Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 97/15/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/15/0028

Entscheidungsdatum

27.05.1999

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §114;
BAO §115 Abs1;
BAO §299;
EStG 1988 §16 Abs1 Z1;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §18 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
VwRallg;
  1. BAO § 114 heute
  2. BAO § 114 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. BAO § 114 gültig von 13.04.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. BAO § 114 gültig von 26.03.2009 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 114 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 114 gültig von 01.01.1962 bis 19.12.2003
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  4. EStG 1988 § 16 gültig ab 23.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  4. EStG 1988 § 16 gültig ab 23.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 18 heute
  2. EStG 1988 § 18 gültig ab 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2024
  3. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2024 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  4. EStG 1988 § 18 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  6. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  7. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  9. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  10. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  11. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  12. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  13. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  14. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  15. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  18. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  19. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 18 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  21. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2012 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2010
  22. EStG 1988 § 18 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  23. EStG 1988 § 18 gültig von 02.08.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  24. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2011 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  25. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  27. EStG 1988 § 18 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  28. EStG 1988 § 18 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  29. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  30. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2006 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  31. EStG 1988 § 18 gültig von 10.06.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  32. EStG 1988 § 18 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  33. EStG 1988 § 18 gültig von 05.06.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  34. EStG 1988 § 18 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  35. EStG 1988 § 18 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  36. EStG 1988 § 18 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  37. EStG 1988 § 18 gültig von 19.12.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  38. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  39. EStG 1988 § 18 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  40. EStG 1988 § 18 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  41. EStG 1988 § 18 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  42. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  43. EStG 1988 § 18 gültig von 21.04.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  44. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.1992 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  45. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  46. EStG 1988 § 18 gültig von 30.12.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  47. EStG 1988 § 18 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
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  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
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  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
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  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
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  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/15/0029

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerden des S in G, vertreten durch Dr. Ernst Pölzl, Rechtsanwalt in Gmünd, Stadtplatz 6, gegen 1.) den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16. April 1996, Zl. GA 8 - 1545/1/96, betreffend Bescheidbehebung nach Paragraph 299, BAO hinsichtlich der Jahresausgleichsbescheide für 1989, 1990 und 1993 sowie des Einkommensteuerbescheides für 1994, und 2.) den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16. April 1996, Zl. GA 8 - 1545/96, betreffend Bescheidbehebung nach Paragraph 299, BAO hinsichtlich Wiederaufnahme der Jahresausgleichsverfahren 1991 und 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war in den Streitjahren Bezirkshauptmann in G. Mit Bescheiden vom 31. März, 13. April und 22. Juni 1995 erfolgte die Durchführung der Jahresausgleiche für die Jahre 1989, 1990 und 1993 bzw. die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1994. In diesen Bescheiden wurden erklärungsgemäß Aufwendungen für eine Dienstwohnung (bezahlte Dienstwohnungsvergütung und Sachbezugswert) als Werbungskosten berücksichtigt. Die Werbungskosten waren vom Beschwerdeführer im Wesentlichen damit begründet worden, dass er mit Wirksamkeit vom 1. April 1982 zum Bezirkshauptmann in G bestellt worden sei. Nach Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, Landesgesetzblatt 0150, habe der Bezirkshauptmann binnen sechs Monaten ab Wirksamwerden der Bestellung am Sitz der Bezirkshauptmannschaft seinen ordentlichen Wohnsitz zu begründen. Diesem Gesetzesauftrag habe der Beschwerdeführer im Laufe des Sommers 1982 durch den Bezug der ihm zugewiesenen Dienstwohnung in G entsprochen. Bis dahin sei sein ordentlicher Wohnsitz in einem Eigenheim in H gewesen. Diesen ordentlichen Wohnsitz habe er aufgeben, jedoch das Eigenheim als Wohnsitz beibehalten müssen, weil sein Sohn in der Schule in H habe verbleiben wollen. Auch sei die Dienstwohnung an den Dienstposten des Bezirkshauptmannes speziell gebunden. So müsse diese bei Beendigung der Tätigkeit unverzüglich (längstens innerhalb von drei Monaten) geräumt werden. Dieser Umstand zwinge den Bezirkshauptmann, seine bisherige Wohnung als Familienwohnsitz für den Fall der Versetzung, eines Unfalles, des Todes oder der Pensionierung beizubehalten. Die Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes in H und die entgeltlich zugewiesene Dienstwohnung stellten eine doppelte Belastung und damit bedeutende zusätzliche Aufwendungen dar. Er sei durch die gesetzlich erzwungene Begründung des ordentlichen Wohnsitzes am Dienstort und die Zuweisung einer Dienstwohnung zur Zahlung einer Dienstwohnungsvergütung verpflichtet. Die Ausgaben für die Dienstwohnung stellten zweifellos Werbungskosten dar, weil eine Ablehnung der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes am Dienstort und des Bezuges der Dienstwohnung eine Abberufung als Bezirkshauptmann und damit den Verlust der Einnahmen aus dieser Tätigkeit zur Folge hätte. Diese Ausgaben stünden daher in einem unmittelbaren, ursächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinen Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit.

