Für Verfahren auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 kommen die vom AVG abweichenden Bestimmungen über das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden nach dem FrPolG 2005 zur Anwendung (vgl. VwGH 8.9.2009, 2009/21/0173; 19.6.2008, 2007/21/0423; sowie VfGH 24.11.2003, B 1701/02; zur grundsätzlichen Geltung des AVG in Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden seit 1. Jänner 2014 siehe VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609). Der hier relevante § 12 Abs. 1 FrPolG 2005 (in der Stammfassung) normierte Sonderbestimmungen für die Handlungsfähigkeit Minderjähriger in Verfahren nach dem zweiten bis zehnten Hauptstück des FrPolG 2005, somit auch für das im zweiten Hauptstück geregelte besondere Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden. Nach dessen Abs. 3 konnten minderjährige Fremde, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und deren Interessen von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden konnten, im eigenen Namen Verfahrenshandlungen zu ihrem Vorteil setzen. Daraus folgt, dass Minderjährige, die zwar das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, deren Interessen jedoch von ihrem gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden konnten, in Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden nicht handlungsfähig waren.Für Verfahren auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 kommen die vom AVG abweichenden Bestimmungen über das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden nach dem FrPolG 2005 zur Anwendung vergleiche VwGH 8.9.2009, 2009/21/0173; 19.6.2008, 2007/21/0423; sowie VfGH 24.11.2003, B 1701/02; zur grundsätzlichen Geltung des AVG in Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden seit 1. Jänner 2014 siehe VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609). Der hier relevante Paragraph 12, Absatz eins, FrPolG 2005 (in der Stammfassung) normierte Sonderbestimmungen für die Handlungsfähigkeit Minderjähriger in Verfahren nach dem zweiten bis zehnten Hauptstück des FrPolG 2005, somit auch für das im zweiten Hauptstück geregelte besondere Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden. Nach dessen Absatz 3, konnten minderjährige Fremde, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und deren Interessen von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden konnten, im eigenen Namen Verfahrenshandlungen zu ihrem Vorteil setzen. Daraus folgt, dass Minderjährige, die zwar das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, deren Interessen jedoch von ihrem gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden konnten, in Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden nicht handlungsfähig waren.