Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rsp (Hinweis E 17.12.1965, 2372/64, Slg 3382 F/1965, sowie Hofstätter-Reichel, Komm zu § 30 EStG 1972 Tz 9, Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, S 670 f) sind unter Anschaffung und Veräußerung im hier maßgeblichen Sinn die schuldrechtlichen Rechtsgeschäfte zu verstehen, auf Grund derer die Leistung und Gegenleistung erfließen. Der Zeitpunkt des förmlichen Abschlusses des Kaufvertrages ist aber dann nicht maßgebend, wenn schon vorher ein Tatbestand verwirklicht wurde, der den wirtschaftlichen Vorteil eines Verkaufsgeschäftes für beide Vertragsteile vorwegnimmt.Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rsp (Hinweis E 17.12.1965, 2372/64, Slg 3382 F/1965, sowie Hofstätter-Reichel, Komm zu Paragraph 30, EStG 1972 Tz 9, Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, S 670 f) sind unter Anschaffung und Veräußerung im hier maßgeblichen Sinn die schuldrechtlichen Rechtsgeschäfte zu verstehen, auf Grund derer die Leistung und Gegenleistung erfließen. Der Zeitpunkt des förmlichen Abschlusses des Kaufvertrages ist aber dann nicht maßgebend, wenn schon vorher ein Tatbestand verwirklicht wurde, der den wirtschaftlichen Vorteil eines Verkaufsgeschäftes für beide Vertragsteile vorwegnimmt.