Mit Vorhalt vom 23. Jänner 1996 wurde der Beschwerdeführer vom Finanzamt zur "endgültigen Klärung" hinsichtlich der Werbungskosten im Zusammenhang mit der Dienstwohnung um die Beantwortung der Frage ersucht, ob der Wohnsitz in G der einzige Familienwohnsitz sei oder auch am Zweitwohnsitz in H ein aufrechter Haushalt bestehe und welche Familienmitglieder an diesem Ort wohnten.

Im Antwortschreiben vom 13. Februar 1996 gab der Beschwerdeführer bekannt, der derzeitige ordentliche Wohnsitz in G sei nicht der einzige Familienwohnsitz. Für seine Familie sei auch in H ein Wohnsitz im eigenen Haus mit Haushaltsführung aufrechterhalten worden. Dies sei darin begründet, dass sein Sohn bei der Ernennung des Beschwerdeführers zum Bezirkshauptmann in G in H eine Schule besucht habe, die es in G nicht gegeben habe. Der Sohn habe daher nicht nach G übersiedeln können, sondern sei in H verblieben. Während der Schulzeit habe sich der Sohn einen Freundes- und Bekanntenkreis und ein soziales Leben aufgebaut, sodass er nicht mehr bereit gewesen sei, nach G zu übersiedeln. Der Sohn habe nach der Matura ein Studium in Wien begonnen, das er allerdings abgebrochen habe. Er habe sodann eine Stelle als Vertragsbediensteter beim Land Niederösterreich angenommen. Der Sohn sei ledig und werde "von uns natürlich weiterhin als Familienmitglied betrachtet und auch familiär betreut, was leider eine zerrissene Familie mit einem dauernden Hin und Her zwischen H und G und eine doppelte Haushaltsführung bewirkt". Die Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in H mit Haushaltsführung habe auch einen rechtlich sozialen Grund, weil die Dienstwohnung auf Grund des Dienstrechtsmandates, mit dem ihm die Dienstwohnung zugewiesen worden sei, unverzüglich bei einem Wechsel des Dienstpostens geräumt werden müsse. Er sei daher gezwungen, im Sinn eines guten "pater-familias" eine Wohnung als Familienwohnsitz für den Fall eines Unfalles oder des Todes für die Familie beizubehalten. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes und der Haushaltsführung in H sei für seine Familie die einzige familiäre und soziale Absicherung gewesen. Auch habe das Eigenheim in H eine bessere Wohnqualität aufzuweisen gehabt als die Dienstwohnung in G. Hätte der Beschwerdeführer die Wahlmöglichkeit gehabt, hätte er die Dienstwohnung mit Sicherheit nicht als Hauptwohnsitz genommen, weil eine tägliche Fahrt zwischen H und G (ca. 50 km) ohne weiteres denkbar und zumutbar gewesen wäre. Die Familie habe daher auch alle ihre persönlichen Beziehungen in H aufrechterhalten. Die Dienstwohnung sei dem Beschwerdeführer vom Dienstgeber auf Grund gesetzlicher Normen zugewiesen worden. Die Familie sei nach wie vor in H gemeldet und in das dortige Wählerverzeichnis eingetragen. Sein Sohn halte sich ständig in H auf, seine Gattin und die Tochter seien ebenfalls in H, soweit es die Abwesenheit von G zulasse. Die persönlichen Aufenthalte des Beschwerdeführers in H beschränkten sich auf seine Freizeit, die allerdings berufsbedingt "äußerst spärlich" sei. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die betroffenen Bezirkshauptleute Niederösterreichs davon ausgegangen seien, dass sie durch die Anrechnung eines Sachbezuges für die Dienstwohnung zu Unrecht belastet seien und sie deshalb einen Antrag auf Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer gestellt hätten. Das hiefür zuständige Finanzamt für Körperschaften habe nach vorheriger Rücksprache mit dem Bundesministerium für Finanzen einer Verhandlungsgruppe der Bezirkshauptleute die rechtliche Auskunft erteilt, dass es sich in diesem Fall um keine Rückerstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer handle, sondern um Werbungskosten, die bei den zuständigen Finanzämtern geltend zu machen seien. Es sei dabei auch keine Rede von einer doppelten Haushaltsführung gewesen, sondern das Finanzamt für Körperschaften habe darauf aufmerksam gemacht, dass sogar die Dienstwohnungsvergütung solche Werbungskosten darstelle. Er ersuche daher auf Grund einer beruflich veranlassten Begründung einer doppelten Haushaltsführung die dadurch entstandenen Aufwendungen weiterhin als Werbungskosten anzuerkennen.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde die Jahresausgleichsbescheide für 1989, 1990 und 1993 sowie den Einkommensteuerbescheid für 1994 gemäß Paragraph 299, Absatz eins, Litera c und Paragraph 299, Absatz 2, BAO auf. Zur beruflichen Bedingtheit einer doppelten Haushaltsführung wird in der Begründung des erstangefochtenen Bescheides in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer in den gegenständlichen Jahren zwei Haushalte geführt habe, weil diesfalls neben seinem Wohnsitz am Beschäftigungsort ein Familienwohnsitz in H hätte bestehen müssen. Familienwohnsitz sei nämlich jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten einen Hausstand unterhalte, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bilde. Damit sei aber der Wohnsitz am Beschäftigungsort ident mit dem Familienwohnsitz, zumal die Gattin ebenfalls in der Dienstwohnung in G lebe. Auch sei darauf hinzuweisen, dass der Sohn des Beschwerdeführers im Jahr 1989 bereits das 22. Lebensjahr vollendet gehabt habe, weshalb es im Hinblick auf sein Studium an der Universität in Wien zumindest fraglich erscheine, ob er in den maßgeblichen Jahren die in H gelegene Wohnung regelmäßig benützt habe. Im Jahr 1994 habe der Sohn auch über einen Wohnsitz in W verfügt. Selbst für den Fall der Annahme einer doppelten Haushaltsführung liege eine beruflich veranlasste, auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor. Es sei nicht maßgebend, ob sich die Beibehaltung eines Wohnsitzes - etwa unter dem Gesichtspunkt des Wohnbedürfnisses nach allfälliger Beendigung eines Dienstverhältnisses - als zweckmäßig oder sinnvoll darstelle. Der Werbungskostencharakter von Aufwendungen hänge nicht von der Zweckmäßigkeit dieser Aufwendungen unter den für den Steuerpflichtigen maßgeblichen Gesichtspunkten, sondern von der ausschließlichen beruflichen Veranlassung ab. Die Ausgaben für die Dienstwohnung in G seien als nicht abzugsfähige Ausgaben im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und 2 EStG 1988 zu werten. Dadurch, dass das Finanzamt trotz Nichtvorliegens einer doppelten Haushaltsführung dem Abzugsverbot des Paragraph 20, EStG 1988 unterliegende Ausgaben für die Dienstwohnung als Werbungskosten anerkannt habe, habe diese die Steuerbescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (Paragraph 299, Absatz 2, BAO). Die Bescheide seien aber auch deshalb rechtswidrig, weil Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden seien, bei deren Einhaltungen anders lautende Bescheide hätten ergehen können (Paragraph 299, Absatz eins, Litera c, BAO). Das Finanzamt habe nämlich die Prüfung unterlassen, ob die Wohnung in H unbewohnt geblieben bzw. von einem anderen Familienmitglied nur fallweise bewohnt worden sei (z.B. dem Sohn), weil "diesfalls das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung schon dem Grunde nach auszuschließen gewesen wäre, ohne dass sich das Erfordernis ergeben hätte, die Frage zu prüfen, ob allenfalls eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung vorliegt oder nicht". Bei der zur Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß Paragraph 20, BAO gebotenen Ermessensübung sei dem Prinzip der Rechtmäßigkeit der Vorrang gegenüber dem Prinzip der Rechtssicherheit einzuräumen gewesen.

