Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 85/16/0083

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6191 F/1987

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/16/0083

Entscheidungsdatum

19.02.1987

Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Bestimmung kann insbesondere erfolgen durch Bitten, Befehlen, Anheimstellen, Überreden, Auffordern, Bedrängen, Beschenken, Bestechen, Loben, Versprechen, Drohung oder Ausübung sonstigen Druckes, Täuschung, Überredung uä. Eine "unschuldige" Frage, scheinbares Abraten, ein "Wetten, daß" uä

kann genügen. Unter Umständen können auch andere zum Teil sehr subtile Formen der Einflußnahme auf einen anderen die Annahme von Bestimmungstäterschaft nahelegen, etwa der Appel an die "Loyalität" oder die bewußte Aktivierung des Vorausgehorsams, des weiteren gezieltes Sticheln, Liebesentzug und andere raffinierte "Strategien", um einen anderen, unter Umständen erst nach längerer Beeinflussung, allmählich "herumzukriegen"; dabei kommt es entscheidend auf die psychologische Gesamtsituation an. Auch eine verschlüsselte Aufforderung genügt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985160083.X02

Im RIS seit

19.02.1987

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012

Dokumentnummer

JWR_1985160083_19870219X02

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