Auch eine im Rahmen eines Abtretungsvertrages erworbene Forderung stellt eine Kapitalforderung im Sinne des § 27 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 dar.Auch eine im Rahmen eines Abtretungsvertrages erworbene Forderung stellt eine Kapitalforderung im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1988 dar.