Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2018/08/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/08/0251

Entscheidungsdatum

25.02.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/16/0132 B 11. Jänner 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 9. September 2014, Ro 2014/09/0049, sowie vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/19/0085). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080251.L01

Im RIS seit

08.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Dokumentnummer

JWR_2018080251_20190225L01

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