Unabhängiger Bundesasylsenat

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Entscheidungstext 311.603-1/3E-XI/38/07

Entscheidende Behörde

Unabhängiger Bundesasylsenat

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

311.603-1/3E-XI/38/07

Entscheidungsdatum

03.05.2007

Verfasser

Mag. Schwarzgruber

Spruch

BESCHEID

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Michael SCHWARZGRUBER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG i.V.m. Paragraph 61, des Asylgesetzes 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100/2005 (AsylG), entschieden:

SPRUCH

Der Berufung von R. E. vom 24.04.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2007, Zahl: 06 12.500-EAST Ost, wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und das Verfahren zugelassen.

Text

BEGRÜNDUNG

Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:

Der Berufungswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste im Jahr 2006 - der genaue Zeitpunkt ist nicht feststellbar - von der Bundesrepublik Deutschland kommend nach etwa sechsjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.11.2006 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher ebenfalls am 20.11.2006 im Sinne der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 eingebracht wurde.

Im Rahmen einer am 20.11.2006 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Berufungswerber Folgendes an:

"Ich habe im Okt. 2000 mit einem Lkw illegal schlepperunterstützt mein Heimatland in Richtung Pakistan verlassen. Ich war ca eine Woche in Pakistan aufhältig. Ich bin danach von Pakistan mit einem gefälschten RP Farbe rot Richtung Deutschland geflogen. In Deutschland bin ich am Flughafen in Frankfurt angekommen. Bei der Grenzkontrolle hatte ich in Begl. mit dem Schlepper keine Problem gehabt. Nach der Kontrolle hat mir der Schlepper den RP abgenommen und anschließend mit dem Zug nach Tiria (phonetisch) gebracht. In dieser Stadt habe ich bei der Polizei um Asyl angesucht. Es wurden mir meine Fingerabdrücke abgenommen und am nächsten Tag bin ich mit dem Zug nach Karlsruhe gefahren. Ich war ca eineinhalb Monate dort aufhältig. Von Karlsruhe wurde ich nach S. transferiert. War dort über drei Jahre aufhältig. In S. hatte ich auch meine Duldung bekommen. Von S. wurde ich nach A. gebracht, wo ich bis Anfang August aufhältig war. Danach bin ich von A. mit dem Bus bis nach Ulm gefahren. Von Ulm mit dem Zug über Salzburg bis nach Wien gefahren. Da ich psychische Probleme habe und in Behandlung bin, war ich bis jetzt bei meiner Schwester aufhältig. Am heutigen Tage bin ich in Begleitung meiner Vetrauensperson Fr. Dr. R. G.mit der Lokalbahn bis nach Traiskirchen gekommen.

Über welchen Nicht-EU-Staat und Ort reisten Sie in das EU-Gebiet (einschließlich Norwegen und Island) ein:

Deutschland.

Wie und wann erfolgte die Einreise in die EU genau? Mit dem Flugzeug Anfang November 2000.

Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht:

Ja in Deutschland.

Erhielten Sie in einem andern Land ein Visum:

Nein.

Wurden Sie in einem anderen Land von den do. Behörden angehalten und untergebracht:

Ja in Deutschland von November 2000 bis Ende Juli 2006..

Wie lange hielten Sie sich dort auf:

Ca. 6 Jahre.

Was können Sie noch über den Aufenthalt in diesem Land angeben:

Siehe Reiseroute.

Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund):

Ich habe Afghanistan verlassen müssen, weil mein Leben in Gefahr war. In Deutschland drohte mir die Abschiebung."

Im erstinstanzlichen Verwaltungsakt befindet sich folgendes, mit 16.11.2006 datiertes Schreiben der Caritas, Beratung für AusländerInnen, an das Bundesasylamt, EAST Ost.

"Betrifft: Asylantragstellung E. R., geb am 00.00.1979, StA Afghanistan

Ich, E. R., geb am 00.00.1979, StA Afghanistan, möchte einen Asylantrag einbringen. Ich bin aus Deutschland Ende Juli nach Österreich eingereist, da in Deutschland meine Duldung nicht verlängert wurde. Man hat mit dies bei dem Termin am 19. Juni bei der Ausländerbehörde mitgeteilt. Ich fürchtete nach Afghanistan abgeschoben zu werden.

Desweiteren geht bin ich psychisch krank und litt sehr an der Einsamkeit und Trennung von meiner Familie.

Ich stelle erst jetzt einen Asylantrag, da es mir nach meiner Ankunft in Österreich psychisch sehr schlecht ging und ich große Angst hatte nach Deutschland und in Folge nach Afghanistan abgeschoben zu werden.

Meine Fluchtgründe werde ich bei der ersten Einvernahme schildern.

Als Dokument lege den Ausweis der deutschen Ausländerbehörde, den Kurzbrief der Ausländerbehörde sowie den psychologischen Befunde der klinischen Psychologin Mag.D. S..

Am 23.11.2006 übermittelt das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeformular an die zuständigen deutschen Behörden; mit Schreiben vom 00.00.2006, beim Bundesasylamt im Telefaxweg eingelangt am 28.11.2006, erteilte Deutschland seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Berufungswerbers auf Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO. Ebenfalls am 28.11.2006 wurde dem Berufungsweber eine Mittelung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgehändigt, mit welcher der Berufungswerber darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen, da seit 23.11.2006 Konsultationen gemäß der Dublin II-VO mit Deutschland geführt würden.

