Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Entscheidungsdatum
28.06.1994
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/09/0106 E 14. Dezember 1983 RS 2
Stammrechtssatz
Fällt die Behörde erster Rechtsstufe eine Sachentscheidung, obwohl das Parteianbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, hat die belangte Behörde die Berufung gegen den betreffenden Bescheid mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" zu lauten habe.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung
Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde
Spruch des Berufungsbescheides
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050063.X07
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009
Dokumentnummer
JWR_1992050063_19940628X07