Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 88/13/0049

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/13/0049

Entscheidungsdatum

08.02.1989

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/13/0050

Rechtssatz

Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rsp (Hinweis E 17.12.1965, 2372/64, Slg 3382 F/1965, sowie Hofstätter-Reichel, Komm zu Paragraph 30, EStG 1972 Tz 9, Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, S 670 f) sind unter Anschaffung und Veräußerung im hier maßgeblichen Sinn die schuldrechtlichen Rechtsgeschäfte zu verstehen, auf Grund derer die Leistung und Gegenleistung erfließen. Der Zeitpunkt des förmlichen Abschlusses des Kaufvertrages ist aber dann nicht maßgebend, wenn schon vorher ein Tatbestand verwirklicht wurde, der den wirtschaftlichen Vorteil eines Verkaufsgeschäftes für beide Vertragsteile vorwegnimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130049.X01

Im RIS seit

08.02.1989

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Dokumentnummer

JWR_1988130049_19890208X01

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