Der Berufungswerber legte am 30.10.2006 einen Psychologischen Befund einer klinischen Psychologin der Caritas, Psychosoziale Servicestelle, vor, wonach der Berufungswerber unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer dissoziativen Amnesie leide sowie der Verdacht auf dissoziative Identitätsstörung bestehe (AS 23, 25 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Weiters legte der Berufungswerber mit Begleitschreiben vom 21.12.2006 einen Klinischen Befundbericht der Universitätsklinik für Psychiatrie des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien vom 00.00.2006 vor, wonach der Berufungswerber unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, unter einer ängstlich-depressiven Anpassungsstörung sowie unter einer dissoziativen Störung leide (AS 89 bis 97 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Darüber hinaus legte der Berufungswerber einen Ärztlichen Kurzbefund des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums vor, wonach der Berufungswerber im Sozialpsychiatrischen Ambulatorium O. in Betreuung und Behandlung sei. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer depressivängstlichen Anpassungsstörung und einer dissoziativen Störung (AS 169 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme der Rechtsvertreterin des Berufungswerbers vom 12.03.2007 legte der Berufungswerber schließlich eine Psychologische Stellungnahme der Psychosozialen Servicestelle der Caritas AusländerInnen Hilfe, gezeichnet von einer Klinischen Psychologin und Notfallpsychologin, vor, in welcher das Krankheitsbild des Berufungswerbers genau beschrieben und darüber hinaus ausgeführt wird, die psychologische Behandlung sei dem Berufungswerber erst auf Initiative seiner in Österreich lebenden Schwester zugänglich, da dieser Veränderungen im Verhalten des Klienten aufgefallen seien. Obwohl bereits während des Aufenthaltes des Klienten in Deutschland ein erheblicher Leidensdruck bestanden habe, sei es diesem selbst nicht möglich gewesen, sich in Behandlung zu begeben. Schamgefühle hinsichtlich seiner Symptomatik sowie die Angst, verrückt zu sein, hätten ihn davon abgehalten, um Hilfe anzusuchen. Erst durch den stabilisierenden Faktor der sozialen Unterstützung durch die Familie sei eine angemessene Behandlung möglich. Ein tragendes soziales Netz, das (vor allem emotional) unterstütze, Sicherheit und Geborgenheit vermittle, stelle eine wesentliche Grundlage bei Verarbeitung dramatischer Ereignisse dar. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Klient durch seine Familie Unterstützung von Menschen mit ähnlichen Werthaltungen und aus gleicher Kultur erhalte. Darüber hinaus müsse auf Grund der vorliegenden Diagnosen im Falle einer Rückschiebung nach Deutschland mit einer Retraumatisierung und mit einer sich auf den Genesungsprozess sowie die psychische Befindlichkeit destabilisierende Wirkung gerechnet werden (AS 185 bis 189 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Am 00.00.2007 erfolgte in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes eine "Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 30, AsylG 2005" durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie (AS 105 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). In dieser "Gutachterlichen Stellungnahme" wird die Schlussfolgerung gezogen, dass aus aktueller Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine durch Folter oder durch ein gleichwertiges Ereignis entstandene belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung nicht vorliege. In einem Zusatz wird diesbezüglich Folgendes ausgeführt:

"Zusatz: Wach, bewusstseinsklar, keine inhaltlichen oder formalen Denkstörungen, derzeit keine produktive Symptomatik (siehe Vorgeschichte, mögliches Missverständnis?); teils etwas umständliche bzw. detaillierte und blumige Schilderung der Vorgeschichte, dabei aber insgesamt doch gut fokussierbar und im Gedankenduktus kohärent und zielführend; Konzentrationsstörungen im Alltag angegeben, in der Untersuchungssituation keine diesbezüglichen Probleme, auch derzeit bezüglich Gedächtnis und Auffassung unauffällig; Antrieb nicht herabgesetzt, Stimmung indifferent, zeitweise leicht ängstlich bzw. unsicher wirkend dabei keinerlei Gedächtnislücken erkennbar. Freundlich, geduldig, gute Mitarbeit, bemüht sich sehr, verstanden zu werden, keine Affektauffälligkeiten.

Zusammenfassend klinisch derzeit gegenüber der Voruntersuchung mit anschließender Testung keine sicheren Hinweise auf eine Traumatisierung; dabei allerdings auch die mehrmonatige Therapie bzw. medikamentöse Einstellung, sowie die oben erwähnten möglichen Missverständnisse oder situativ bzw. kulturell bedingte Fehldeutungen zu berücksichtigen. Allgemein belastende Lebenssituation, problematische Anpassung."

Die Frage, ob der Überstellung nach Deutschland schwere psychische Störungen entgegenstünden, die bei einer Überstellung/Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden, bleibt in dieser "Gutachterlichen Stellungnahme" - wohl des deshalb, weil das Vorliegen einer solchen Störung nicht festgestellt wurde - unbeantwortet (AS 105 bis 113 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Am 09.01.2007 erfolgte eine weitere Einvernahme des Berufungswerbers durch das Bundesasylamt. Diese Einvernahme gestaltet sich wie folgt:

"Dem Asylwerber werden die anwesenden Personen vorgestellt und er wird über den weiteren Ablauf des Verfahrens in der Erstaufnahmestelle informiert.