Mit Bescheiden vom 14. Februar 1992 (für das Jahr 1991) und vom 20. Jänner 1993 (für das Jahr 1992) hatte das Finanzamt die Jahresausgleiche für die Jahre 1991 und 1992 erklärungsgemäß durchgeführt. In den Jahresausgleichserklärungen waren keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit angegeben gewesen. Die Bescheide wurden rechtskräftig.

In einem (undatierten) Jahresausgleichsformular für das Jahr 1991, das handschriftlich mit dem Wortlaut "Wiederaufnahme gemäß Paragraph 303 /, 4 ", überschrieben war, sind als Werbungskosten Beträge von S 42.972,-- und S 25. 670 für Miete bzw. Sachbezugswert Dienstwohnung (neben einem Betrag von S 534,- für die Haushaltsversicherung) angegeben.

In einem Jahresausgleichsformular für das Jahr 1992 (handschriftlich überschrieben als "2. Antrag") vom 6. Dezember 1994 sind die Aufwendungen für die Dienstwohnung in Höhe von insgesamt S 69.176,-- als Werbungskosten angeführt. In einem Beiblatt war die Situation betreffend die Dienstwohnung gleich lautend geschildert wie in den oben erwähnten Jahresausgleichs- bzw. Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989, 1990, 1993 und 1994.

Mit Bescheid vom 13. April 1995 über die "Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 303, (1) BAO" nahm das Finanzamt auf "Grund Ihres Antrages" das Jahresausgleichsverfahren für das Jahr 1991 wieder auf. Der Bescheid enthält ansonsten keine Begründung. Der zugleich neu erlassene Jahresausgleichsbescheid 1991 berücksichtigt die nachträglich geltend gemachten Werbungskosten für die Dienstwohnung.

Mit einem weiteren Bescheid ebenfalls vom 13. April 1995 erging ein Bescheid "über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 303, (1) BAO" hinsichtlich des Jahres 1992. Auch dieser Bescheid enthält die Begründung, dass "auf Grund Ihres Antrages" das Jahresausgleichsverfahren für das Jahr 1992 wieder aufgenommen werde. In dem unter einem ergangenen neuen Jahresausgleichsbescheid 1992 sind die Werbungskosten für die Dienstwohnung angesetzt.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde die Bescheide vom 13. April 1995 betreffend die Wiederaufnahme der Jahresausgleichsverfahren 1991 und 1992 gemäß Paragraph 299, Absatz eins, Litera c und Paragraph 299, Absatz 2, BAO auf. In der Begründung wird dazu ausgeführt, nach Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO sei dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen seien, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Gemäß Paragraph 303, Absatz 2, BAO sei der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen habe. Den Jahresausgleichsanträgen für 1991 und 1992, die seitens des Finanzamtes als Wiederaufnahmeanträge beurteilt worden seien, sei zu entnehmen, dass der Abzug bislang noch nicht begehrter Werbungskosten beantragt werde. Es ergebe sich aber aus den Anträgen nicht, auf welche Tatsachen oder Beweismittel, die als Wiederaufnahmegründe in Betracht kämen, sich der Beschwerdeführer stütze. Auch könne den Anträgen nicht entnommen werden, dass die als Wiederaufnahmegründe in Frage kommenden Tatsachen oder Beweismittel "ohne Verschulden" nicht hätten geltend gemacht werden können. Außerdem seien in den Anbringen keine Angaben über die Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmeanträge enthalten, obwohl es dem Wiederaufnahmewerber obliege, schon im Antrag anzugeben, wann er vom Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt habe. Das Finanzamt habe den in Rede stehenden Wiederaufnahmeanträgen entsprochen und die Jahresausgleichsverfahren für 1991 und 1992 bescheidmäßig wieder aufgenommen, obwohl diese Anträge die gesetzlichen Erfordernisse nicht erfüllt hätten und deshalb zurückzuweisen gewesen wären. Bei der zur Bescheidaufhebung gebotenen Ermessensübung nach Paragraph 20, BAO sei dem Prinzip der Rechtmäßigkeit der Vorrang gegenüber dem Prinzip der Rechtssicherheit einzuräumen gewesen.

