Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Rechtssatz für E4076/2018 ua

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

E4076/2018 ua

Entscheidungsdatum

26.02.2019

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter und Erlassung von Rückkehrentscheidungen einer afghanischen Familie mangels Prüfung des besonderen Schutzbedarfs auf Grund der Religionszugehörigkeit zu den Sikhs hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul ohne Unterstützungsnetzwerk

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) kommt zu dem Ergebnis, dass den Beschwerdeführern eine Rückkehr bzw Neuansiedlung in Kabul zumutbar sei sowie eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e Sharif oder Herat offen stehe. Es unterlässt allerdings jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern bei den Beschwerdeführern - vor dem Hintergrund ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sikh - von einem besonderen Schutzbedarf auszugehen ist, der einer Neuansiedlung in Kabul bzw einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif oder Herat ohne Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk entgegensteht.

Bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Ansiedelung im Gebiet der genannten Städte Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat geht das BVwG nicht auf die von ihm herangezogenen Länderberichte ein. Vielmehr hält es entgegen den selbst getroffenen Länderfeststellungen für den Erst- und Drittbeschwerdeführer fest, dass diese keinem Personenkreis angehören würden, "von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt, als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann."

Die Religionsgemeinschaft der Sikh ist laut den vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen in Afghanistan gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Fehlender Zugang zum Arbeitsmarkt sei der Hauptgrund, weshalb sich Sikhs gezwungen sehen, Afghanistan zu verlassen. Laut UNHCR seien jene, die zurückblieben, umso gefährdeter, von der Polizei oder extremistischen Gruppen misshandelt zu werden. Vor diesem Hintergrund hätte das BVwG prüfen müssen, inwiefern die Beschwerdeführer auf Unterstützung durch soziale Netzwerke im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet zurückgreifen. Das BVwG verweist jedoch lediglich auf die in London und Belgien aufhältigen Familienangehörigen, von denen ausreichende Unterstützung zu erwarten sei.

Aufhebung auch der Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise. Im Übrigen: Ablehnung der Behandlung der Beschwerden hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten.

Entscheidungstexte

  • E4076/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 26.02.2019 E4076/2018 ua

Schlagworte

Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Entscheidungsbegründung, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E4076.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2019

Dokumentnummer

JFR_20190226_18E04076_01

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