Auf die Belehrungen (Merkblätter) der Erstbefragung wurde hingewiesen.

Der Dolmetscher wurde gem. Paragraph 52, Absatz 4, AVG bestellt und beeidet.

Frage: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?

Antwort: Gut.

Frage: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?

Antwort: Nein.

Frage: Sind Sie mit dem Rechtsberater, der Ihnen Für diese Einvernahme zur Seite gestellt wird, einverstanden?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie sich einer Rechtsberatung unterzogen?

Antwort: Ja.

Frage: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren?

Antwort: Ja.

Erklärung: Ihre Angaben sind Grundlage Für die Entscheidung im Asylverfahren und Sie sind verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Diesen Angaben kommt in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zu.

Alle persönlichen Daten und Vorbringen in diesem Verfahren unterliegen der österreichischen Gesetzgebung hinsichtlich Amtsverschwiegenheit und Datenschutz.

Frage: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

Antwort: Ja.

Anmerkung: Vertretungsvollmacht von Caritas im Akt.

Frage: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

Antwort: Ich habe eine Schwester in Österreich. Sie heißt S. A., ca. 50 Jahre alt. Sie wohnt in Wien. Sie ist seit vier Jahren in Österreich. Sie ist bereits anerkannter Flüchtling. Ich hatte das letzte Mal vor drei Jahren mit Ihr in Deutschland telefonisch Kontakt und jetzt wieder seit ich in Österreich bin.

Frage: Wie lange leben Sie schon in Deutschland?

Antwort: Ich lebe seit Ende 2000 in Deutschland.

Frage: Haben Sie schon früher versucht nach Österreich zu gelangen?

Antwort: Nein.

Frage: Seit wann lebt die Schwester in Österreich?

Antwort: Seit ca. vier Jahren.

Frage: Ist Ihre Schwester verheiratet?

Antwort: Ja, aber ihr Mann ist verschollen.

Frage: Haben Sie mit Ihrer Schwester in Afghanistan vor der Ausreise im Jahr 2006 zusammengelebt?

Antwort: Ja, wir haben in einem großen Haus alle zusammen gelebt. Wir waren eine Großfamilie. Wir haben aber alle eigene Zimmer gehabt.

Frage: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).

Antwort: Nein.

Frage Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

Antwort: Nein.

Vorhalt: Sie haben am 24.11.2006 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass ein Konsultationsverfahren mit Deutschland eingeleitet wurde. Weiters wird Ihnen mitgeteilt, dass die Zustimmung für die Übernahme bereits vorliegt. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?

Antwort: Ich will nicht nach Deutschland, weil mich die Deutschen nach Afghanistan abschieben wollen.

Frage: Was steht einer Ausweisung Ihrer Person nach Deutschland entgegen?

Antwort: Ich habe Angst nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Außerdem wurde ich die letzten zwei Jahren in Deutschland schlecht behandelt.

Frage: Schildern Sie mir diese schlechte Behandlung?

Antwort: Ich war im Ort A. (phon.) untergebracht, das war ein kleines Dorf. Ich war in einem großen Haus untergebracht, es hatte viele Zimmer, aber ich war dort allein in dem Haus, deshalb hatte ich Angst. Ich hätte lieber ein kleines Haus gehabt. Ich bekam für meine Arbeit nur einen Euro in der Stunde, ich musste für das Rathaus Arbeiten durchführen. Ich habe mich sehr bemüht, ich wollte immer dort bleiben. Ich habe einen Antrag gestellt, damit ich in eine andere Stadt gehen kann um Landsleute zu besuchen, aber das wurde mir nicht gestattet. Ich hatte bereits psychische Probleme in Afghanistan. Am Anfang ging es mir in Deutschland sehr gut, aber nachdem ich in A. war, wurden meine psychischen Probleme schlimmer.

Frage: Wurden Sie wegen der psychischen Probleme in Deutschland behandelt?

Antwort: Ich ging nicht zum Psychiater, weil ich nicht in die Psychiatrie eingeliefert werden wollte.

Frage: Welche Entscheidung wurde Ihnen in Deutschland mitgeteilt?

Antwort: Ich bekam einen Aufschub, aber sie wollen mich nach Afghanistan abschieben.

Frage: Wie lange sind Sie schon Asthmatiker?

Antwort: Ich habe Probleme mit der Lunge, ich weiß nicht wie die Krankheit heißt. Ich bekam einen Spray, namens NOVOLIZER, bekommen.

Frage: Inwieweit haben Sie mit dieser Krankheit Probleme?

Antwort: Ich muss nur den Spray nehmen. Ansonsten habe ich keine Beschwerden

Frage: Wurden Sie in Deutschland wegen der Asthma behandelt?

Antwort: Ja, ich wurde behandelt und bekam den Spray gegen die Krankheit

Frage: Brauchen Sie ständige Pflege oder Hilfe?

Antwort: Nein.

Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu

stellen.

Der RB hat keine weiteren Fragen oder Anträge.

Frage: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?

Antwort: Ja.

Frage: Konnten Sie meinen Fragen folgen?

Antwort: Ja.

