Die Beibehaltung einer Wohnung wegen einer rechtlich abgesicherten Wohnmöglichkeit nach allfälliger Beendigung des Dienstverhältnisses mag zwar ein zweckmäßiges Vorgehen sein, dafür ausschlaggebend sind aber Gesichtspunkte der privaten Lebensführung (Hinweis E 18.5.1995, 93/15/0244). Eine andere Beurteilung hinsichtlich der Kosten für die Dienstwohnung wäre nur dann möglich, wenn es dem Abgabepflichtigen nicht zumutbar gewesen wäre, seinen Familienhaushalt dorthin zu verlegen, und er deshalb wegen doppelter Haushaltsführung diese Aufwendungen zu tragen hätte (Hinweis E 22.4.1999, 97/15/0137).