Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2022/22/0134

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/22/0134

Entscheidungsdatum

11.05.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §51
NAG 2005 §54 Abs1
NAG 2005 §54 Abs7
NAG 2005 §55 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher, Hofrat Dr. Schwarz sowie Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision der A C, vertreten durch die Nemetschke Huber Koloseus Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rudolfsplatz 4/1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 25. Juli 2022, VGW-151/085/7966/2022, betreffend Aufenthaltskarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 6. Mai 2022 wies die belangte Behörde (der Landeshauptmann von Wien) den Antrag der Revisionswerberin, einer serbischen Staatsangehörigen, auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück und stellte fest, dass die Revisionswerberin nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle.

2        Begründend führte die belangte Behörde aus, bei der von der Revisionswerberin mit Herrn römisch zehn, einem ungarischen Staatsangehörigen, in Serbien geschlossenen Ehe, auf die sich der gegenständliche Antrag vom 11. Juli 2019 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte stütze, handle es sich aus näher genannten Gründen um eine Aufenthaltsehe.

3        In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde rügte die Revisionswerberin u.a., dass ihr Ehegatte von der belangten Behörde nicht als Zeuge einvernommen worden sei. Die belangte Behörde habe sich lediglich auf einen Erhebungsbericht der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden LPD) vom 20. Juli 2020 gestützt. Zudem beantragte die Revisionswerberin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. Juli 2022 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass der Antrag der Revisionswerberin auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte abgewiesen werde. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

5        Das Verwaltungsgericht, das sich mit der Frage des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nicht befasste, stellte fest, der ungarische Ehegatte der Revisionswerberin sei seit 14. März 2020 nicht mehr zur Sozialversicherung gemeldet. Zuletzt sei er von 14. Jänner bis 13. März 2020 als Arbeiter bei der K GmbH gemeldet gewesen. Er verfüge weiterhin über eine Hauptwohnsitzmeldung an einer näher genannten Adresse in Wien. Die Revisionswerberin sei seit 23. März 2022 an einer anderen Adresse in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Der Ehegatte der Revisionswerberin gehe derzeit keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Er übe auch keine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Trotz seiner weiterhin aufrechten Hauptwohnsitzmeldung in Wien mache er auch nicht auf andere Weise von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch. Gegenwärtig komme ihm daher kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, weshalb auch die Revisionswerberin von ihm kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ableiten könne.

Im Übrigen sei im Bericht der von der belangten Behörde gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG befassten LPD abschließend ausgeführt worden, dass aufgrund einer Hauserhebung angenommen werden müsse, dass „die Wohnung“ unbewohnt sei. Alle Befragten würden ausschließen, dass dort ein Ehepaar seinen ordentlichen Hauptwohnsitz begründet habe. Der aktuelle Aufenthaltsort der Revisionswerberin habe nicht eruiert werden können.

6        Die im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen beruhten auf dem eindeutigen Akteninhalt. Dass der Ehegatte der Revisionswerberin gegenwärtig sein Freizügigkeitsrecht nicht ausübe, ergebe sich aus der Abfrage der Sozialversicherungsdaten, denen zu entnehmen sei, dass er weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig sei, nicht beim Arbeitsmarktservice gemeldet sei und auch über keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Bundesgebiet verfüge.

Die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass gegenständlich ausschließlich die Rechtsfrage zu behandeln sei, ob der EWR-Bürger einen Freizügigkeitssachverhalt erfüllt habe. Der Revisionswerberin sei mit Schreiben vom 29. Juni 2022 vorgehalten worden, dass sie aktuell mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG durch ihren Ehegatten in Österreich kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von einem EWR-Bürger ableiten könne. Daher habe ungeachtet eines diesbezüglichen Antrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden können.

7        Der für Angehörige von EWR-Bürgern einschlägige Paragraph 54, NAG sehe - so das Verwaltungsgericht rechtlich - für deren zum Aufenthalt berechtigte Familienangehörige in Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG die Ausstellung einer Aufenthaltskarte vor. Da der ungarische Ehegatte der Revisionswerberin im Bundesgebiet weder eine selbständige noch eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübe und er auch sonst von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch mache, komme ihm kein Aufenthaltsrecht im Sinn von Paragraph 51, Absatz eins, NAG zu. Folglich lägen auch die Voraussetzungen für die Ausstellung der von der Revisionswerberin beantragten Aufenthaltskarte nicht vor.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht werde, gegenständlich wäre gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG vorzugehen, sei darauf hinzuweisen, dass vorliegend im Gegensatz zu dem dem Erkenntnis VwGH 16.5.2019, Ro 2019/21/0004, zugrundeliegenden Fall noch keine Aufenthaltskarte ausgestellt worden sei und kein Ausweisungsverfahren eingeleitet worden sei, weshalb eine Vorgangsweise gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG nicht in Betracht komme.