Für das Bundesasylamt sind keine weiteren Fragen mehr offen. Über Ihren Antrag wird bescheidmäßig abgesprochen, der Bescheid wird Ihnen bzw. Ihrem Vertreter zugestellt.

Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass mir der Inhalt dieser Niederschrift vom Dolmetscher Wort für Wort rückübersetzt wurde, dass es sich dabei um meine eigenen, vollständigen Angaben handelt, dass diese der Richtigkeit entsprechen und ich alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen habe."

Am 22.02.2007 erfolgte eine weitere Einvernahme durch das Bundesasylamt, im Rahmen derer der Berufungswerber Folgendes angab:

"Dem Antragsteller werden die anwesenden Personen vorgestellt und er wird über den weiteren Ablauf des Verfahrens in der Erstaufnahmestelle informiert.

Der Dolmetscher wurde gem. Paragraph 52, Absatz 4, AVG bestellt und beeidet.

F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?

A: Gut.

F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?

A: Nein.

F: Sind Sie mit dem Rechtsberater, der Ihnen für diese Einvernahme zur Seite gestellt wird, einverstanden?

A: Ja.

F: Haben Sie eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?

A: Ja.

F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren?

A: Ja.

Belehrung: Ich weise neuerlich darauf hin, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet oder öffentlich gemacht werden. Weiters werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind, dass Sie verpflichtet sind, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen und dass diesen Angaben in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.

F: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

Anmerkung: Der AW legt einen ärztlichen Kurzbefund des Sozialpsychiatrischen Ambulatorium O. vor. Eine Kopie des vorgelegten Kurzbefundes wird zum Akt genommen.

Eine Kopie der Gutachterlichen Stellungnahme vom 00.00.2007 wird an den AW ausgefolgt.

F: Welche Entscheidung ist in Ihrem Asylverfahren in Deutschland ergangen?

A: Ich habe weder eine positive, noch negative Entscheidung bekommen. Das Einzige war, ich sollte dort vorstellig werden. Man hat mir dort Unterlagen gegeben, die hätte ich unterschreiben sollen, um nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Die habe ich nicht unterschrieben. Man hat mir mitgeteilt, entweder ich mache das freiwillig, oder sie werden mich mit Zwang nach Afghanistan abschieben.

Vorhalt: Dies kann nicht die Entscheidung in Ihrem Asylverfahren in Deutschland gewesen sein. Aus der Zustimmungserklärung der deutschen Asylbehörde, welche gemäß Artikel 16/1/e der Dublin-Verordnung erfolgt ist, geht hervor, dass Sie in Deutschland ein abgeschlossenes Asylverfahren haben. Somit ist zu Ihrem Asylverfahren in Deutschland eine Entscheidung ergangen. Geben Sie bitte an, welche Entscheidung in Ihrem Asylverfahren in Deutschland getroffen wurde?

A: Das weiß ich nicht. Ich habe nichts bekommen. Ich habe keine Entscheidung bekommen.

F: Wurden Sie in Deutschland im Rahmen des Asylverfahrens betreffend Ihre Fluchtgründe befragt?

A: Ja.

F: Wo befindet sich Ihre Schwester S. A. derzeit?

A: Sie wohnt in Wien.

F: Leben Sie zurzeit mit Ihrer Schwester im gemeinsamen Haushalt?

A: Ja.

F: Seit wann leben Sie mit ihr im gemeinsamen Haushalt?

Anmerkung: Der AW weist seine Meldebestätigung vor und bringt zum Ausdruck, dass er seit dem Tag seiner Anmeldung (23.11.2006) bei seiner Schwester in Wien leben würde.

F: Geben Sie die Zeiträume an, in welchen Sie mit Ihrer Schwester im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

A: Im Grunde ist mein Schwager, der Ehemann meiner Schwester, ein Cousin von mir, väterlicherseits. Die beiden Familien haben immer in einem Haus gewohnt, seit meiner Geburt zusammen.

F: Bis zu welchem Zeitpunkt haben Sie mit Ihrer Schwester im gemeinsamen Haushalt gelebt?

A: Ich habe Afghanistan gegen Ende 2000 verlassen. Damals war meine Schwester noch zuhause in Afghanistan. Meine Schwester lebt seit 4 Jahren im Ausland.

F: Besteht zu Ihrer Schwester ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?

A: Ich bekomme monatlich 180 Euro von der Caritas. Für den Rest kommt meine Schwester auf, Verpflegung, Unterbringung.

Anmerkung: Die Vertreterin gibt an, dass ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis insofern besteht, als die Schwester des AW diesen überall hin begleitet, weil der AW nicht allein sein könne.

F: Wie würden Sie die Beziehung zu Ihrer Schwester beschreiben?

A: Wir sind Geschwister. Sie passt auf mich auf.

F: Ist Ihre Schwester verheiratet?

A: Ja, sie ist verheiratet.

F: Seit wann?

A: Seit 26 oder 27 Jahren ist sie verheiratet.

F: Hat Ihre Schwester Kinder?

A: Sie hat insgesamt 9 Kinder, 8 sind in Österreich, ein Sohn lebt in England. Ihr Ehemann ist seit mehreren Jahren verschollen.

F: Wurden Sie in Deutschland medizinisch behandelt, wenn ja, aufgrund welcher Krankheitsbilder?

A: Ein Mal war ich beim Arzt, wegen Atembeschwerden. Ich habe eine Spray bekommen.

