Ob eine Vereinbarung oder Zusammenarbeit zwischen Unternehmen horizontal oder vertikal einzuordnen ist, hängt nach dem europäischen Sekundärrecht davon ab, ob die Unternehmen auf der selben oder einer unterschiedlichen „Produktions- oder Vertriebsstufe“ bzw „Ebene der Produktions- oder Vertriebskette“ tätig sind, also von deren Marktstufe. Entscheidend ist, ob die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen sich „für die Zwecke der Vereinbarung“ auf der selben oder einer unterschiedlichen Marktstufe befinden. Auch wettbewerbsbeschränkende Vertriebsabreden, wie insb Alleinvertriebsvereinbarungen, Franchiseverträge oder selektive Vertriebssysteme, können in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen.