Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2018/05/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/05/0217

Entscheidungsdatum

26.03.2019

Index

L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich

Norm

BauTG OÖ 1994 §2 Z25 litc;
BauTG OÖ 1994 §2 Z25;
BauTG OÖ 2013 §2 Z14;
BauTG OÖ 2013 §2 Z17;

Rechtssatz

Bei einem "Keller" handelt es sich nach dem fachlichen Sprachgebrauch um einen ganz oder teilweise unter dem Erdboden liegenden Raum, der meist von einer massiven Decke oder von einem Gewölbe abgeschlossen wird bzw. einen vollständig oder teilweise unter der Geländeoberfläche befindlichen Raum oder eine solche Raumgruppe mit Wänden und Decken und meist auch Fußböden (Wormuth/Schneider, Baulexikon3, 164; die dort enthaltene Anmerkung, dass "nach Bauordnungsrecht i.d.R. keine Aufenthaltsräume zulässig" seien, ist bloß ein Hinweis auf die mögliche Rechtslage, für die Definition des "Kellers" jedoch nicht entscheidend). Der fachliche Sprachgebrauch definiert den "Keller" somit durch seine Lage (zumindest teilweise) unterhalb des Erdbodens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050217.L02

Im RIS seit

25.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018050217_20190326L02

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