F: Wurden Sie in Deutschland aufgrund Ihres psychischen Zustandes behandelt?

A: Nein.

F: Weswegen nicht?

A: Ich hatte eigentlich Angst. Als die psychischen Probleme bei mir in Afghanistan aufgetreten sind, wurde ich in Afghanistan nicht zu einem Arzt, sondern zu einem Geistlichen gebracht.

F: Weswegen wurden Sie in Deutschland aufgrund Ihres psychischen Zustandes nicht behandelt?

A: Ach so. Ich habe mich nicht ausgekannt. Ich wusste nicht, dass ich psychisch krank bin. Ich dachte, dass ein Dschin (wortwörtlich, phonetisch) sich in meinem Körper befindet. Ich hatte Angst, dass man mich in ein Spital bringt, wo nur die Verrückten sind.

Anmerkung: Der Dolmetscher gibt auf Befragung an, dass man das Wort Dschin mit "böser oder schlechter Geist" übersetzen kann.

F: Haben Sie in Deutschland gegenüber einem Behördenvertreter oder einem Arzt geäußert, dass Sie psychische Probleme haben?

A: Nein.

F: Weswegen nicht?

A: Ich dachte, wenn ich das erzähle, ist es vielleicht unglaubwürdig für sie. Als ich unter Atembeschwerden gelitten habe, versuchte ich, einen Krankenschein zu bekommen. Es hat 2 Wochen gedauert, bis ich einen Krankenschein bekommen habe.

F: Welcher Behandlung werden Sie derzeit in Österreich unterzogen?

A: Ich habe mich hier in Österreich an die Caritas gewendet. Die haben mir geholfen. Die haben mich zu Ärzten gebracht. Jetzt gehe ich wöchentlich 1 Mal zu einem Psychologen.

Anmerkung: Die Vertreterin gibt auf Nachfrage an, dass der AW alle 2 Wochen bei Fr. Dr. H. zwecks medikamentöser Einstellung vorstellig wird und 1 Mal wöchentlich bei Fr. Mag. D. S. für jeweils 1 Stunde einer Traumazentrierten Behandlung unterzogen wird.

F: Welche Medikamente nehmen Sie derzeit?

A: Die Namen kenne ich nicht auswendig. Sie stehen auf dem heute vorgelegten ärztlichen Kurzbefund.

Anmerkung: Der Vertreterin wird die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben. Sie merkt folgendes an:

Aus den Unterlagen ergibt sich, dass der AW psychisch schwer krank ist. Er ist in medikamentöser und psychologischer Behandlung. Wie die Psychologin festgestellt hat, besteht der Verdacht auf eine dissoziative Identitätsstörung. Die Feststellung einer derartigen Störung ist nur in einer wiederholten Begutachtung möglich und kann daher nicht bei einer einmaligen Untersuchung festgestellt werden. Es ist nicht möglich, dass Hr. Dr. D. eine derartige Diagnose treffen konnte. Es wurde durch Hr. Dr. D. festgestellt, dass keine Hinweise auf eine Traumatisierung vorliegt, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine mehrmonatige Therapie und eine medikamentöse Einstellung beim Asylwerber angewandt werden. Es kann daher keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass der Asylwerber gesund ist.

Die nachfolgende Frage wird auf Anregung der Vertreterin gestellt:

F: Können Sie angeben, wie lange die Begutachtung bei Hr. Dr. D. gedauert hat?

A: 25 bis 30 Minuten, bestenfalls.

Anmerkung: Der Vertreterin wird für die Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme eine Frist bis 15.03.2007 (bei der Erstaufnahmestelle einlangend) eingeräumt.

Der AW wird darauf aufmerksam gemacht, dass er die Möglichkeit hat, im Rahmen des Parteienverkehrs zum ärztlichen Untersuchungsbericht von Hr. Dr. D., vom 00.00.2007, von welchem ihm am heutigen Tag eine Kopie ausgefolgt wurde, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben; Frist: ebenfalls bis 15.03.2007. Der AW erklärt, dass er das verstanden habe.

Anmerkung: Der Rechtsberater hat keine Fragen oder Anträge.

F: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?

A: Gut.

F: Konnten Sie die Fragen verstehen und der Einvernahme folgen?

A: Ja.

Erklärung: Für das Bundesasylamt sind einstweilen keine weiteren Fragen mehr offen. Über den Fortgang Ihres Asylverfahrens wird nach Einlangen der schriftlichen Stellungnahme entschieden. Sollte sich Ihre Abgabestelle ändern oder sollte sich hinsichtlich Ihrer Vertretung im Verfahren eine Änderung ergeben, teilen Sie dies bitte umgehend dem Bundesasylamt mit.

Die Niederschrift wird Ihnen nun vom Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit, Berichtigungen, Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzunehmen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2007, Zahl: 06 12.500- EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Berufungswerbers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO Deutschland zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Berufungswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und "demzufolge" die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Deutschland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.

Gegen diesen Bescheid, der Rechtsvertreterin des Berufungswerbers zugestellt am 10.04.2007, erhob der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 24.04.2007 fristgerecht Berufung, welche dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 27.04.2007 vorgelegt wurde.

