Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0132551
Geschäftszahl
5Ob23/19x
Entscheidungsdatum
20.03.2019
Rechtssatz
Nach den Vorgaben des WEG 1948 steht eine bauliche Trennung einzelner Räume eines Wohnungseigentumsobjekts einer wirksamen Wohnungseigentumsbegründung dann nicht entgegen, wenn nach der Verkehrsauffassung von einem einheitlichen Wohnungseigentumsobjekt auszugehen ist. Davon ist bei Nebenräumen eines Geschäftsraums – wie etwa einem Magazin – in dessen unmittelbarer räumlicher Nähe grundsätzlich auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132551
Im RIS seit
17.05.2019
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Dokumentnummer
JJR_20190320_OGH0002_0050OB00023_19X0000_001