Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 91/13/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/13/0063

Entscheidungsdatum

20.06.1995

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0128 E 10. November 1989 VwSlg 6452 F/1989 RS 5

Stammrechtssatz

Bei einer behördlichen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen handelt es sich nicht um eine Ermessensmaßnahme, sondern um einen Akt der Tatsachenfeststellung, wobei es das Ziel der Schätzung ist, mit ihrer Hilfe der Wahrheit möglichst nahe zu kommen. Die Schätzung soll der Ermittlung derjenigen Besteuerungsgrundlagen dienen, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991130063.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015

Dokumentnummer

JWR_1991130063_19950620X05

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