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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 14d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 14d

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag

Paragraph 14 d,
  1. Absatz einsDie Bauvereinigung hat im Interesse einer rechtzeitigen und vorausschauenden Sicherstellung der Finanzierung der Kosten der jeweils erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig werdenden Erhaltungsarbeiten sowie von nützlichen Verbesserungsarbeiten die Entrichtung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages zu verlangen, sofern der Miet- oder sonstige Nutzungsgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, für das die Baubehörde den Abbruch weder bewilligt noch aufgetragen hat. Bei Verwendung eigenen oder fremden Kapitals gelten Verzinsung und Geldbeschaffungskosten als Kosten der Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten.
  2. Absatz eins aKosten gemäß Absatz eins, sind auch die der Erhaltung und Verbesserung gewidmeten (Paragraph 19 a, Absatz 2, Litera e,) angemessenen Beiträge zur Rücklage gemäß Paragraph 31, Absatz eins, WEG 2002 sowie die Beträge, die die Bauvereinigung als Vermieter für die Erstellung eines Energieausweises nach Paragraph 2, Ziffer 3, EAVG für das gesamte Gebäude aufgewendet hat. Im Hinblick auf die Einsichts- und Kopierrechte der Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten ist Paragraph 19, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 2Der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag darf je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat
    1. Ziffer eins
      sofern das Erstbezugsdatum mindestens 20 Jahre zurückliegt, 1,32 Euro,
    2. Ziffer 2
      sofern das Erstbezugsdatum weniger als 20, mindestens aber zehn Jahre zurückliegt, zwei Drittel dieses Betrages und
    3. Ziffer 3
      ansonsten ein Viertel dieses Betrages
    nicht übersteigen.
    Diese Beträge sind entsprechend der Regelung des Paragraph 16, Absatz 6, des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, wertgesichert.
  4. Absatz 3Zur Finanzierung von Verbesserungsarbeiten zur Fernwärmeversorgung gemäß Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 3 a, kann die Entrichtung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages nach Absatz 2, Ziffer 2, auch dann verlangt werden, wenn das Erstbezugsdatum im Zeitpunkt des erstmaligen Einhebens des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages weniger als zehn Jahre zurückliegt.
  5. Absatz 4Die Bauvereinigung muß dieses Verlangen dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten spätestens zwei Monate vor dem Entgeltstermin, zu dem die Entrichtung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages gefordert wird, schriftlich mit der Verpflichtung bekanntgeben, daß der so geforderte Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, soweit er den Betrag nach Absatz 2, Ziffer 3, übersteigt, innerhalb von zehn Jahren ab der jeweiligen Entrichtung zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten verwendet wird; zur Erfüllung der Schriftform reicht bei automationsunterstützt hergestellten Erklärungen an Stelle der eigenhändigen Unterschrift des Erklärenden auch die drucktechnische Anführung von dessen Namen aus. Mit dem schriftlichen Verlangen eines den Betrag nach Absatz 2, Ziffer 3, übersteigenden Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages sind auch Art, Umfang und Kostenschätzungen der aus dem so geforderten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag zu finanzierenden Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten bekanntzugeben.
  6. Absatz 4 aWird von der Bauvereinigung die Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages nach Absatz 2, Ziffer eins, für die Durchführung von Verbesserungsarbeiten, die über die normale Ausstattung gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, hinausgehen, begehrt, kann mindestens ein Viertel der Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten innerhalb von zwei Monaten ab dem Einhebungsbegehren die gerichtliche Überprüfung hinsichtlich der Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der veranschlagten Kosten dieser Verbesserungsarbeiten beantragen.
  7. Absatz 5Erhöht sich der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag infolge einer sich aus Paragraph 16, Absatz 6, des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,, ergebenden Veränderung des Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index, so hat der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte der Bauvereinigung den erhöhten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an zu entrichten, wenn die Bauvereinigung dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten in einem nach dem Wirksamwerden der Indexveränderung ergehenden Schreiben, jedoch spätestens 14 Tage vor dem Termin, ihr darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekanntgibt.
  8. Absatz 6Für Erhaltungs- und (oder) Verbesserungsarbeiten, die erhebliche Mittel erfordern, dürfen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nur dann herangezogen werden, wenn die Bauvereinigung spätestens zwei Monate vor Inangriffnahme dieser Arbeiten diese den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten bekanntgibt. Diese Frist darf unterschritten werden, wenn es sich um besonders dringliche Arbeiten nach Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz handelt. Die Bekanntgabe hat den Umfang der beabsichtigten Arbeiten und die Höhe der voraussichtlichen Kosten zu umfassen. Sie hat durch Auflage an einer geeigneten Stelle zu geschehen; ist ein auf Antrag der Mehrheit der Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten eingeleitetes Verfahren zur Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten nach Paragraph 14 c, anhängig oder wird ein solches Verfahren innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe anhängig gemacht, so kann das Gericht anordnen, daß mit der Inangriffnahme von Verbesserungsarbeiten bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zuzuwarten ist. Der Verwendungszeitraum (Absatz 4 und 7) verlängert sich um die Dauer dieses Verfahrens.
  9. Absatz 7Verwendet die Bauvereinigung die von den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten entrichteten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalenderjahren zur Finanzierung einer Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeit, so hat die Bauvereinigung unverzüglich die von den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten entrichteten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge zuzüglich einer angemessenen Verzinsung insoweit zurückzuerstatten, als diese die nach Absatz 2, Ziffer 3, errechneten Beträge übersteigen.
  10. Absatz 8Zur Rückforderung des nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages (samt angemessener Verzinsung) ist der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte berechtigt, der im Zeitpunkt der Fälligkeit dieses Anspruchs Mieter oder Nutzungsberechtigter der Wohnung oder des sonstigen Mietgegenstandes ist;
    rückzahlungspflichtig ist der Vermieter oder die Bauvereinigung, die zu diesem Zeitpunkt Hauseigentümer oder Baurechtsberechtigte sind.
  11. Absatz 8 aMit Abgabe der Erklärung gemäß Paragraph 15 e, Absatz 3, erwirbt der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte bei erstmaliger Wohnungseigentumsbegründung einen Anspruch auf Übertragung sämtlicher, bei nachträglichem Wohnungseigentumserwerb hingegen nur auf Übertragung der auf den jeweiligen Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand entfallenden, zum Zeitpunkt der Abrechnung nach Paragraph 19 b, oder Paragraph 19 c, nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge, insoweit diese die nach Absatz 2, Ziffer 3, errechneten Beträge übersteigen, einschließlich der seit ihrer Einhebung gemäß Absatz 9, anteilig angerechneten Zinsen, in die Rücklage gemäß Paragraph 31, WEG 2002.
  12. Absatz 9Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 sind vom Zeitpunkt ihrer Einhebung bis zum Zeitpunkt ihrer Verwendung mit dem um zwei Prozentpunkte verminderten Periodenschnitt der Sekundärmarktrendite aller Bundesanleihen des jeweiligen vorangegangenen Kalenderjahres zu verzinsen. Die Zinsen sind den Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zuzuzählen und in der Jahresabrechnung gesondert auszuweisen.

Anmerkung

ÜR: Art. IV Z 9, BGBl. Nr. 559/1985

Schlagworte

Erhaltungsbeitrag, Mietgegenstand, Erhaltungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2017

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40105113

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