Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Vorstand (Geschäftsführer) oder die Abwickler (Liquidatoren) einer Kapitalgesellschaft haben auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, die Rechtsform, den Sitz und die Firmenbuchnummer der Gesellschaft, gegebenenfalls, daß sich die Gesellschaft in Liquidation befindet, sowie das Firmenbuchgericht anzugeben. Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Grund- und Stammkapital sowie bei der Aktiengesellschaft, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag nicht vollständig, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.
  2. Absatz 2Auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von einer inländischen Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft mit ausländischer Hauptniederlassung oder mit ausländischem Sitz benützt werden, sind außer den Angaben nach Absatz eins, die Firmenbuchnummer der Zweigniederlassung und das Firmenbuchgericht anzugeben.
  3. Absatz 3Der Angaben nach Absatz eins, bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.
  4. Absatz 4Für Bestellscheine ist Absatz 3, nicht anzuwenden.

Schlagworte

Grundkapital

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12040481

Alte Dokumentnummer

N2199853139L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P14/NOR12040481

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