(8a)Absatz 8 aMit Abgabe der Erklärung gemäß § 15e Abs. 3 erwirbt der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte bei erstmaliger Wohnungseigentumsbegründung einen Anspruch auf Übertragung sämtlicher, bei nachträglichem Wohnungseigentumserwerb hingegen nur auf Übertragung der auf den jeweiligen Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand entfallenden, zum Zeitpunkt der Abrechnung nach § 19b oder § 19c nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge, insoweit diese die nach Abs. 2 Z 3 errechneten Beträge übersteigen, einschließlich der seit ihrer Einhebung gemäß Abs. 9 anteilig angerechneten Zinsen, in die Rücklage gemäß § 31 WEG 2002.Mit Abgabe der Erklärung gemäß Paragraph 15 e, Absatz 3, erwirbt der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte bei erstmaliger Wohnungseigentumsbegründung einen Anspruch auf Übertragung sämtlicher, bei nachträglichem Wohnungseigentumserwerb hingegen nur auf Übertragung der auf den jeweiligen Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand entfallenden, zum Zeitpunkt der Abrechnung nach Paragraph 19 b, oder Paragraph 19 c, nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge, insoweit diese die nach Absatz 2, Ziffer 3, errechneten Beträge übersteigen, einschließlich der seit ihrer Einhebung gemäß Absatz 9, anteilig angerechneten Zinsen, in die Rücklage gemäß Paragraph 31, WEG 2002.