Die bedingt-obligatorische Untersuchungshaft im Sinne des § 173 Abs 6 StPO kann durch die Anwendung gelinderer Mittel abgewendet werden.Die bedingt-obligatorische Untersuchungshaft im Sinne des Paragraph 173, Absatz 6, StPO kann durch die Anwendung gelinderer Mittel abgewendet werden.