Die Legaldefinition in Art. 1 Abs. 1 lit. m der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste stellt ausdrücklichDie Legaldefinition in Artikel eins, Absatz eins, Litera m, der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste stellt ausdrücklich
darauf ab, dass "Produktplatzierungen ... gegen Entgelt oder eine
ähnliche Gegenleistung" erfolgen. Die Orientierung diesbezüglich an einem objektiven Maßstab wird dem Ziel des Schutzes der Zuschauer vor Irreführung gerecht und entspricht derart dem maßgebenden rechtlichen Kontext (vgl. idZ ErwG 90f der genannten Richtlinie, sowie EuGH 18.10.2007, C-195/06, KommAustria, Rz 25).ähnliche Gegenleistung" erfolgen. Die Orientierung diesbezüglich an einem objektiven Maßstab wird dem Ziel des Schutzes der Zuschauer vor Irreführung gerecht und entspricht derart dem maßgebenden rechtlichen Kontext vergleiche idZ ErwG 90f der genannten Richtlinie, sowie EuGH 18.10.2007, C-195/06, KommAustria, Rz 25).