Die Behandlung der gegen die angefochtenen Bescheide an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerden hat dieser mit den Beschlüssen vom 26. November 1996, B 1767/96-7 (zum erstangefochtenen Bescheid), und B 1766/96-7 (zum zweitangefochtenen Bescheid) abgelehnt. Die Beschwerden wurden antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

1) Erstangefochtener Bescheid:

Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dasselbe gilt nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, leg. cit. für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Ob Ausgaben- oder Aufwandspositionen unter die Ziffer eins, oder Ziffer 2, Litera a, des Paragraph 20, EStG 1988 subsumiert werden, ist aus der Sicht einer daraus resultierenden Rechtsverletzung ohne Belang, weil in beiden Fällen die Rechtsfolge in der Nichtabzugsfähigkeit dieser Beträge besteht vergleiche Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz 2 zu Paragraph 20, EStG 1988). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe nur Wohnungskosten für die Dienstwohnung als Werbungskosten beansprucht und derartige Aufwendungen für die Wohnung könnten nur zu den typischen Haushaltsaufwendungen im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 zählen, welche die belangte Behörde jedoch zu Unrecht unter die Lebensführungskosten nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, leg. cit. subsumiert habe, kann er daher daraus nichts gewinnen (abgesehen davon hat die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung ohnedies sowohl auf das Abzugsverbot nach der Ziffer eins, als auch der Ziffer 2, Litera a, leg. cit. Bezug genommen, deren Grenzen sich durchaus überschneiden können).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 97/15/0137, (ebenfalls einen Bezirkshauptmann betreffend), festgestellt, dass die Kosten für den Familienwohnsitz am Dienstort unter dem Gesichtspunkt der Haushaltsaufwendungen iSd Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 unabhängig davon keine Berücksichtigung finden können, ob diese Haushaltsführung in einer frei gewählten oder einer vom Dienstgeber zugewiesenen (Dienst-)Wohnung erfolgt. An dieser Beurteilung ändert sich auch dadurch nichts, wenn aus Gründen der privaten Lebensvorsorge ein weiterer Wohnsitz beibehalten wird. Die auch in der nunmehrigen Beschwerde angesprochene Unzumutbarkeit, eine zeitlich unbeschränkt zur Verfügung stehende Wohnungsmöglichkeit (Eigenheim) für die Familie gegen eine auf Dienstzeit befristete Wohnung einzutauschen (im Verwaltungsverfahren verwies hier der Beschwerdeführer auf seine Verantwortung als "pater familias"), ist dem nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, leg. cit. nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Bereich der Lebensführung zuzuordnen. Schon im Erkenntnis vom 18. Mai 1995, 93/15/0244, hat der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass die Beibehaltung einer Wohnung wegen einer rechtlich abgesicherten Wohnmöglichkeit nach allfälliger Beendigung des Dienstverhältnisses zwar ein zweckmäßiges Vorgehen sein mag, dafür ausschlaggebend aber Gesichtspunkte der privaten Lebensführung sind.

Eine andere Beurteilung hinsichtlich der Kosten für die Dienstwohnung in G wäre nur dann möglich, wenn es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wäre, seinen Familienhaushalt dorthin zu verlegen, und er deshalb wegen doppelter Haushaltsführung diese Aufwendungen zu tragen hätte vergleiche nochmals das Erkenntnis 97/15/0137, m.w.N.). Dazu ist allerdings im Beschwerdefall unbestritten, dass der Beschwerdeführer ohnedies zusammen mit seiner Familie (mit Ausnahme des Sohnes) im gemeinsamen Haushalt in der Dienstwohnung in G lebte. In der Beschwerde wird eingeräumt, der Werbungskostenantrag bezüglich der Dienstwohnungskosten sei eigentlich nicht auf einen Doppelwohnsitz mit Haushaltsführung gedacht gewesen, "sondern auf die rechtliche zwangsweise Verpflichtung zur Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in G durch amtswegige bescheidmäßige Zuweisung der Dienstwohnung". Zum Sohn des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid ausgeführt, dass dieser im Jahr 1989 bereits das 22. Lebensjahr vollendet gehabt habe und es im Hinblick auf sein Studium in Wien zumindest fraglich erscheine, dass er die in H gelegene Wohnung in den Streitjahren 1989, 1990, 1993 und 1994 regelmäßig benutzt habe. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde zu einer wegen des Sohnes in H aufrecht erhaltenen Haushaltsführung auf den bei seiner Ernennung zum Bezirkshauptmann in G im Jahr 1982 nicht möglichen Wechsel in eine andere Schule hinweist, ist nicht erkennbar, warum damit in den im Beschwerdefall maßgebenden Jahren ab 1989 (in denen der Sohn offensichtlich einem Studium an der Universität Wien und nachher einem Beruf nachging) ein Werbungskostenabzug unter dem Titel einer doppelten Haushaltsführung gerechtfertigt werden könnte vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1996, 95/14/0124). Kosten, die mit der Beistellung einer Wohnung für das in Hochschulausbildung stehende Kind verbunden sind, können ebenso wenig mit der beruflichen Sphäre des Beschwerdeführers in Verbindung gebracht werden, wie ein Entschluss des Sohnes, nach dem Abschluss der Schulausbildung in H zu bleiben vergleiche nochmals das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1995, 93/15/0244, sowie weiters das Erkenntnis vom 14. September 1993, 92/15/0054).

