Rechtssatz für 16Ok10/16f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131669

Geschäftszahl

16Ok10/16f

Entscheidungsdatum

06.09.2017

Rechtssatz

Ob eine Vereinbarung oder Zusammenarbeit zwischen Unternehmen horizontal oder vertikal einzuordnen ist, hängt nach dem europäischen Sekundärrecht davon ab, ob die Unternehmen auf der selben oder einer unterschiedlichen „Produktions- oder Vertriebsstufe“ bzw „Ebene der Produktions- oder Vertriebskette“ tätig sind, also von deren Marktstufe. Entscheidend ist, ob die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen sich „für die Zwecke der Vereinbarung“ auf der selben oder einer unterschiedlichen Marktstufe befinden. Auch wettbewerbsbeschränkende Vertriebsabreden, wie insb Alleinvertriebsvereinbarungen, Franchiseverträge oder selektive Vertriebssysteme, können in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 10/16f
    Entscheidungstext OGH 06.09.2017 16 Ok 10/16f
    Veröff: SZ 2017/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131669

Im RIS seit

03.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020

Dokumentnummer

JJR_20170906_OGH0002_0160OK00010_16F0000_005

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