Sohin sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

8        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit u.a. geltend macht, das Verwaltungsgericht habe begründungslos und darüber hinaus zu Unrecht von der Einvernahme des Ehegatten der Revisionswerberin abgesehen. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht Paragraph 55, Absatz 3, NAG missachtet.

9        Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

10       Die Revision erweist sich - entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des Verwaltungsgerichts - unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus nachstehenden Erwägungen als zulässig; sie ist auch berechtigt.

11       Die maßgeblichen Bestimmungen des NAG lauten auszugsweise:

„4. Hauptstück

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

Paragraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.   in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.   für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.   als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.   wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.   sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.   sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.   eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

...

Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers

Paragraph 54, (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.

...

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate

...

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51,, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

...“

12       Das angefochtene Erkenntnis erweist sich schon deshalb als rechtswidrig, weil das Verwaltungsgericht verkannte, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn die Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag zurückgewiesen hat, das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist vergleiche etwa VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059, 0060, mwN; VwGH 29.6.2021, Ra 2021/22/0087, Rn. 17).

13       Vorliegend hatte die belangte Behörde ausgehend davon, dass es sich gegenständlich um eine Aufenthaltsehe handle, den Antrag der Revisionswerberin auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG zurückgewiesen und festgestellt, dass sie nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht war daher die Zurückweisungsentscheidung der Behörde sowie die damit gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG zu verbindende Feststellung.

14       Folglich war vom Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren zu klären, ob die dem Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 2022 zugrundeliegende (und von der Revisionswerberin in der Beschwerde bestrittene) Annahme zutrifft, dass es sich bei der zwischen der Revisionswerberin und Herrn römisch zehn geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle. Darauf aufbauend war die Rechtmäßigkeit des Bescheides der belangten Behörde zu beurteilen. Der vor dem Verwaltungsgericht bekämpfte Bescheid wäre sodann für den Fall, dass das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangte, dass keine Aufenthaltsehe vorliege, (in Stattgabe der Beschwerde) aufzuheben gewesen oder für den Fall, dass das Verwaltungsgericht das Bestehen einer Aufenthaltsehe bejahen sollte, (durch Abweisung der Beschwerde) zu bestätigen gewesen.

15       Bereits dadurch, dass das Verwaltungsgericht über den gegenständlichen Antrag der Revisionswerberin, der von der belangten Behörde zurückgewiesen worden war, meritorisch entschied, verkannte es somit die Rechtslage.

16       Überdies wäre im Revisionsfall zwecks Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts (Bestehen eines Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK zwischen der Revisionswerberin und ihrem Ehegatten) die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unerlässlich gewesen vergleiche etwa VwGH 27.5.2021, Ra 2021/22/0067, Rn. 13 ff).

17       Klarstellend sei zudem noch angemerkt, dass in Fällen des Paragraph 54, Absatz 7, NAG gemäß dem vorletzten Satz des Paragraph 55, Absatz 3, NAG nicht nach dieser Bestimmung vorzugehen ist vergleiche etwa VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0058, Rn. 5, am Ende). Sonst aber wäre, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung der beantragten Aufenthaltskarte nicht gegeben sind, die in Paragraph 55, Absatz 3, NAG vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten vergleiche etwa VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0063, Rn. 5; vergleiche ferner VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0143, Rn. 14 f), wobei es vor dem Hintergrund des oben wiedergegebenen Inhalts des Paragraph 51, NAG für die Beurteilung eines Aufenthaltsrechts nach dieser Bestimmung nicht ausreicht, nur auf die Sozialversicherungsdaten abzustellen.

18       Aus den dargelegten Erwägungen war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen der vorrangig wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

19       Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwGG unterbleiben.

20       Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 11. Mai 2023

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220134.L00

Im RIS seit

24.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023

Dokumentnummer

JWT_2022220134_20230511L00

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