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Rechtssatz für 2Ob7/19x 2Ob14/21d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132523

Geschäftszahl

2Ob7/19x; 2Ob14/21d

Entscheidungsdatum

25.03.2021

Rechtssatz

Die ausdrückliche Aufhebung einer Kontensperre (Paragraph 178, Absatz 3, AußStrG) durch Einräumen einer Verfügungsberechtigung an eine bestimmte Person ist nur dann erforderlich, wenn und soweit nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens – etwa aufgrund eines Erb-, Pflichtteils- oder Legatsübereinkommens – nicht der Alleinerbe oder alle Miterben gemeinsam über das Konto verfügungsberechtigt sein sollen. Sonst genügt nach Paragraph 179, AußStrG die mit Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses zur Überwindung der Sperre.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 7/19x
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 2 Ob 7/19x
    Beisatz: Durch die mit der Einantwortung bewirkte Universalsukzession, verliert jede todesbedingte Verfügungsbeschränkung ihre Grundlage; die Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses dient (nur) dem Nachweis gegenüber dem Kreditinstitut. (T1)
    Beisatz: Verweigert die Bank Verfügungen über das Konto, muss der Erbe seinen Anspruch im Rechtsweg durchsetzen. (T2)
    Veröff: SZ 2019/11
  • 2 Ob 14/21d
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 2 Ob 14/21d
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132523

Im RIS seit

06.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Dokumentnummer

JJR_20190129_OGH0002_0020OB00007_19X0000_001

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