Wie im Beschwerdefall zu Zl. 97/15/0137 wird auch in der vorliegenden Beschwerde die Ansicht vertreten, die den Beschwerdeführer treffenden Aufwendungen für die Dienstwohnung seien als Renten und dauernde Lasten iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 zu qualifizieren und demnach nach dieser Bestimmung als Sonderausgaben abzuziehen. Zusätzlich ist der Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdefall der Meinung, die Aufwendungen könnten auch als Renten und dauernde Lasten nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 als Werbungskosten berücksichtigt werden (die Aufwendungen für einen bestimmten Zweck "sind durch die Transformation zur dauernden Last zu einer eigenen rechtlichen Qualität und Begriff geworden und unterliegen nicht dem Abzugsverbot des Paragraph 20, EStG").

Nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 sind Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. sieht als Werbungskosten u.a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten vor, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Nach den Ausführungen im bezogenen Erkenntnis sind als auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende "dauernde Lasten" (die als Oberbegriff auch die Renten umfassen) nur solche Geld- oder Sachleistungen anzusehen, die einem anderen gegenüber auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung geleistet werden und zu Vermögensminderungen führen vergleiche Stoll, Rentenbesteuerung, 4. Auflage, Rz 17 und 41, sowie etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1982, 3864/80). Keine Renten sind wiederkehrende Leistungen, die auf einem laufenden Leistungsaustausch beruhen vergleiche Stoll, a.a.O., Rz 18). Eine Vermögensumschichtung schließt eine dauernde Last aus (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1989, 86/14/0129). Den Aufwendungen des Beschwerdeführers für die Dienstwohnung stehe deren Nutzungsmöglichkeit als Gegenleistung gegenüber. Den geltend gemachten Aufwendungen könne daher schon deshalb nicht der Charakter einer dauernden Last nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 (entspricht insoweit auch Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988) zukommen. Der Sachbezugswert könne als Einnahme (Naturalbezug) des Beschwerdeführers überdies keine Geld- oder Sachleistung (Ausgabe) iSd zitierten Bestimmung sein.

Die insbesondere in der Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde enthaltenen umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Wohnungskosten als Rente oder dauernde Last vermögen nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer bezeichnet u. a. die Vorschreibung der Dienstwohnungsvergütung mittels Bescheid als Rentenstammrecht und die monatlichen Beträge, die er "aufgrund des Stammrechtes zu leisten habe" als wiederkehrende Rentenleistungen. Ein direkter Leistungsaustausch "nämlich hier Dienstverhältnis, da Dienstwohnungsvergütung" oder "auf Ebene des Dienstverhältnisses mit seinen Leistungskomponenten hier Dienstleistung, da Bezug (auch Naturalbezug z.B. Dienstwohnung)" bestehe nicht. Damit ist aber nicht gesagt, dass den vorgeschriebenen Dienstwohnungsvergütungen nicht die Nutzungsmöglichkeit der Dienstwohnung als Vorteil gegenüberstand, der im Sinne der obigen Ausführungen der Qualifikation der Wohnungskosten als dauernde Last entgegenstand. Auch wäre bei einem Werbungskostenabzug nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 wohl das Abzugsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 zu beachten.

Die aufgehobenen erstinstanzlichen Bescheide waren damit nicht deswegen mit nur einer geringfügigen Rechtswidrigkeit belastet, "weil die Anerkennung als Sonderausgaben zu den gleichen steuerlichen Auswirkungen kommt, wie bei der Anerkennung als Werbungskosten". Lag aber eine bloße "Geringfügigkeit der Rechtswidrigkeit" (von der außerdem im Hinblick auf die strittigen Beträge nicht gesprochen werden kann) nicht vor, wurde das im Rahmen des Paragraph 299, BAO eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt, wenn die Oberbehörde bei der Bescheidbehebung dem Prinzip der Rechtmäßigkeit dem Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit einräumte vergleiche für viele z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1993, 92/16/0068).

