Die Tätigkeit eines Präsidenten einer Arbeiterkammer ist nicht unter § 25 Abs 1 Z 4 EStG 1988, der eine abschließende Aufzählung enthält (Hinweis E 18.10.1998, 97/15/0077), genannt. Die Bezüge des Präsidenten einer Arbeiterkammer sind daher nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem § 25 legcit zu beurteilen.Die Tätigkeit eines Präsidenten einer Arbeiterkammer ist nicht unter Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1988, der eine abschließende Aufzählung enthält (Hinweis E 18.10.1998, 97/15/0077), genannt. Die Bezüge des Präsidenten einer Arbeiterkammer sind daher nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem Paragraph 25, legcit zu beurteilen.