Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2002/17/0350

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/17/0350

Entscheidungsdatum

26.02.2003

Index

L37066 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Steiermark

Norm

ParkgebührenG Stmk §1 idF 1997/018;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/17/0208 E 24. September 2003

Rechtssatz

Die abgabenrechtliche Verpflichtung zur Erbringung einer Geldleistung an die Gebietskörperschaft, wenn auf bestimmten Verkehrsflächen mit einem mehrspurigen Fahrzeug gehalten oder wenn darauf ein mehrspuriges Fahrzeug geparkt wird, setzt nach Paragraph eins, Stmk ParkGebG voraus, dass die Verkehrsfläche eine solche ist, die im Bereich einer Kurzparkzone liegt. Wer hält oder parkt, ohne die Abgabe entrichtet zu haben, ist wegen Hinterziehung oder fahrlässiger Verkürzung der Abgabe zu bestrafen, gleichgültig, ob gleichzeitig auch eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung vorliegt oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002170350.X02

Im RIS seit

07.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010

Dokumentnummer

JWR_2002170350_20030226X02

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