2) Zweitangefochtener Bescheid:

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde erstinstanzliche Wiederaufnahmebescheide auf, die über eine beantragte Wiederaufnahme nach Paragraph 303, Absatz eins, BAO absprachen.

Die Beschwerde bestreitet nicht, dass die Voraussetzungen für eine solche beantragte Wiederaufnahme nicht vorgelegen sind. Nach dem Beschwerdevorbringen sei es dem Beschwerdeführer klar gewesen, dass eine antragsgemäße Wiederaufnahme der Jahresausgleichsverfahren wegen der hiefür erforderlichen Voraussetzungen nicht möglich gewesen sei. Er habe daher für das Jahr 1991 auch nur eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen angeregt, wie dies aus der Bezeichnung "Wiederaufnahme gemäß Paragraph 303, Absatz , hervorgehe. Für 1992 habe er ebenfalls ein ausgefülltes Jahresausgleichsformular dem Referenten beim Finanzamt im Sinne einer Anregung einer amtswegigen Wiederaufnahme übergeben, "was er als 'zweiten Antrag' bezeichnete".

Zu diesem Vorbringen ist zu sagen, dass die mit dem zweitangefochtenen Bescheid aufgehobenen erstinstanzlichen Bescheide eindeutig ("Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 303, (1) BAO" ... "auf Grund Ihres Antrages") eine antragsgemäße Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 303, Absatz eins, BAO zum Inhalt hatten. Es kann daher der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Voraussetzungen für die vorgenommene Bescheidbehebung nach Paragraph 299, BAO nur ausgehend von diesem Bescheidinhalt beurteilte. Dass nach Ansicht der Beschwerde in den Wiederaufnahmebescheiden richtigerweise der Paragraph 303, Absatz 4, BAO (betreffend amtswegige Wiederaufnahme) hätte zitiert werden müssen, stellt nur eine Vermutung über den Bescheidwillen dar, die im Bescheidwortlaut keine Deckung findet. Selbst wenn die erstinstanzlichen Bescheid als Wiederaufnahmebescheide nach Paragraph 303, Absatz 4, BAO erlassen worden wären, enthielten diese im Übrigen auch keine Begründung hinsichtlich der Tatsachen oder Beweismittel, die als Wiederaufnahmegründe in Betracht kämen. Im Sinne der Ausführungen zum erstangefochtenen Bescheid wäre zudem im Vorbringen in Bezug auf die Dienstwohnung keine taugliche Begründung für eine Verfahrenswiederaufnahme gegeben gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht erkennen, dass die mit dem zweitangefochtenen Bescheid aufgehobenen erstinstanzlichen Bescheide (schon im Hinblick auf die Höhe der strittigen Beträge) mit nur einer geringfügigen Rechtswidrigkeit belastet gewesen wären. Ein Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz an der Unrichtigkeit der Bescheiderlassung hindert nicht eine Bescheidbehebung im Aufsichtsweg nach Paragraph 299, BAO vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1993, 89/14/0287). Soweit in der Beschwerde zur Ermessensübung noch auf den Grundsatz von Treu und Glauben und dazu auf die den Standpunkt des Beschwerdeführers stützende Rechtsmeinung des Finanzamtes für Körperschaften hingewiesen wird, ist aus dieser von einer außerdem für die gegenständlichen Besteuerungsverfahren nicht zuständigen Behörde vertretenen Ansicht allein kein berechtigtes Vertrauen auf die Beibehaltung der von der Abgabenbehörde geübten (unrichtigen) Vorgangsweise abzuleiten vergleiche z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1996, 94/15/0151, und vom 24. November 1998, 93/14/0151, sowie Ritz, Bundesabgabenordnung, Rz 9 und 10 zu Paragraph 114,). Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer nicht, in diesem Vertrauen Verfügungen getroffen zu haben, die er sonst nicht getroffen hätte.

Die angefochtenen Bescheide erweisen sich damit insgesamt nicht als rechtswidrig. Die Beschwerden waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 27. Mai 1999

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150028.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2010

Dokumentnummer

JWT_1997150028_19990527X00

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