Festgestellt wird, dass die Schwester des Berufungswerbers, S. A., geb. 00.00.1957, am 14.07.2001 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl stellte. Mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.07.2004, GZ: 235.793/0- XI/38/03, wurde der Berufung von S. A. vom 11.03.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2003, Zahl: 01 16.177-BAT, stattgegeben und S. A. gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, leg. cit. wurde festgestellt, dass S. A. damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Jedenfalls seit 21.11.2006 wohnt der Berufungswerber mit seiner Schwester S. A. im gemeinsamen Haushalt und wird von ihr sowohl materiell, was Nahrung und Unterkunft betrifft, als auch immateriell in Form von psychischer Unterstützung betreut. Der Berufungswerber leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, unter einer ängstlich-depressiven Anpassungsstörung und einer dissoziativen Störung; Pflege und psychische Unterstützung durch die Familie seiner Schwester, in deren Haushalt er seit 21.11.2006 lebt, wirken sich positiv auf das psychische Befinden des Berufungswerbers und seine therapeutischen Fortschritte aus.

Diese im Rahmen der Darstellung des Verwaltungsgeschehens getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, auf welchen verwiesen wird, insbesondere auf die im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden, oben erwähnten Befundberichte und Gutachten, sowie auf die im Verwaltungsakt der erkennenden Behörde aufliegende Kopie des die Schwester S. A. betreffenden Bescheides der erkennenden Behörde vom 30.07.2004, mit welcher dieser in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde; seitens des Bundesasylamtes wurde nicht bestritten, dass es sich beim Berufungswerber um den Bruder von S. A. handelt und dass er bei dieser seit November 2006 im gemeinsamen Haushalt lebt und von seiner Schwester unterstützt wird.

Rechtlich folgt daraus:

Vorab sei angemerkt, dass im vorliegenden Fall die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG normierte 20-tägige Entscheidungsfrist nicht gilt, da - wie oben dargestellt - dem Berufungswerber das Führen von Konsultationen gem. der Dublin II-VO (seit 23.11.2006) am 28.11.2006 durch die Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt wurde.

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet:

"In einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Im Hinblick auf die im Gesetzestext fehlende Behebungsermächtigung des erstinstanzlichen Bescheides wird in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in Bezug auf die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ausgeführt, dass im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben ist. Dies wird auch für den Fall zu gelten haben, dass entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes Österreich zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist und daher nicht mit einer Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 5, AsylG vorzugehen ist.

Es ist im gegenständlichen Fall - abgesehen davon, dass nach Ansicht der erkennenden Behörde kein Anwendungsfall der Dublin II-VO, sondern vielmehr ein Anwendungsfall des Dubliner Übereinkommens gegeben ist, da die erstmalige Asylantragstellung des Berufungswerbers im Gebiet der Mitgliedstaaten im Jahr 2000 in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte, jedoch kommt diesem Umstand im Ergebnis keine Entscheidungsrelevanz zu - davon auszugehen, dass für die Prüfung des Asylantrages bzw. für die Wiederaufnahme des Berufungswerbers grundsätzlich die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist, wovon das Bundesasylamt zutreffend ausgegangen ist.

Soweit der Berufungswerber in der Sache allerdings darauf abzielt, dass trotz Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung des in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen gewesen wäre, ist - abgesehen davon, dass sich im gegenständlichen Fall das Selbsteintrittsrecht nach dem Dubliner Übereinkommen richtet - jedoch Folgendes hinzuweisen:

Hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG verweisen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage vergleiche 952 BlgNR römisch XXII GP) darauf, dass dieser eine Beweisregel normiere, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen müsse, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr sei eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes wird weiters angemerkt, dass die Gefahrenprognose sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen habe; dies werde durch die neue Beweisregel des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG für Verfahren nach Paragraph 5, AsylG hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgehe, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen.

Ein Selbsteintritt nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ist nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts nur dann geboten, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zu einer Grundrechtswidrigkeit führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a.; VfGH 17.06.2005, B 336/05; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224). Der Verfassungsgerichtshof geht - gestützt auf den Erwägungsgrund 2 der Dublin II-VO - davon aus, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union andere Mitgliedstaaten, die alle den Grundsatz der Nichtzurückweisung achten, als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige zu behandeln haben. Dabei erfolgt bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Vergewisserung, dass diese untereinander sichere Staaten für Drittstaatsangehörige darstellen, nicht durch die Mitgliedstaaten, sondern durch die Organe der Europäischen Union, im konkreten Fall durch den Rat bei Erlassung der Dublin II-VO, so dass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher ist. Indem die Dublin II-VO den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräumt, ist eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben (VfGH 17.06.2005, B 336/05).

Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Artikel 3, EMRK ist die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird. Aus Artikel 3, EMRK ergibt sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis der Bedachtnahme auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung, wobei in diesem Zusammenhang auch Verfahrensgestaltungen im Drittstaat von Bedeutung sein können. Die Bedachtnahme auf das Ausmaß verfahrensrechtlicher Garantien im Drittstaat ist aber nur Teil einer ganzheitlichen Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Maßgeblich ist somit, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, ein auf Grund der Dublin II-VO in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. In diesem Zusammenhang käme Berichten über derartige den Zielstaat betreffende Vorkommnisse ebenso maßgebliche Bedeutung zu wie diesbezüglich negativen Erfahrungswerten (VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095, VwGH 31.05.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH E 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).

