Nach § 8 Z 3 Finanzausgleichsgesetz 2001, BGBl I Nr. 3/2001, zählen die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiet nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde) zu den ausschließlichen Bundesabgaben. Im vorliegenden Fall wurde keine "Gebühr von Wetten", sondern Stempelgebühren von Amtlichen Ausfertigungen und Eingaben vorgeschrieben. Diese Gebühren sind somit dem Kompetenzbereich des Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG zuzuordnen. In diesem Bereich kommt der belangten Behörde (der Burgenländischen Landesregierung) somit keine Zuständigkeit zu, insbesondere nicht die Kompetenz zum bescheidmäßigen Abspruch über das Bestehen einer Gebührenschuld. Für eine bescheidmäßige Vorschreibung einer Bundesabgabe fehlt der belangten Behörde die Zuständigkeit. Die Kompetenz zur Erteilung der geforderten Bewilligung (eigener Wirkungsbereich des Landes Burgenland) hat nichts mit der Kompetenz zur Gebührenfestsetzung nach dem GebG zu tun.Nach Paragraph 8, Ziffer 3, Finanzausgleichsgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2001,, zählen die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiet nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde) zu den ausschließlichen Bundesabgaben. Im vorliegenden Fall wurde keine "Gebühr von Wetten", sondern Stempelgebühren von Amtlichen Ausfertigungen und Eingaben vorgeschrieben. Diese Gebühren sind somit dem Kompetenzbereich des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG zuzuordnen. In diesem Bereich kommt der belangten Behörde (der Burgenländischen Landesregierung) somit keine Zuständigkeit zu, insbesondere nicht die Kompetenz zum bescheidmäßigen Abspruch über das Bestehen einer Gebührenschuld. Für eine bescheidmäßige Vorschreibung einer Bundesabgabe fehlt der belangten Behörde die Zuständigkeit. Die Kompetenz zur Erteilung der geforderten Bewilligung (eigener Wirkungsbereich des Landes Burgenland) hat nichts mit der Kompetenz zur Gebührenfestsetzung nach dem GebG zu tun.