von den Sicherheitsbehörden einvernommenen Privatverkäufer der Beschwerdeführerin niederschriftlich angegeben hätten, im Jahre 1990 Paletten verkauft, darüber selbst jedoch keinen Beleg unterschrieben oder erhalten zu haben. Die Vermutung der Beschwerdeführerin, es habe sich dabei um Kleinkäufe gehandelt, mit welchen die Veranlagungsgrenzen des Einkommensteuergesetzes vermutlich nur selten überschritten worden seien, gehe deshalb ins Leere.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluss vom 14. Juni 1999, B 2158/97, abgelehnt und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Dieser hat über die Beschwerde erwogen:

Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde gemäß Paragraph 162, Absatz eins, BAO verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Absatz eins, verlangten Angaben verweigert, sind nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen.

Nach Paragraph 167, Absatz 2, BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In den Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangte, obliegt dem Verwaltungsgerichtshof in dieser Hinsicht die Prüfung, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen oder auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen sind.

Mangelhaft soll das behördliche Verfahren nach dem Beschwerdevorbringen deswegen geblieben sein, weil die belangte Behörde eine von der Beschwerdeführerin vorgelegte, willkürlich drei Tage herausgreifende Aufstellung über ihren Einkauf und weitere vorgelegte Buchhaltungsbelege nicht gewürdigt und auch ihrem Beweisantrag nicht entsprochen habe, ihren Geschäftsablauf zu überprüfen.

Die Relevanz dieses geltend gemachten Verfahrensmangels wird von der Beschwerdeführerin allerdings nicht einsichtig dargestellt. Inwiefern die Vorlage von Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin einen Beitrag dazu hätte leisten können, die samt und sonders unauffindbar gebliebenen Zahlungsempfänger auffindbar zu machen, lässt die Beschwerdeführerin unerklärt und ist auch nicht vorstellbar. Für die Beobachtung des Geschäftsablaufes kann nichts anderes gelten. Wären unter Beobachtung durch Organe der belangten Behörde vom Lagerarbeiter Ausweise von den Palettenverkäufern verlangt worden, dann hätte dies zu Geschäftsvorfällen führen können, für welche die Zahlungsempfänger identifizierbar geworden wären. Hätte der Lagerarbeiter auch unter Beobachtung durch Organe der belangten Behörde keine Ausweise von den Verkäufern verlangt, dann hätten sich die Geschäftsvorfälle in der bisher gepflogenen Weise mit dem Ergebnis abgespielt, dass die Beschwerdeführerin dem Risiko unrichtiger Angaben der Verkäufer ausgesetzt blieb.

Dieses von der Beschwerdeführerin durch Unterlassen einer Ausweisleistung von ihren privaten Verkäufern eingegangene Risiko aber ging im Grunde der Bestimmung des Paragraph 162, BAO steuerlich zu ihren Lasten. Hat sie sich in Geschäftsbeziehungen eingelassen, nach deren Gestaltung ihr die Identität der Zahlungsempfänger mit den auf Zahlungsbelegen angegebenen Namen nicht verlässlich bekannt werden konnte, dann hat sie die daraus resultierenden steuerlichen Folgen selbst zu tragen. Weshalb das Begehren auf Ausweisleistung den Palettenverkäufern gegenüber unzumutbar gewesen sein sollte, ist nicht zu erkennen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, ist mit der Nennung von Personen, die als Empfänger bezeichnet werden, der Aufforderung nach Paragraph 162, BAO dann nicht entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger sind vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Mai 1997, 94/13/0230, vom 28. Oktober 1997, 93/14/0073, 0099, und vom 30. September 1998, 96/13/0017). Wie der Gerichtshof u.a. auch im letztgenannten Erkenntnis unter Anführung weiterer Vorjudikatur ausgesprochen hat, schließt der Umstand, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der behaupteten Zahlungen sind, eine Absetzung der geltend gemachten Zahlungen als Betriebsausgaben selbst dann aus, wenn vom tatsächlichen Vorliegen - an unbenannt gebliebene Empfänger - geleisteter Zahlungen auszugehen ist. Auch für eine Schätzung der Aufwendungen nach Paragraph 184, BAO bleibt diesfalls kein Raum, weil durch eine solche Vorgangsweise das in der Erreichbarkeit einer Versteuerung geleisteter Beträge beim Zahlungsempfänger bestehende Ziel des Paragraph 162, BAO nicht erreicht würde vergleiche etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0230).

Auf der Basis des von der belangten Behörde der Begründung des angefochtenen Bescheides zugrunde gelegten Sachverhaltes, gegen welchen die Beschwerdeführerin weder eine relevante Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens noch einen das Kalkül einer Rechtswidrigkeit der Sachgrundlagenermittlung erreichenden Beweiswürdigungsfehler vorzutragen weiß, haftet der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides kein Fehler an.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde

gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 15. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999130150.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1999130150_19990915X00

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