Das Bundesasylamt ist mit seinen bescheidmäßigen Ausführungen unter den Aspekten des Artikel 3, EMRK im Recht, wenn es ausführt, die vom Berufungswerber vorgebrachte psychische Erkrankung könne in der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls behandelt werden. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Erkrankung einer Abschiebung von Deutschland nach Afghanistan entgegenstehen würde und die deutschen Behörden Kenntnis von der psychischen Erkrankung des Berufungswerbers erlangen würden, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Berufungswerber im Falle der Glaubhaftmachung seiner Erkrankung tatsächlich von der Bundesrepublik Deutschland nach Afghanistan abgeschoben würde und kann auch den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde erster Instanz nicht entgegengetreten werden.

Unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK jedoch gelangt die erkennende Behörde zu einer anderen Bewertung als das Bundesasylamt.

In diesem Zusammenhang ist zunächst anzumerken, dass auch das Bundesasylamt dem Berufungswerber das Vorliegen einer psychischen Erkrankung im Ergebnis nicht absprach. Auch die "Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren" vom 00.00.2007 widerspricht in Wahrheit im Ergebnis nicht den vom Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Befundberichten und Gutachten. Vielmehr wird schlussfolgernd zwar ausgeführt, dass keine sicheren Hinweise auf eine Traumatisierung vorlägen, allerdings seien auch die mehrmonatige Therapie bzw. die medikamentöse Einstellung sowie allfällige Missverständnisse oder situativ bzw. kulturell bedingte Fehldeutungen zu berücksichtigen. Im Ergebnis wird daher in dieser gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 00.00.2007 keine konkrete und abschließende Aussage über den psychischen Zustand des Berufungswerbers getroffen.

Zwar fällt nun ein volljähriger Bruder einer Asylberechtigten weder unter die Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 22, AsylG 2005, noch unter die Begriffsbestimmungen der Familienangehörigen iSd. Artikel 2, Litera , Dublin II-VO.

Wie aber der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.06.2006, B 1277/04, ausgeführt hat, fällt eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen - auch nach der Rechtssprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (so EGMR 10.07.2003, Fall Bebhebba, Appl.Nr. 53441/99 = Newsletter 2001/4).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423, - bezüglich des Verhältnisses zwischen Eltern und nicht mehr minderjährigen Kindern - im Ergebnis ausgeführt hat, hänge es im Bezug auf die Frage eines zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nach der ständigen Rechtssprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Davon ausgehend sei - über das Kriterium der "Abhängigkeit" hinaus - eine ganzheitliche Bewertung vorzunehmen und seien in diesem Zusammenhang Umstände wie das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, einer tatsächlichen (finanziellen) Unterstützung und die Fortsetzung eines (im konkreten Fall) mit der Mutter oder der Schwester bereits im Herkunftsstaat bestanden habenden Familienlebens - auch unter Berücksichtigung der Dauer des Zusammenlebens in Österreich - zu berücksichtigen.

Der psychisch erkrankte Berufungswerber lebt - jedenfalls entsprechend den Feststellungen des Bundesasylamtes praktisch seit seiner Einreise nach Österreich - unbestrittener Maßen seit etwa einem halben Jahr in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Schwester und deren Kindern. Er wird von seiner Schwester und deren Kindern in Bezug auf Unterkunft und Ernährung betreut, darüber hinaus lässt ihm die Familie seiner Schwester psychische Betreuung im Rahmen einer familiären Nahebeziehung zukommen. Die psychische Betreuung wirkt sich laut psychologischer Stellungnahme der Psychosozialen Servicestelle der Caritas AusländerInnenhilfe positiv und begünstigend auf die medizinische Behandlung des Berufungswerbers aus und stellt einen stabilisierenden Faktor bei dieser Behandlung dar. Auch im Herkunftsstaat bestand bereits ein gemeinsames Familienleben, was seitens der Behörde erster Instanz nicht in Abrede gestellt wurde. Es kann daher nach Ansicht der erkennenden Behörde nicht davon ausgegangen werden, dass kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegen würde.

