Der Schutzzweck des § 102 Abs 8 KFG erfasst nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch den Zulassungsbesitzer selbst. Die durch das Erfordernis der Zustimmung geschützte Möglichkeit zur Beurteilung, wem sein Fahrzeug überlassen sein soll, dient auch und gerade der Vermeidung der Beschädigung des eigenen Fahrzeugs.Der Schutzzweck des Paragraph 102, Absatz 8, KFG erfasst nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch den Zulassungsbesitzer selbst. Die durch das Erfordernis der Zustimmung geschützte Möglichkeit zur Beurteilung, wem sein Fahrzeug überlassen sein soll, dient auch und gerade der Vermeidung der Beschädigung des eigenen Fahrzeugs.