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Rechtssatz für VwSen-168111/6/Br/Ka

Entscheidende Behörde

UVS Oberösterreich

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

VwSen-168111/6/Br/Ka

Entscheidungsdatum

12.11.2013

Index

90.02.02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §37 Abs1
FSG 1997 §37 Abs2
FSG 1997 §37 Abs3

Beachte

gleichlautende Entscheidung zu VwSen-168112/6/Br/Ka vom 12. November 2013; Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

Beim Vorliegen von 7 einschlägigen Schwarzfahrten, 14 weiteren Verstößen gegen das KFG und 3 weiteren Übertretungen der StVO ist die kumulative Verhängung einer primären Freiheits- und einer Geldstrafe (samt Ersatzfreiheitsstrafe) für weitere Schwarzfahrten gerechtfertigt; zudem bedarf es angesichts der völligen Uneinsichtigkeit des Bf. insbesondere aus spezial-, aber auch aus generalpräventiven Überlegungen der Verhängung der jeweiligen gesetzlichen Höchststrafe.

Schlagworte

Schwarzfahrten; primäre Freiheitsstrafe; kumulative Verhängung mit Geldstrafe; Höchststrafe

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2013

Dokumentnummer

JUR_OB_20131112_VWSEN168111_13_01

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