Dem Argument der Behörde erster Instanz, aus den Angaben des Antragstellers ergebe sich, dass dieser offensichtlich über mehrere Jahre während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland keinen intensiven Kontakt zu seiner Schwester gepflegt habe, er habe sohin über sechs Jahre im gemeinsamen Haushalt mit der Schwester gelebt, ist entgegenzuhalten, dass der Berufungswerber während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland über eine Duldung verfügte, welche er im Falle einer Ausreise aus Deutschland aufs Spiel gesetzt hätte, was ihm nicht zugesonnen werden kann. Darüber hinaus ist dem Argument der Behörde erster Instanz, der Berufungswerber habe sich für die Dauer von sechs Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten und in dieser Zeit kein gemeinsames Familienleben mit seiner in Österreich lebenden Schwester geführt, welches im Ergebnis darauf abzielt, der Berufungswerber habe viel länger kein gemeinsames Familienleben mit der Schwester geführt, als er es jetzt in Österreich tut, entgegenzuhalten, dass die im Hinblick auf eine allfällige Verletzung von Artikel 8, EMRK zu beurteilende Frage lautet, ob der Berufungswerber derzeit in Österreich ein zu bejahendes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führt und ob er dieses allenfalls in einem anderen Staat fortsetzen kann; hierbei ist es aber von untergeordneter Relevanz, ob und wie lange der Berufungswerber ein solches Familienleben in einem anderen Staat eben nicht geführt hat. Lediglich zur Illustrierung dieses Gedankens sei erwähnt, dass in dem - hypothetischen - Fall, der Berufungswerber hätte nach einem sechsjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und nach seiner Reise nach Österreich einen Schlaganfall erlitten, wäre nun ein Pflegefall und könnte von seiner in Österreich legal aufhältigen Schwester im gemeinsamen Haushalt betreut werden, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wohl auch nicht die Ansicht vertreten würde, bei einer Beurteilung, ob in einem solchen Fall gegenwärtig ein ausreichend intensives Familienleben vorliege, komme es maßgeblich auf die vorangegangenen sechs Jahre an. Auch im gegenständlichen Fall wurde das Vorliegen einer psychischen Erkrankung erst in Österreich und erst nach Aufmerksammachen durch die Schwester erkannt. Vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankung des Berufungswerbers und der Betreuung im Umfeld der Familie seiner Schwester vermag nach Ansicht der erkennenden Behörde auch die relativ kurze Aufenthaltsdauer in Österreich von etwa einem halben Jahr und in diesem Zusammenhang das gleichlange dauernde Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt nicht zu dem Ergebnis zu führen, dass kein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegen würde.

Im Sinne einer ganzheitlichen Bewertung geht die erkennende Behörde daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines ausreichend intensiven und sohin zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Fall aus; mit einer Zurückweisung nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG wäre daher jedenfalls ein Eingriff in das Familienleben des Berufungswerbers verbunden. Auch kann das Familienleben nicht in der Bundesrepublik Deutschland geführt werden, weil die den Berufungswerber betreuende Schwester in ihrem Aufenthalt in Österreich verfestigt ist und dieser nicht zuzusinnen ist, ihren Lebensmittelpunkt zum Zwecke der Betreuung des Berufungswerbers nach Deutschland zu verlegen.

Der Verfassungsgerichtshof vertritt die Rechtsauffassung, dass die für das Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen zu Artikel 8, EMRK im Geltungsbereich der Dublin II-VO weiterhin zutreffen, sohin im Falle einer drohenden Verletzung der EMRK von dem nunmehr in Artikel 3, Absatz 2, der Dublin II-VO eingeräumten Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen wäre (VfGH 15.10.2004, G 237/03). Diese Vorgangsweise wird nunmehr durch Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ausdrücklich vorgeschrieben.

Das öffentliche Interesse an einer Zurückweisung des Asylantrages und Ausweisung des Asylwerbers nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 liegt in der Umsetzung der "vertraglichen" Unzuständigkeit, d.h. hier der Zuständigkeitsordnung des Dubliner Übereinkommens 1997. Dieses Übereinkommen wiederum hebt in seiner Präambel als Ziele insbesondere die Harmonisierung der Asylpolitiken der Vertragsstaaten in einem Raum ohne Binnengrenzen, jedoch in Verbundenheit mit der humanitären Tradition der Vertragsstaaten und gemäß den Bestimmungen der GFK, und die Gewährleistung von Asylverfahren in einem der Mitgliedstaaten in angemessener Dauer hervor. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben nach Artikel 8, Absatz 2, MRK im Grunde des Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 ist nur insoweit zulässig, als die genannten Ziele des Dubliner Übereinkommens 1997 dem Schutz der in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen dienen und sich die Umsetzung des Dubliner Übereinkommens 1997 - und daher die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs - im konkreten Fall als zur Wahrung dieser öffentlichen Interessen notwendig und verhältnismäßig erweist (VwGH EVS 23.01.2003, Zl. 2000/01/0498).

Eine Abwägung der persönlichen Interessen des Berufungswerbers an der Aufrechterhaltung des Familienlebens in Österreich und den öffentlichen Interessen der Republik Österreich an einer Verbringung des Berufungswerbers in die Bundesrepublik Deutschland vermag im konkreten Fall nicht zu Ungunsten des Berufungswerbers auszugehen, ist doch im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen, dass der Berufungswerber in irgendeiner Form eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Österreich darstellen würde. Auch ist im gegenständlichen Fall kein übergeordnetes Interesse an einem Vollzug des Dubliner Übereinkommens bzw. Dublin II-VO zu erkennen, zumal die Republik Österreich auch bereits den Asylantrag der Schwester geprüft hat und dieser in Österreich Asyl gewährt wurde.

Im gegenständlichen Fall hat daher die Republik Österreich - sofern man nicht ohnedies bereits die Rechtsansicht vertreten würde, eine Zuständigkeit Österreichs wäre auf Grundlage von Artikel 7, Dublin II-VO bzw. Artikel 4, Dubliner Übereinkommen bei angenommener Zustimmung der Beteiligten gegeben - mit einem Selbsteintritt vorzugehen.

Der Berufung vom 24.04.2007 ist daher spruchgemäß stattzugeben und das Verfahren zugelassen.

Schlagworte

gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten, familiäre Situation, Abhängigkeitsverhältnis, medizinische Versorgung, bestehendes Familienleben, Intensität, Interessensabwägung, Selbsteintrittsrecht

Dokumentnummer

UBAST_20070503_311_603_1_3E_XI_38_07_00

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