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Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Türkei) Art. 5

Kurztitel

DoppelbesteuerungNächster Suchbegriff – Einkommensteuer (Vorheriger SuchbegriffTürkei)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 96/2009

Typ

Vertrag - Türkei

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 5

BETRIEBSTÄTTE

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
  2. Absatz 2Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:
    1. Litera a
      einen Ort der Leitung,
    2. Litera b
      eine Zweigniederlassung,
    3. Litera c
      eine Geschäftsstelle,
    4. Litera d
      eine Fabrikationsstätte,
    5. Litera e
      eine Werkstätte und
    6. Litera f
      ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
  3. Absatz 3Eine Bauausführung oder Montage oder eine damit zusammenhängende Überwachungstätigkeit ist nur dann eine Betriebstätte, wenn diese Ausführung, Montage oder Tätigkeit die Dauer von 6 Monaten überschreitet.
  4. Absatz 4Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:
    1. Litera a
      Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
    2. Litera b
      Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
    3. Litera c
      Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
    4. Litera d
      eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
    5. Litera e
      eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
    6. Litera f
      eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter Litera a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
  5. Absatz 5Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es im erstgenannten Vertragsstaat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, wenn diese Person
    1. Litera a
      in diesem Staat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und sie die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten; oder
    2. Litera b
      keine solche Vollmacht besitzt, jedoch im erstgenannten Staat gewöhnlich Bestände von Gütern oder Waren unterhält, von denen sie gewöhnlich Güter oder Waren für das Unternehmen ausliefert.
  6. Absatz 6Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
  7. Absatz 7Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Im RIS seit

28.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

20006481

Dokumentnummer

NOR40110809

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